Invalidenversicherung 447
Invalidenrente erster Klasse zu beanspruchen haben (Ges. 8 61). Das—
selbe gilt von Personen, die Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten
annehmen, im übrigen aber selbständig oder ohne Lohn tätig sind
(Ges. § 62, BBek. vom 24. Dez. 1899 S. 721). Die nach dieser Bek.
zulässige Gebühr für Versicherungsfreiharten wird in Sachsen nicht
erhoben (MVO. vom 1. Okt. 1900, SWB. 239).
2. Durch den Bundesrat kann die Versicherungspflicht erstreckt
werden
a) auf Gewerbebetriebe und sonstige Betriebsunternehmer,
die nicht regelmäßig mindestens einen Lohnarbeiter beschäftigen (Ges.
§ 2 Abs. 1 2); bei nicht mehr als 2 Lohnarbeitern können sie freiwillig
eintreten (Ges. § 14 Abs. 12).
b) Auf Hausgewerbetreibende (Ges. § 2 Abs. 1 2, 2). Für
versicherungspflichtig sind infolgedessen erklärt worden die Haus-
gewerbetreibenden der Tabakfabrikation (RBek. vom 16. Dez. 1891
S. 395) und der Textilindustrie (RBek. vom 1. Alärz 1894 S. 324,
vom 9. Nov. 1895 S. 452, VO. vom 28. März 1894 S. 104, MWV0.
vom 28. Juli 1894, Fischer XVI 80). Soweit die Hausindustriellen
hiernach nicht beitrittspflichtig sind, können sie freiwillig beitreten (Ges.
§ 14 Abs. 1 2, Bek. vom 11. Mai 1900, SWB. 132).
* Zu Ziff. 61 dieser Bek.: Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, Arbeit-
geber, die sich der Erstattungspflicht entziehen, im Wege von § 155 des Ges.
dazu anzuhalten (Reichsvers. Amt 3. Juni 1902, SW. 217).
c) Auf vorübergehende Dienstleistungen (Ges. § 4 1). Die
hierdurch versicherungspflichtig Gewordenen nennt RBek. vom 27. Dez.
1899 S. 725. Sovweit nicht versicherungspflichtig, können sie freiwillig
beitreten (Ges. § 14 Abs. 1 3).
d) Auf vorübergehend hier aufhältliche Ausländer (Ges. § 4 2).
Polnische Arbeiter, denen der Aufenthalt in Deutschland nur auf eine
bestimmte Dauer gestattet ist, sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie
in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt werden (Bundes-
ratsbeschl. vom 21. Febr. 1901, Centr. B. 78, Reichsvers. Amt 23. März
1901, Amtl. Nachr. 365, SWB. 146). Wer Ausländer beschäftigt, die
hiernach von der Versicherungspflicht frei sind, hat dies dem Vorstand
der Versicherungsanstalt binnen 3 Tagen anzuzeigen (Reichsvers. Amt
31. AMlüärz 1902, Arbeiterversorgung XIX 273).
3. Besondere Vorschriften für den öffentlichen Dienst gibt
Ges. §§ 5—13. Hiernach unterliegen öffentliche Beamte, Beamte der
Versicherungsanstalten, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Unterrichts-
anstalten der Versicherungspflicht nicht, wenn sie Anwartschaft auf eine
Pension im Alindestbetrage der Invalidenrente haben (Ges. 88 5 1—3, 7,
A#B. 8 32). Personen, die vom BReich, Staat, Kommunalverband
oder von einer Versicherungsanstalt oder als frühere Lehrer öffentlicher
Anstalten Pension, Wartegeld oder ähnliche Bezüge in diesem Mindest-
betrage bewilligt erhalten haben, sind auf ihren Antrag von der Ver-