Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

438 Jagdkarten 
jede weiteren 10 Acker eine weitere Stimme vertreten. Die Beschlüsse 
haben dahin zu lauten, daß die Jagd ruhen oder durch einen ver— 
pflichteten Jäger ausgeübt oder verpachtet werden soll; über die 
Anerkennung oder den Ersatz von Wildschäden (s. d.) findet eine Be— 
schlußfassung der J. nicht statt (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 8S8 6, 
14—22 und 28. Mai 1898 S. 73 88 2, 3, A# vom 1. Dez. 1864 
S. 418 §8 2—4 und die Berichtigungen Jahrg. 1865 S. 582, 
Jahrg. 1868 S. 165). Wegen der Einkommensteuer sf. Juristische 
Personen III 1b, insbes. Mitt. I S. 403. 
Jagdkarten. Wer die Jagd ausüben will, hat sich mit einer 
J. (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 §#§8 23—27, AVO. vom 1. Dez. 
1864 S. 418 88 5, 6, berichtigt im Jahrg. 1868 S. 165) zu versehen 
und sie jederzeit bei sich zu führen (Ges. § 23 1). Aur für einzelne 
Arten der Jagd kann die J. nicht erteilt werden (AlVO. vom 26. Sept. 
1901, SW. 224). Von der Jagdbkartenpflicht befreit sind die Teil- 
nehmer der königl. Jagden, die Mitglieder des Hauses Schönburg 
und ihre Jagdgäste innerhalb des Rezeßgebietes, die zur selbständigen 
Ausübung der Jagd (s. d. ) Berechtigten auf den Grundstücken, auf 
die sich die selbständige Jagdberechtigung bezieht, die Forst= und Jagd- 
beamten nebst ihren Gehilfen und Lehrlingen, sowie der Direktor der 
Forstakademie und die Forstakademisten. Die Befreiung der letzteren 
bezieht sich auf das Ubungsrevier, die der königl. Forst= und Jagd- 
beamten auf die hönigl. Reviere, die der Privatbeamten und der 
königl. Beamten, welche die von der Zivilliste erpachteten Reviere ver- 
walten, auch auf die erpachteten Reviere (Ges. § 26, MIVO. vom 6. Febr. 
1868, MVO. vom 9. Dez. 1879, Fischer 1 27). Daß die Privatbeamten 
Fachleute sind, wird zur Begründung des Anspruches auf Jagdkarten- 
befreiung nicht erfordert, es genügt, daß sie im festen Lohn und Brot 
dessen, dem das Privatrevier gehört, als Forst= und Jagdbeamte in 
Pflicht stehen (MVO. vom 31. Mai 1878, SW. 97). Der Jagd- 
inhaber ist dafür verantwortlich, daß seine Jagdgäste mit J. ver- 
sehen sind (Ges. § 234, MVO. vom 21. Sept. 1872, Zeitschr. f. B. 
XXXVIII 378). Die Bbönigl. Forstbeamten haben sich darauf zu be- 
schränken, die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen zur 
Anzeige zu bringen (obige MWVO. und Jagd IV). — Zu versagen 
bez. zu entziehen ist die J. Personen, die wegen Mißbrauchs des 
Feuergewehrs, Jagdfrevels, Holzdiebstahls, Fälschung oder Mlißbrauchs 
der J. bestraft worden sind, auf die nächsten 5 Jahre, desgl. Un- 
mündigen, Bevormundeten und solchen, von denen wegen körperlicher 
oder geistiger Mängel oder nach ihrem zeitherigen Verhalten ein un- 
gebührlicher oder sicherheitsgefährdender Gebrauch des Feuergewehrs 
zu erwarten ist (Ges. §§& 25, 27). Für die Beantwortung der Frage, 
was als „Jagdfrevel“ im Sinne obiger Bestimmung zu verstehen sei, 
sind die Bestimmungen des Ges. vom 11. Aug. 1855, nicht die über 
Schonzeit maßgebend (MWVO. vom 13. Okt. 1879, SWB. 218). Auch
	        
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