432 Hüttenarbeiter — Hypothekenbanken
(AVO. 8 4, VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 8 27). Jeder Steuer—
marke ist eine Belehrung über die Tollwut (s. d.) beizugeben. Von dem
Ertrage der Jahressteuer sind 30 Pf. Verwaltungsaufwand zu kürzen
(AVO. 8 7, VO. vom 6. Okt. 1869 S. 296), jedoch den amtshaupt-
mannschaftlichen Unterstützungskassen nicht mehr zuzuweisen (s. Ge—
bühren ll). Hinterziehungen der Steuer werden im Steuerstrafverfahren
(s. d.) mit dem dreifachen Betrage der Steuer, andere Zuwiderhand-
lungen mit 3 Ml. geahndet (Ges. § 7). Hinterziehung setzt Vorsätzlich-
keit voraus (Fischer I 374). Erlaß des Mindestbetrags ist unzulässig
(MVO. vom 29. Vov. 1893, SWB. 237, Fischer XV 110). Besitzer
des Hundes ist derjenige, der über ihn die tatsächliche Herrschaft aus-
übt (OLG. 13. Juni 1901, Annalen XXIII 14), auch derjenige, der den
Hund eines unbekannten Eigentümers aufgenommen hat (Fischer 1 374).
Bei Staatsforstrevieren ist die Steuer zur Forstkasse nur dann zu ver-
einnahmen, wenn das Grundstück, auf dem der Hund gehalten wird,
dem selbständigen Armenverbande des Reviers zugehört (MWVO. vom
29. Okt. 1901, Fischer XXIII 362). Eine Gemeinde, die mit einem
Gutsbezirk einen Ortsarmenverband bildet, kann die Steuer nicht
einseitig durch Einführung einer Gemeindeabgabe erhöhen (MV0.
vom 29. Aug. 1901, SWB. 207).
Hüttenarbeiter, Hüttenwerke. Die Hütten= und Blaufarben-
werke gehören zur Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, soweit
nicht nach der Berggesetzgebung (s. Bergbehörden) die Zuständigkeit
des Finanzministeriums oder beider Ministerien eintritt (VO. vom
22. Juni 1851 S. 285 §8 8, 9). Die früher unter der Bezeichnung
„Generalschmelzadministration“ zusammengefaßten, unter Verwaltung
des Oberhüttenamts stehenden staatlichen Hüttenwerke führen jetzt den
Aamen „Fiskalische Hüttenwerke bei Freiberg“; die zugehörige Kasse
heißt Haupthüttenkasse (Bek. vom 9. Mai 1871 S. 64). Hammer-
werke, zu denen auch die kleineren Preßlufthämmer gehören (M.
vom 26. März 1902, SWB. 96, BReger XXII 301), Anlagen zur Ge-
winnung roher Metalle, Röstöfen, Metallgießereien (s. d.), Glas= und
Rußhütten sind genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen (s. d. ).
Uber ihre Arbeiter s. Bergarbeiter, gewerbliche Anlagen III. Uber die
Prüfung für das Hüttenfach s. Staatstechniker.
*Ob zu den Hammerwerken auch die Walzwerke gehören, ist zweifelhaft
(Preuß. SW. s. Reger XXI 2).
Hutungsvergehen s. Feldpolizei.
Hydrasystem s. Gutscheinhandel.
Hygiene s. Gesundheitspolizei IUl.
Hypnotische Vorstellungen. Die Veranstaltung öffentlicher h. V.
ist unter Strafandrohung zu verbieten (MVO. vom 6. Okt. 1888,
Fischer X 62, SWB. 192, DKB. 48).
Hypothekenbanken. Die Verhältnisse der H. sind geordnet durch
Res. vom 13. Juli 1899 S. 375. Aktien= und Kommanditaktien-