Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Jagd 435 
tiere zu fangen und zu töten. Jedem Grundstücksbesitzer ist das Töten 
und Fangen von Hamstern auf seinem Grund und Boden gestattet, 
nur ist hierbei der Gebrauch des Schießgewehres an die Genehmigung 
der Obrigkeit und des Jagdberechtigten gebunden. Auch die in einer 
Entfernung von 500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause ohne 
Beisein des Besitzers revierenden Hunde oder ohne Aussicht umher- 
laufenden Katzen kann der Jagdberechtigte töten. Das Recht, ver- 
endetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wildbahn 
sich anzueignen, ist Ausfluß des Jagdrechtes (Jagdges. §§ 1, 2, 35 3, 
Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 1). 
III. Die Schon= und Hegezeit dauert mit gewissen Ausnahmen 
(s. Hirsche, Hasen, Rehe, Vogelschutz usw.) vom 1. Februar bis mit 
31. August. Die Amtsh. sind ermächtigt, auf Beschwerden über allzu- 
großen Wildstand Anordnungen zu seiner Verminderung zu treffen 
(Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 mit Berichtigung vom 2. Mai 1879 
S. 213, AVO. vom 1. Dez. 1864 S. 418 § 7). Keine Schonzeit 
genießen die Raubtiere einschließlich der Raubvögel sowie die im 
Inland nicht nistenden Vögel, das Schwarzwild und die in Wild- 
gärten, Fasanerien usw. gehegt jagdbaren Tiere (Ges. vom 22. Juli 
1876 8 43, , die Raben, Krähen, Elstern, Dohlen, Häher und mit 
gewissen Beschränkungen die Sperlinge (VO. vom 5. April 1882 S. 81), 
die wilden Kaninchen (s. d.), wilden Tauben (s. d.) und wilden Schwäne 
(s. d.); s. auch Vogelschutz. BVom 15. Tage nach Beginn der Schonzeit 
ist auch das Feilbieten (s. d.) oder Verkaufen inländischen und das 
Feilbieten ausländischen Wildbrets verboten (obiges Ges. §8 12, 5, 6, 
AMV0O. vom 30. Okt. 1880 und 12. Sept. 1881, Fischer II 39, 357). 
Jedoch fällt nur Feilbieten und Verkauf in rohem Zustande sowie das 
Feilbieten von lebendem Wild, nicht der Kauf von Wildbret und der 
Verkauf des zum Verspeisen zubereiteten oder des vom Auslande erst 
noch zu beziehenden Wildbrets unter das Verbot (MIVO. vom 21. Sept. 
1881, SWB. 224, OL. 11. Sept. 1902, Fischer XXVI 94, Annalen XXIV 
505). Zum Verkauf selbstgewonnener Jagderzeugnisse bedarf es des 
Wandergewerbescheins (s. d. )) nicht. — Weitere Beschränkungen erleidet 
das Jagdrecht in bezug auf Ort, Zeit und Art seiner Ausübung. 
Insbes. ist die J. verboten innerhalb bewohnter Räume und Ort- 
schaften oder durch Anwendung quälender Mittel, an Sonn= und 
Feiertagen aber, wenn es durch Treibjagd (s. d.) oder in störender 
çAähe der Kirchen und Friedhöfe oder während des Gottesdienstes 
geschieht (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §8 31—33, A#O. vom 
1. Dez. 1864 S. 418 § 8, MO. vom 21. Jan. 1893, Fischer 
XIV 202). 
IV. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter III 
und über Jagdkarten (s. d.), sowie das Nevierenlassen von Hunden 
((. d.) werden mit Geld bis zu 150 M., event. Haft bis zu 6 Wochen 
und Entziehung der Jagdkarte bestraft (Ges. von 1864 § 34 und von 
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