Hühnerpest — Hundesteuer 431
Hühnerpest ist anzeigepflichtig. Die Abwehr= und Unterdrückungs-
maßregeln vom 22. Juni 1898 für die Geflügelcholera (s. Geflügel) gelten
auch hier (RBek. vom 16. Mai 1903 S. 223, VO. vom 30. Mai 1903
S. 4860).
Hunde, die in einer Entfernung von mehr als 500 Schritt vom
nächsten bewohnten Hause ohne Beisein des Besitzers revieren, kann
der Jagdberechtigte töten. An dem Besitzer ist das Revierenlassen mit
1—6 Ml., die zur Armenkasse fließen, zu bestrafen (Ges. vom 1. Dez.
1864 S. 405 § 35). Mit Geld bis zu 60 Ml oder Haft bis zu
14 Tagen wird bestraft, wer H. auf Menschen hetzt (Stc. 8 366 0).
Nach Befinden kann auch StöB. 8 367 11 (s. Tiere), Mandat vom
2. April 1796 8 2 (s. Tollwut) und StEh B. 88 292, 295, 368 10
(s. Jagd IV) in Frage kommen. Eine Polizeiverordnung,“ die das
freie Umherlaufen und Mitführen von H. in einem Forstrevier bei
Strafe verbietet, ist trotz dieser Strafbestimmungen durch § 2 des BRes.
vom 31. Mai 1870 (s. Polizeigewalt 1 2) nicht ausgeschlosssen (OLG.
16. Jan. 1902, SWB. 182, Annalen XXIII 212). Besitzer von H., die
durch Heulen die Nachtruhe stören, können wegen ruhestörenden Lärms
(s. d.) bestraft werden; Wachthunde fallen jedoch darunter in der Regel
nicht. Beim Viehtransport (s. d.) müssen bissige H. mit gut konstruierten
Maulkörben versehen sein (VO. vom 4. April 1878 S. 39, §8 10, 18).
Almosenempfängern ist das Hundehalten verboten (Arm.O. vom 22. Okt.
1840 S. 257 § 133 und Mandat vom 2. Juni 1796 Pkt. 1). Die
Bestimmungen über die Fleischbeschau beziehen sich auch auf H. (s. Fleisch I,
insbes. ABO. vom 27. Jan. 1903 S. 75 §8 27, 28). Die übrigen
Bestimmungen betreffen die Tollwut (s. d.), die Hundesteuer (s. d.), die
Zughunde (s. d.), die Hundesperre (s. Tollwut), den Schutz gegen bös-
artige H. (s. Tiere) und den Eisenbahntransport (s. Eisenbahnwesen 11 2).
Eine Polizeiverordnung, die das Führen der H. an der Leine vor-
schreibt, um zu verhindern, daß sie Menschen nicht anspringen, ist zulässig
(Preuß. O . 7. Dez. 1900, PVB. XXlIII 68).
Hundesperre s. Tollwut, Hunde.
Hundesteuer. Die Bestimmungen hierüber enthält das Ges. und
die AVO. vom 18. Aug. 1868 S. 509, 511. Hiernach ist für jeden
Hund bis zum 31. Jan. jeden Jahres eine jährliche Steuer zu ent-
richten, die nicht unter 3 M. betragen darf und zur Ortsarmenkasse
flietzt (Ges. 88 1, 3, AVO. 8 5). Als äußeres Zeichen der erlegten
Steuer dient eine am Halsbande des Hundes zu befestigende Marke.
Hunde, die ohne diese Alarke betroffen werden, sind bei den Kaviller-
umgängen (s. d.) wegzufangen (Ges. §§ 5, 6). Die Erhebung der
Steuer erfolgt auf Grund einer im Monate Januar jeden Jahres vor-
zunehmenden Aufzeichnung (Ges. § 2, AVO. 8 3). Die Erhebung und
Aufzeichnung gehört in den Städten RStO. vor den Stadtrat, in den
übrigen Ortschaften vor die Vertretung des Ortsarmenverbandes, der
sich behufs Erlangung der Marken an die Amtsh. zu wenden hat