458 Jugendliche Arbeiter — Juristische Personen
Innern erledigen sich, soweit nicht bereits durch Ges. vom 12. Mai
1851 S. 127 8 3 geschehen, durch die Gleichstellung aller Konfessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung (VO. vom 12. Aug.
1869 S. 239 § 1). Die Vorschrift, daß die in Sachsen wohnhaften J.
erbliche Familiennamen und einen im bürgerlichen Leben sowie bei
Rechtsgeschäften aller Art unverändert beizubehaltenden Vornamen zu
führen haben, besteht fort, während die obrigkeitliche Kontrolle dieser
Vorschrift in Wegfall gekommen ist (VO. vom 12. Aug. 1869 S. 239
§ 2 und 1. Dez. 1870 S. 343 § 2).
Jugendliche Arbeiter. Allgemeine Vorschriften über die gewerb-
liche Beschäftigung j. A. gibt die GO. nur in § 106 (Beschäftigungs-
verbot bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte), 88 107—112, 114
(Arbeitsbücher, s. d.), § 120 (gewerbliche Fortbildungsschulen, s. d.) und
§8 126—128 (Lehrlingswesen, s. d.). Die übrigen Bestimmungen be-
treffen nur die Handwerkeslehrlinge (s. d.), die Handlungslehrlinge (s. d.)
und die Fabrikarbeiter (s. d.). Dazu gekommen sind durch Bes. vom
30. März 1903 die Bestimmungen über die gewerbliche Beschäftigung
von Kindern (s. d. 1 1).
Jugendliche Personen. Uber ihre strafrechtliche, korrektionelle,
armenrechtliche usw. Behandlung s. Kinder.
Juristische Personen.“ I. Die j. P. des Privatrechts be-
handelt BGB. §§ 21—88. Sie zerfallen hiernach in Vereine (s. d. U)
und Stiftungen (s. d.). Die Rechtsfähigkeit erlangen Vereine mit wirt-
schaftlichen Zwechen durch die staatliche Verleihung (§ 22), die übrigen
durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21), die Stiftungen durch
die Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 80). Die Bestim-
mungen der Beichsges. über die Genossenschaften (s. d.), Aktiengesell-
schaften (s. d.), Kommanditaktiengesellschaften (s. d.), Versicherungsgesell-
schaften (s. Versicherung), Hypothekenbanken (s. d.) und sonstige Banken
(s. d.) werden hierdurch nicht berührt (§ 22). Die Mlitwirkung der
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte kommt, abgesehen von
den Vorschriften über die Stiftungen (s. d.), noch in Frage bei der
Verleihung und Entziehung der BRechtsfähigkeit der Vereine (s. d. I)
und der Auflösung von Aktiengesellschaften (s. d. U), Kommanditaktien-
gesellschaften (s. d.) und Genossenschaften (s. d. I. Ministerieller Ge-
nehmigung bedarf es außerdem zur Ausgabe von Inhaberpapieren
(L. d.) und für j. P. des Auslands zur Miederlassung, sowie zum Agentur-
betrieb in Sachsen, soweit für Versicherungsgesellschaften (s. Versicherung 1)
hierüber nicht besondere Vorschriften gelten (VO. vom 10. Nov. 1899
S. 562 § 5). — Die früheren Landesges. (Ges. vom 15. Juni 1868
und RVO. vom 23. Juli 1868) bleiben für diejenigen Personenvereine
bestehen, die bei dem Inkrafttreten des BGB. die Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt hatten (Oes.
vom 18. Juni 1898 S. 191 § 53, A#O. vom 6. Juli 1899 S. 203
8 56, RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 166). Sie sind nach