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jede weiteren 10 Acker eine weitere Stimme vertreten. Die Beschlüsse
haben dahin zu lauten, daß die Jagd ruhen oder durch einen ver—
pflichteten Jäger ausgeübt oder verpachtet werden soll; über die
Anerkennung oder den Ersatz von Wildschäden (s. d.) findet eine Be—
schlußfassung der J. nicht statt (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 8S8 6,
14—22 und 28. Mai 1898 S. 73 88 2, 3, A# vom 1. Dez. 1864
S. 418 §8 2—4 und die Berichtigungen Jahrg. 1865 S. 582,
Jahrg. 1868 S. 165). Wegen der Einkommensteuer sf. Juristische
Personen III 1b, insbes. Mitt. I S. 403.
Jagdkarten. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer
J. (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §#§8 23—27, AVO. vom 1. Dez.
1864 S. 418 88 5, 6, berichtigt im Jahrg. 1868 S. 165) zu versehen
und sie jederzeit bei sich zu führen (Ges. § 23 1). Aur für einzelne
Arten der Jagd kann die J. nicht erteilt werden (AlVO. vom 26. Sept.
1901, SW. 224). Von der Jagdbkartenpflicht befreit sind die Teil-
nehmer der königl. Jagden, die Mitglieder des Hauses Schönburg
und ihre Jagdgäste innerhalb des Rezeßgebietes, die zur selbständigen
Ausübung der Jagd (s. d. ) Berechtigten auf den Grundstücken, auf
die sich die selbständige Jagdberechtigung bezieht, die Forst= und Jagd-
beamten nebst ihren Gehilfen und Lehrlingen, sowie der Direktor der
Forstakademie und die Forstakademisten. Die Befreiung der letzteren
bezieht sich auf das Ubungsrevier, die der königl. Forst= und Jagd-
beamten auf die hönigl. Reviere, die der Privatbeamten und der
königl. Beamten, welche die von der Zivilliste erpachteten Reviere ver-
walten, auch auf die erpachteten Reviere (Ges. § 26, MIVO. vom 6. Febr.
1868, MVO. vom 9. Dez. 1879, Fischer 1 27). Daß die Privatbeamten
Fachleute sind, wird zur Begründung des Anspruches auf Jagdkarten-
befreiung nicht erfordert, es genügt, daß sie im festen Lohn und Brot
dessen, dem das Privatrevier gehört, als Forst= und Jagdbeamte in
Pflicht stehen (MVO. vom 31. Mai 1878, SW. 97). Der Jagd-
inhaber ist dafür verantwortlich, daß seine Jagdgäste mit J. ver-
sehen sind (Ges. § 234, MVO. vom 21. Sept. 1872, Zeitschr. f. B.
XXXVIII 378). Die Bbönigl. Forstbeamten haben sich darauf zu be-
schränken, die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen zur
Anzeige zu bringen (obige MWVO. und Jagd IV). — Zu versagen
bez. zu entziehen ist die J. Personen, die wegen Mißbrauchs des
Feuergewehrs, Jagdfrevels, Holzdiebstahls, Fälschung oder Mlißbrauchs
der J. bestraft worden sind, auf die nächsten 5 Jahre, desgl. Un-
mündigen, Bevormundeten und solchen, von denen wegen körperlicher
oder geistiger Mängel oder nach ihrem zeitherigen Verhalten ein un-
gebührlicher oder sicherheitsgefährdender Gebrauch des Feuergewehrs
zu erwarten ist (Ges. §§& 25, 27). Für die Beantwortung der Frage,
was als „Jagdfrevel“ im Sinne obiger Bestimmung zu verstehen sei,
sind die Bestimmungen des Ges. vom 11. Aug. 1855, nicht die über
Schonzeit maßgebend (MWVO. vom 13. Okt. 1879, SWB. 218). Auch