Invalidenversorgung — Johannistag 455
Verwaltungsbehörde entschieden (Ges. §8 155—160). Die Kontrolle
über rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge erfolgt
durch die Versicherungsanstalt (Ges. §§ 161—163, A#0O. S 23)0.-
ECntsch. zu §§ 131, 141, 142 über den Zeitpunkt der Marktenverwendung,
Besorgung von Quittungskarten durch den Arbeitgeber und Strafen s. u. .
VII. Bermögensverwaltung. Die Bestände der Versicherungs-
anstalten sind mündelmäßig anzulegen; mit Genehmigung des Miini-
steriums des Innern kann die Anlegung auch in anderer Weise,
insbes. in Darlehnen an Gemeinden, mit Genehmigung der Aussichts-
behörde auch in Grundstüchen erfolgen (Ges. § 164, Reichsvers. Amt
5. Febr. 1900, SWB. 163, Jahrg. 1901 S. 1, und wegen der Ver-
wendung der Uberschüsse zu Leistungen für die Versicherten oben Ih.
VIII. Die Strafbestimmungen gibt Ges. 8§ 175—188.“ § 179
ist Polizeiges. im Sinne von § 2 der Millitärstrafgerichtsordnung (OV.
14. Dez. 1901 1 8 242, Jahrb. II 36, Arbeiterversorgung XIX 488,
SW. 1902 S. 193, Reger XXIII 130).
"Die Verpflichtung zur Markenverwendung ist nicht an die Arbeits-
dauer, sondern an die Lohnzahlungstermine geknünpft (Reichsger. 13. Febr. 1902,
Fischer XXIV 358, Reger XXII 396, zu §§ 141, 182 des eln Zu §§ 131, 141,
176, 182: Um der Strafbestimmung zu entgehen, hat der Arbeitgeber erforder-
lichenfalls von der Befugnis zur eigenen Besorgung von Quittungskarten Ge-
brauch zu machen (Reichsvers. Amt 17. Aug. 1902, Arbeiterversorgung XIX 755).
Auch bei freiwilligen Abschlagszahlungen vor der Fälligkeit des Lohnes sind
Marken zu verwenden (la. O.). § 182 tritt auch bei stillschweigender Lohn-
kürzung ein; Feststellung des Beitrags ist durch § 182 ausgeschlossen; die Ver-
treter haften im Falle von § 182 nicht; hierüber allenthalben s. Arbeiter-
versicherung IX, XII. § 184 des Ges. schießt § 271 des St#B. nicht aus
(Reichsger. 23. Jan. 1902, Jur.--Ztg. VII 296, Reger XXIII 132). § 187 schließt
die allgemeinen Bestimmungen über Urkundenfälschung aus. Auch der Ver-
kauf verwendeter Marken fällt darunter, wenn er unter dem Gesichtspunkt
der Beihilfe erfolgt ist. Verwendet ist die Marke erst mit der Einklebung.
Die Hingabe zum Zweck des Einklebens in die Quittungskarte des Hin-
gebenden ist keine Veräuberung (Beiche er. 25. April, 4. und 29. Juni 1901,
rbeiterversorgung XVIII 696, Reger 427, 428, Fischer XXIV 216, 218).
IX. Uber die weiteren Bestimmungen s. Arbeiterversicherung. Sie
betreffen namentlich die Schiedsgerichte, das Verfahren vor denselben,
vor dem Reichs= und Landesversicherungsamt, die Entschädigung der
Vertreter, das Kostenwesen, die Gebühren der Rechtsanwälte, die
Rechtshilfe, Zustellung und Fristen, die Beitreibung, die Begriffe Krank-
heit und Erwerbsunfähigkeit, das Verfahren bei Feststellung der letzteren,
das Verhältnis zur Unfall= und Krankenversicherung, die Frage, ob
Armenunterstützung, die Pfändung, Ubertragung und Aufrechnung, die
Lohnabzüge, Haftung der Vertreter, Verträge zum Nachteile der Ver-
sicherten usw.
Invalidenversorgung s. Militäranwärter, Militärpensionen.
Inventur s. Bilanz.
Johannistag ist kirchlich am nächsten Sonntage zu begehen
(Reskript vom 13. Jan. 1831 S. 25 Pkt. IM.).