Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Jagdfolge — Jagdgenossenschaft 437 
einzige Besitzung und einen besonderen J. bildenden Fläche ein— 
geschlossen werden, sind mit dem J. der Gemeinde, zu der sie gehören, 
in der Regel nicht zu vereinigen, vielmehr hat die Jagd auf ihnen 
entweder zu ruhen oder ist dem Eigentümer des umgebenden Grund— 
stüchs gegen volle Entschädigung zu überlassen. Die letztere, aus- 
schließlich der Entschädigung für etwaige Wildschäden (s. d.), stellt 
mangels besonderer Vereinigung die Amtgh. fest. Auch auf Enklaven 
von Grundstücken mehrerer zur selbständigen Ausübung der Jagd be- 
rechtigter Besitzer leiden vorstehende Bestimmungen unter gewissen 
Voraussetzungen Anwendung. Bei Hinzuschlagung von Grundstücken 
eines J. zu Grundstüchken, auf denen den Eigentümern oder Autz= 
nießern die selbständige Ausübung der Jagd zusteht, kann von der 
Amtsh. das Ausscheiden dieser Grundstücke aus dem J. und die 
selbständige Bejagung derselben genehmigt werden (Ges. vom 1. Dez. 
1864 S. 405 §§ 7—14 und 28. Mai 1898 S. 73 § 4, A#O. vom 
1. Dez. 1864 S. 418 § 1 und die Berichtigungen Jahrg. 1865 S. 582, 
Jahrg. 1868 S. 165). Die Teilung des J. ist im Falle von § 74 auch 
dann zulässig, wenn nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der jagd- 
baren Fläche ihres Zusammenhangs mit dem übrigen J. beraubt und 
dieser Moangel nicht durch das Einverständnis der Jagdgenossenschaft 
ersetzt wird (OVG. 28. Febr. 1903 1 8 279). Die bloße Einfriedigung 
eines Grundstüchs bedingt noch nicht sein Ausscheiden aus dem J. 
(AMVO. vom 24. Alärz 1896, Fischer XVII 339). Störungen des 
J. durch Eisenbahnbauten können Gegenstand der Enteignung (s. d. I) 
werden. 
Jagdfolge. Die Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes 
Jagdrevier ist verboten (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §§ 33, 34). 
Jagdfrevel s. Jagd IV, Jagdkarten. 
Jagdgenossenschaft. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke 
(. d.) vereinigten Grundstüche bilden in bezug auf alle die Ausübung 
der Jagd und die Verwendung ihrer Anutzungen betreffenden An- 
gelegenheiten die J. Die J. ist rechtsfähig und wird durch den Jagd- 
vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Satzungen 
bedürfen der Genehmigung der Amtsh. Die J. wählt ihren Vorstand, 
ist bei Anwesenheit von ¼ aller Stimmen beschlußfähig und beschließt 
mit absoluter Mehrheit. Zur Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse 
ist, sofern es sich nicht lediglich um Fortsetzung eines bestehenden Ver- 
hältnisses (s. Jagdverpachtung) handelt, oder Einstimmigkeit sämtlicher 
Mitglieder vorhanden ist, erforderlich, daß alle Mitglieder 14 Tage 
vorher durch Anschlag und bei Jagdverpachtung überdies durch Be- 
kanntmachung im Amtsblatte vorgeladen worden sind. Die Beschlüsse 
einschließlich der Wahlen sind der Jagdpolizeibehörde unter Beifügung 
der Niederschriften zur Prüfung ihrer Gesetzlichkeit vorzulegen. Die 
Stimmen berechnen sich nach dem Umfange der jagdbaren Fläche der- 
gestalt, daß weniger als 5 Ackher 1 Stimme, 5—10 Acker 2 Stimmen,
	        
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