Jagdpolizeivergehen — Jagdverpachtung 439
das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere (s. Jagd IV) gilt in diesem
Sinne als Jagdfrevel (MWVO. vom 15. Juni 1887, Fischer VIII 260).
Zu den. Mängeln, welche die Erteilung der J. ausschließen, gehört
auch Taubheit (MBO. vom 26. Sept. 1901, SWB. 224).“" Die Ent-
schließung über die Entziehung gehört auch dann vor die Verwaltungs-
behörde, wenn die Polizeistrafsache infolge Widerspruchs gegen die
Strafverfügung an die Justizbehörde gelangt (MVO. vom 22. Mai
1877, SWB. 117). Auch den Lehrern ist die Teilnahme an der Jagd
verboten (MO. vom 28. Jan. 1876, Zeitschr. f. R. XILIII 170). — Die
J. gilt für den Umfang des Rönigreichs, wird von der Polizeibehörde
des Wohnorts, in den Städten RStO. von den Stadträten, in Dresden
von der Polizeidirektion, im übrigen durch die Amtsh. ausgestellt und
lautet entweder auf das ganze Jahr oder auf einen einzelnen Tag.
Die Formulare werden für jedes Jahr in einer besonderen Farbe aus-
gegeben; die Polizeibehörden haben über die ausgestellten Karten ein
Verzeichnis zu halten und ein Duplikat desselben am Jahresschluß an
das Finanzministerium einzusenden. Die Gebühren fließen zu 31 in
die Staatskasse, zu ¼ in die Ortsarmenkasse, bei J. königl. Forst-
beamten in die Kasse des benachbarten Ortsarmenverbands und be-
tragen für die Jahreskarte 12 M., für die Tageskarte 3 Ml. (Ges.
§8§ 23, 24, A##. von 1864 § 5, VO. vom 28. Juli 1865 S. 582,
M. vom 5. Okt. 1896 und 29. Okt. 1901, Fischer XVIII 191,
XXIII 362). Der Anteil der amtshauptmannschaftlichen Unterstützungs-
kassen ist weggefallen (s. Gebühren I1.
Auch geistige Beschränktheit, Schwerhörigkeit, Zungenschwerfälligkeit
(Preuß. O. 6. Wa## 1901, Jur.-Zig. VI 486).
Jagdpolizeivergehen s. Jagd IV.
Jagdschutztommandos sf. Militärkommandos.
Jagdverpachtung. Die Verpachtung ist eine der drei den Jagd-
genossenschaften (s. d.) nachgelassenen Arten der Jagdausübung (Ges.
vom 1. Dez. 1864 S. 405 § 18). Es gelten daher über die Beschluß-
fassungen dieselben Bestimmungen, wie über Beschlüsse der Jagd-
genossenschaft überhaupt, jedoch kann bei Beschlüssen über die Fort-
setzung eines bestehenden Verhältnisses sowohl von der öffentlichen
Vorladung als von den übrigen Förmlichkeiten des § 16 abgesehen
werden (Ges. §§ 16, 20 1, AVO. vom 1. Dez. 1864 S. 418, OVG.
22. Mai 1901 1 8 51, Jahrg. l 48, MVO. vom 19. Febr. 1888,
Mntsch. vom 23. Jan. 1900, Fischer IX 180, XXI 151). Werden
zuviel Stimmen abgegeben, so wird der Beschluß nicht ungültig, wenn
sich dadurch an dem Abstimmungsergebnis nichts ändert. Auch Vor-
teile, die der Jagdpachter den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft für
den Fall der Pachtverlängerung in Aussicht stellt, machen den Beschluß
nicht ungültig (OVO. 25. Juni 1902 1 8 94). Die J. kann öffentlich
im Wege des Meistgebotes mit Vorbehalt der Auswahl der Bieter
oder aus freier Hand erfolgen (Ges. § 20 1, SWB. 1875 S. 142).