Jagdfolge — Jagdgenossenschaft 437
einzige Besitzung und einen besonderen J. bildenden Fläche ein—
geschlossen werden, sind mit dem J. der Gemeinde, zu der sie gehören,
in der Regel nicht zu vereinigen, vielmehr hat die Jagd auf ihnen
entweder zu ruhen oder ist dem Eigentümer des umgebenden Grund—
stüchs gegen volle Entschädigung zu überlassen. Die letztere, aus-
schließlich der Entschädigung für etwaige Wildschäden (s. d.), stellt
mangels besonderer Vereinigung die Amtgh. fest. Auch auf Enklaven
von Grundstücken mehrerer zur selbständigen Ausübung der Jagd be-
rechtigter Besitzer leiden vorstehende Bestimmungen unter gewissen
Voraussetzungen Anwendung. Bei Hinzuschlagung von Grundstücken
eines J. zu Grundstüchken, auf denen den Eigentümern oder Autz=
nießern die selbständige Ausübung der Jagd zusteht, kann von der
Amtsh. das Ausscheiden dieser Grundstücke aus dem J. und die
selbständige Bejagung derselben genehmigt werden (Ges. vom 1. Dez.
1864 S. 405 §§ 7—14 und 28. Mai 1898 S. 73 § 4, A#O. vom
1. Dez. 1864 S. 418 § 1 und die Berichtigungen Jahrg. 1865 S. 582,
Jahrg. 1868 S. 165). Die Teilung des J. ist im Falle von § 74 auch
dann zulässig, wenn nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der jagd-
baren Fläche ihres Zusammenhangs mit dem übrigen J. beraubt und
dieser Moangel nicht durch das Einverständnis der Jagdgenossenschaft
ersetzt wird (OVG. 28. Febr. 1903 1 8 279). Die bloße Einfriedigung
eines Grundstüchs bedingt noch nicht sein Ausscheiden aus dem J.
(AMVO. vom 24. Alärz 1896, Fischer XVII 339). Störungen des
J. durch Eisenbahnbauten können Gegenstand der Enteignung (s. d. I)
werden.
Jagdfolge. Die Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes
Jagdrevier ist verboten (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §§ 33, 34).
Jagdfrevel s. Jagd IV, Jagdkarten.
Jagdgenossenschaft. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke
(. d.) vereinigten Grundstüche bilden in bezug auf alle die Ausübung
der Jagd und die Verwendung ihrer Anutzungen betreffenden An-
gelegenheiten die J. Die J. ist rechtsfähig und wird durch den Jagd-
vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Satzungen
bedürfen der Genehmigung der Amtsh. Die J. wählt ihren Vorstand,
ist bei Anwesenheit von ¼ aller Stimmen beschlußfähig und beschließt
mit absoluter Mehrheit. Zur Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse
ist, sofern es sich nicht lediglich um Fortsetzung eines bestehenden Ver-
hältnisses (s. Jagdverpachtung) handelt, oder Einstimmigkeit sämtlicher
Mitglieder vorhanden ist, erforderlich, daß alle Mitglieder 14 Tage
vorher durch Anschlag und bei Jagdverpachtung überdies durch Be-
kanntmachung im Amtsblatte vorgeladen worden sind. Die Beschlüsse
einschließlich der Wahlen sind der Jagdpolizeibehörde unter Beifügung
der Niederschriften zur Prüfung ihrer Gesetzlichkeit vorzulegen. Die
Stimmen berechnen sich nach dem Umfange der jagdbaren Fläche der-
gestalt, daß weniger als 5 Ackher 1 Stimme, 5—10 Acker 2 Stimmen,