Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

436 Jagdbezirke 
1876 8 6). Auch wer unbefugt in jagdmäßiger Ausrüstung auf 
fremdem Jagdrevier betroffen wird, oder Wild bei der Abwehr von 
seinem Grundstücke erlegt, ohne hiervon dem Jagdberechtigten binnen 
12 Stunden behufs der Abholung Mitteilung zu machen, wird polizei- 
lich und durch Entziehung der Jagdkarte bestraft. Dagegen unterliegt, 
wer, auf fremdem Reviere betroffen, das Gewehr nicht abgibt, der ge- 
richtlichen Bestrafung (StGSB. § 368 10, Ges. vom 24. April 1894 
S. 116, Art. 10, 11, BO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 13, Ges. 
vom 24. April 1894 S. 126 § 12, § 2, MV0O. vom 6. Dez. 1880, 
Fischer II 105). Die übrigen gerichtlich strafbaren Jagdvergehen ent- 
hält StecB. §8 292—295. Eine Polizeiverordnung, die das freie 
Umherlaufen und Mitführen von Hunden in einem JForstreviere ver- 
bietet, ist gültig und kann auch von Gemeindevorständen und Guts- 
vorstehern erlassen werden, da unter § 74a der RL. auch der 
Wildschutz fällt (OLG. 16. Jan. 1902, Annalen XXIII 212). Von 
Amts wegen zu untersuchende Polizeivergehen sind auch von den 
Forst-, Zoll= und Steuerbeamten zur Anzeige zu bringen, doch haben 
sich die königl. Forstbeamten bezüglich der Jagdkartenvergehen auf 
die Anzeige zu beschränken und der eignen Aufsichtstätigkeit zu ent- 
halten. Die ihnen zugehenden Anzeigen von Antragsvergehen in 
bezug auf die J. auf staatlichen oder von der Zivilliste erpachteten 
Revieren haben die Sicherheitspolizeibehörden und die Gendarmerie 
den Revierverwaltern mitzuteilen (Ges. von 1864 § 37 und von 1876 
§ 7, MVO. vom 29. Sept. 1872 und 5. Aug. 1875, Zeitschr. f. R. 
XIII 286). Die insbes. auf Bögel bezüglichen Strafbestimmungen 
s. unter Vogelschutz. 
*Die Worte „zur Jagd ausgerüstet“ erfordern nicht, daß das Gewehr 
geladen war (OL. Marrienwerder 18. Sept. 1900, Reger XXI 197). 
Jagdbezirke. Alle Grundstüchke eines Gemeindebezirks, auf 
denen die selbständige Ausübung der Jagd (s. d. D nicht gestattet ist, 
sind zu gemeinschaftlichen J. zu vereinigen. Die Besitzer der zum J. 
vereinigten Grundstücke bilden die Jagdgenossenschaft (s. d.). Die 
Bildung der J. gehört vor die Amtsh. Bis auf weiteren Antrag hat 
es bei der infolge BO. vom 13. Mai- 1851 S. 139 bewirkten Bezirks- 
bildung zu bewenden. Abänderungen des J. durch freien Austausch 
einzelner Flurstücke und freiwillige Anschlüsse der zu selbständiger Aus- 
übung der Jagd Berechtigten an einen J. sind zulässig, ersterenfalls. 
bedarf es jedoch amtshauptmannschaftlicher Genehmigung. Die Ver- 
einigung der Grundstücke mehrerer Gemeindebezirke hat einzutreten, 
wenn nicht einer derselben mindestens 300 Acker zusammenhängende 
jagdbare Fläche umfaßt. Ausnahmsweise können Gemeindebezirke 
von mindestens 150 Achker bereits einen eigenen J. bilden. Die 
Teilung eines Gemeindebezirks ist in der Voraussetzung zulässig, daß 
die zu bildenden Bezirke mindestens 600 Acker enthalten. Grundstücke, 
die von einer über 500 Acker im Zusammenhang umfassenden, eine
	        
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