Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

440 Jagdvorstand — Jahrmärkte 
Ersterenfalls ist zu einem gültigen Beschlusse nach § 16 Abs. 1 3s des 
Ges. die absolute Mehrheit der durch die Anwesenden vertretenen 
Stimmen erforderlich (O. 11. Febr. 1903 1 8 341). Die Verpachtung 
an mehr als eine Person und Afterverpachtungen sind unzulässig, Aus- 
übung durch die Erben oder gänzliche Abtretung an einen Dritten bis 
Ablauf der Pachtzeit unter Zustimmung der Jagdgenossenschaft zulässig 
(Ges. § 20 Abs. 3—7). 
Jagdvorstand ist der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft (s. d.). 
Jahresberichte. Die Superintendenten haben über ihren 
gesamten kirchlichen Wirkungskreis, Personalveränderungen, von ihnen 
getroffene allgemeine Anordnungen, Kirchenvisitationen, Rirchliches Kon- 
ferenzwesen, theologische Kandidatenvereine, Religionsunterricht und 
religiöse Erziehung, Konfessionswechsel, Zahl der unterbliebenen Taufen 
und Trauungen sowie über sonstige wichtige Vorkommnisse J. an das 
evang.-luth. Landeskonsistorium zu erstatten, während die jährlichen 
Schulberichte, die J. über den Besuch evang. Schulen durch Kinder 
aus gemischten Ehen und Kinder eines anderen Glaubensbekenntnisses 
in Wegfall gekommen sind (VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 §§ 19, 
20, 23, Kons. B. Jahrg. 1875 S. 29, 78, Jahrg. 1876 S. 9, 157, 
Jahrg. 1882 S. 296 und das durch VO. vom 5. März 1879, Kons. B. 29, 
veröffentlichte Formular für die Anzeigen über unterlassene Taufen 
und Trauungen). — Die Geistlichen haben über die Revisionen des 
Religionsunterrichts jährliche Anzeigen an die Superintendenten zu er- 
statten (Kons. B. 1875 S. 29). — Auch die Amtsh. haben, und zwar 
bis Ende Februar, J. zu erstatten (MWBO. vom 1. Febr. 1876). Ebenso 
die Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektionen (s. Schul- 
berichte), die Bezirksärzte (s. d.), die Gewerbeinspektoren (s. d.) usw. 
Jahrmärkte. Die Zahl wird vom Ministerium des Innern. 
bestimmt und darf in Orten unter 10000 Einwohnern nicht über 2, 
in größeren Städten nicht über 3 betragen (AVO. vom 28. MAlärz 
1892 S. 28 §. 55 2). Bei den an Sonn= und Festtagen stattfindenden 
J. darf der Handel erst nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste 
stattfinden; die reichsgesetzlichen 5 Stunden dürfen bis auf 10 aus- 
gedehnt werden (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 § 32 Pkt. 4, AlO. 
vom 17. Mai 1892 unter 0, Fischer XIII 296, SWB. 105). In der 
Volksschule kann bei J. Schulfreiheit von je einem Tage erteilt werden 
(A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 28 1). Zum Verkaufe geistiger 
Getränke zum Genusse auf der Stelle bedarf es ortspolizeilicher Ge- 
nehmigung (GO. 8 672), deren Versagung keiner Beschränkung, insbes. 
nicht den Bestimmungen in §§ 33, 40 der GO. unterliegt (MVO. vom 
29. Jan. 1889, Fischer X 265, SWB. 44). Bei Schießfesten auf dem 
platten Lande darf jahrmarktsartiger Verkehr nur da stattfinden, woa 
er bereits herkömmlich ist (ZK B. 1866 S. 76). Ausspielgeschäfte auf 
J. sind unzulässig (s. Glückhsspiel D. An bestimmten Jahrmarktstagen 
ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. I). Im übrigen s. Marktverkehr.
	        
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