450 Invalidenversicherung
damit auf die Versicherungsanstalt über, der die Krankenkasse in Höhe
des Krankengeldes Ersatz zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt kann
die Fürsorge auch der Krankenkasse übertragen; in diesem Falle hat
sie ihr die Mehrkosten für die Leistungen zu ersetzen, die über die ge-
setzlichen oder statutarischen Krankenkassenleistungen hinausgehen. Er-
werbsunfähigkeit, die durch entschädigungspflichtigen Unfall herbeigeführt
worden ist, berechtigt nicht zur Ablehnung des Anspruchs auf Invaliden=
rente; der Anspruch auf Unfallrente geht auf die Versicherungsanstalt über,
soweit die Invalidenrente die zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt.
War durch das Heilverfahren die Entlastung der Unfallversicherung herbei-
geführt worden, so kann die Versicherungsanstalt von dieser Ersatz der Heil-
kosten fordern (Ges. §8§ 18—22, 15 2, 113, 166). Streitigkeiten, die aus
Anlaß dieser Bestimmungen zwischen der Versicherungsanstalt und der
Krankenkasse entstehen (§ 232), werden, wenn es sich um Ersatzansprüche
handelt, nach dem Gesetze über Verwaltungsstreitsachen, sonst von der Auf-
sichtsbehörde entschieden; über Ersatzansprüche zwischen der Versicherungs-
anstalt und der Berufsgenossenschaft entscheidet das Reichsvers. Amt.
(Ges. §§ 23, 113, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8 21 10d, Krank. Ges.
§ 76a). Hat die Gemeinde oder ein Armenverband einen Hilfs-
bedürftigen, dem Anspruch auf Invalidenrente zusteht, Unterstützung
gewährt, oder haben Betriebsunternehmer oder Kassen die Verpflichtung
der Gemeinde oder des Armenverbands auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften erfüllt, so ist hierfür durch Uberweisung von Rente Ersatz zu
leisten. Streitigkeiten hierüber (Ges. § 50 8) sind gleichfalls Verwaltungs-
streitsachen (Inv. Ges. §§ 49—51, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486
§ 21ioch. Als Fälle, in denen die Entscheidung der Verwaltungs-
behörden endgültig und das Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen
ist, nennt die Begründung zu § 731 und zu § 75 dieses Ges. die
8§8 232, 140 s, 155, 157 des Inv.wGs. Schadenersatzansprüche der
Rentenberechtigten an Dritte gehen bis zum Betrag der Rente auf die
Versicherungsanstalt über (Inv. Ges. § 54). Zu § 18: Die Versicherungs-
anstalt kann die Uberweisung des Krankengelds nur dann verlangen,
wenn der Verpflegte selbst darauf Anspruch hatte, d.-h. erwerbsunfähig
war. Das letztere war er, wenn er seine Erwerbstätigkeit nur mit
unmittelbarer Gefährdung seiner Gesundheit fortsetzen konnte. Uber die
Frage, von wann ab ein die Einstellung der Arbeit bedingendes Heil-
verfahren einzutreten hat, um die Weiterentwicklung der Krantkheit zu
hindern, entscheidet nicht die Ansicht des Kranken, sondern das Gut-
achten des Sachverständigen (OV. 4. Okt. 1902 1 8 145, Jahrb. III 234,
Reger XXIII 284). Zu §508: Zur Unterstützung von Familienmitgliedern
kann der Armenverband die Invalidenrente des Familienhaupts nicht
fordern (MSntsch. 14. Okt. 1900, Fischer XXII 249, SW B. 1901 S. 200,
Arbeiterversorgung XVIII 593)."
u § 18. Bei Erwerbsfähigkeit hat die Krankenkasse nichts zu ersetzen
(Preuß. O. 17. Okt. 1901 und 14. April 1902, SWB. 55, Fischer XXVI67, Reger