Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Invalidenversicherung 453 
und, soweit die Versicherten keiner dieser Kassen angehören, durch den 
Stadtrat bez. Bezirksausschuß (Ges. §§ 62, 63, 166, Wahlordnung 
vom 27. Okt. 1899 S. 471 §§ 1—14; b) für den Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt erfolgt die Wahl der Vertreter (Ges. § 74 2) nach 
Maßgabe des Statuts (§ 70 1);0 für den Ausschuß der Versicherungs- 
anstalt wird sie durch die Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten 
bei den untern Verwaltungsbehörden bewirkt (Ges. §8 76, 77, Wahl- 
ordnung vom 27. Okt. 1899 §§ 15—26); ch für die Rentenstellen ge- 
schieht es wie unter a (Ges. §8 82, 166); ec) für die Schiedsgerichte 
wählt der Ausschuß der Versicherungsanstalt die Vertreter (Ges. § 104 3,5); 
f) für die Zwecke der Unfallverhütung endlich wählt gleichfalls der 
Ausschuß (s. Unfallversicherung A IV 3). — Gemeinsame Bestimmungen 
über die Wahl der Vertreter geben noch §§ 87—97 des Ges. (Wähl- 
barkeit, Ablehnung, Amtsdauer, ehrenamtlicher Charakter usw.) und 
8 27 der Wahlordnung (Zustellungen). Uber die Entschädigung s. 
Arbeiterversicherung 1 7. 
5. Landesversicherungsamt, Reichsversicherungsamt. Das 
Landesversicherungsamt (. d.) ist die Aufsichtsbehörde der Versicherungs- 
anstalt und übt innerhalb ihres Bezirks die in § 111 dem Reichs- 
vers. Amt übertragenen Rechte. Das Reichsvers.Amt (s. d.) ist Aussichts- 
behörde der Versicherungsanstalten und oberste Instanz nach Alaßgabe 
der Zuständigkeitsbestimmungen unter VI (G. §§ 108—110, N0. 
vom 6. Dez. 1899 S. 687 Ziff. 1, 2). Im übrigen s. Arbeiterversiche- 
rung l. 
VI. Verfahren. 1. Feststellung, Einstellung und Ent- 
ziehung der Rente, Beitragserstattung (Ges. §§ 112—122, 128, 
57—59, 42—44, A#O. 8§ 6—13). Der Rentenanspruch ist bei der 
unteren Verwaltungsbehörde anzumelden, die darüber, event. unter Zu- 
ziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und Versicherten (oben 
A V 0), die nötigen Erhebungen anstellt und die Verhandlungen mit 
ihrem Gutachten der Versicherungsanstalt zugehen läßt. Hält diese den 
Anspruch für begründet, so hat sie sogleich die Höhe der Rente fest- 
zustellen. Gegen den abweisenden oder die MRente feststellenden Be- 
scheid steht dem Versicherten die Berufung an das Schiedsgericht zu, 
gegen dessen Entscheidung beide Teile Revision an das Beichsvers. Amt 
(Landesversicherungsamt) einwenden können (Ges. 8§ 112—118). Das- 
selbe Verfahren gilt bei Entziehung und Einstellung der Rente (88 121, 
122) und ähnlich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 42—44 (s. o. DD; 
nur findet letzternfalls gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt 
Beschwerde an das Reichsvers. Amt (Landesversicherungsamt) statt (§ 128). 
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiederholung des wegen Mangels 
dauernder Erwerbsunfähigkeit abgelehnten Antrags ist zulässig (Ges. 
§§ 119, 120).“ Im übrigen s. Arbeiterversicherung I. 
"Die Vertreter der Arbeiter und Arbeitgeber sind nur zur Begutachtung 
der Fragen in § 58 1, 2, nicht auch der in Abs. 3 heranzuziehen (Reichsvers. Amt
	        
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