Armenwesen 37
diesem Sinne gilt nach §§ 33—60 der Arm.O. die Gewährung von
Almosen (s. d.), Krankenpflege (s. d.), Bekleidung (s. d.), Begräbnis
(s. Begräbniswesen V 3), Unterkommen und Versorgung in Armen-
häusern (s. d.) und Krankenanstalten (s. d.), die Unterbringung von
Geisteskranken (s. d.) und Erziehung von Kindern, auch schwachsinnigen
und verwahrlosten (s. Kinder IV), der Aufwand von Transportkosten
(s. d.) und Porto (s. Unterstützungswohnsitz VI. Aicht unter den Begriff
Armenunterstützung fällt dagegen die Gewährung von Schulgeld ((. d.),
Schulutensilien (s. d.), Lehrmitteln (s. d.), Reisekosten (s. d.), der allgemeine
Berwaltungsaufwand der Armen= und Krankenanstalten, sowie der
durch Sachbeschädigung entstandene Aufwand (s. Unterstützungswohn-
sitz VI, Krankenpflege). Auch die Leistungen der Krankenversicherung
sind nicht als Armenunterstützung anzusehen; ob auch die der übrigen
Versicherungszweige nicht, ist in den einschlagenden Gesetzen nicht ge-
sagt (s. Arbeiterversicherung UM)).
III. Träger der Armenpflege. Die öffentliche Armenpflege ist
Gegenstand der Gemeindeverwaltung (Arm.O. 8 1). Inwieweit daneben
noch die Bezirksverbände und Bezirksarmenvereine in Betracht Kommen,
s. u. VII. Das R.Ges. vom 6. Juni 1870 (8 2) kennt als Träger der
Armenpflege nur die Ortsarmenverbände (s. d.) und die Landarmen-
verbände (s. d.). Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von
dem Ortsarmenverband unterstützt werden, in dem er sich beim Ein-
tritt der Hilfsbedürftigkeit befindet (R. Ges. vom 6. Juni 1870 §. 28,
s. Unterstützungswohnsitz IV). Die Verpflichtung zur endgültigen Er-
stattung der Unterstützungskosten trifft den Ortsarmenverband des
Unterstützungswohnsitzes, und wenn ein solcher fehlt, den Landarmen-
verband (RGes. 88 30, 60, f. Unterstützungswohnsitz VI, Landarmen-
verband). Die Kosten der Unterstützung für Ausländer (RGes. 8 60)
werden den Ortsarmenverbänden in Sachsen aus der Staatskasse ersetzt
(O#. 9. Aov. 19011 8 190, 22. April 1903 1844, Jahrb. 1 323). Erwerb
und Verlust des Unterstützungswohnsitzes bestimmt sich nach §§9—27 des
R. Ges. (s. Unterstützungswohnsitz ll und Ul). Die auf anderen Bechts-
titeln, insbesondere auf der Arbeiterversicherung (s. d. III), beruhenden
Unterstützungs= und Erstattungsansprüche werden durch diese Vor-
schriften nicht berührt (R.Ges. §8 61, 62, s. Unterstützungswohnsitz Xh.
IV. Mittel der Armenpflege, Armentkasse. In jedem Orts-
armenverbande besteht eine gemeinschaftliche Armenkasse (Arm.O. S§§ 19
bis 22), die von der Gemeindekasse getrennt zu halten ist (MWVO. vom
4. April 1881 und 7. Dez. 1885 (Fischer II 181, VII 121). Die Ein-
nahmen der A. zerfallen in ordentliche und außerordentliche, die ersteren
in Einnahmen von der eigenen Verwaltung, in zufällige und in be-
stimmte Einnahmen. Zur Erhebung außerordentlicher Einnahmen ist
nur im Falle der Unzulänglichkeit der ordentlichen zu verschreiten,
während letztere ohne Bücksicht auf das Bedürfnis fortzuerheben sind
(Arm.O. 88 12, 18).