Juristische Staatsprüfung — Justiz und Verwaltung 161
c) Gemeinschaftliches. Die sonstigen Bestimmungen des Ges.
sind bei j. P. nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit § 4 nicht
in Widerspruch stehen (Instr. 5 16). Im Verhältnis zu andern Staaten
gelten die allgemeinen Grundsätze; Aäheres hierüber, insbes. über die
Besteuerung der Ahktiengesellschaften, die Präzipualbesteuerung, den
Begriff inländischer Gewerbebetrieb usw. s. Doppelbesteuerung A I1 1,
A II 1, insbes. Ges. § 4 3, Instr. § 175.
2. Von der Ergänzungssteuer sind j. P. und mit dem Rechte
des Vermögenserwerbs ausgestattete Personenvereine und Vermögens-
massen mit Ausnahme der Aktiengesellschaften (s. d. III 2) und Kom-
manditaktiengesellschaften (s. d.) befreit (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259
§8 3, 7 1, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 §§ 16, 21 s, 28). Wegen
der Genossenschaften s. d.
3. Auch zu den Gemeindeleistungen sind die j. P., soweit
sie die Geemeindemitgliedschaft (s. d. 1 4) besitzen, verhältnismäßig heran-
zuziehen (s. Gemeindeleistungen I 1, VI 1, 2, VII, VIII, IX). Die Be-
steuerung von nicht mit juristischer Persönlichkeit versehenen „mit dem
Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensomassen“ ist
ausgeschlossen (OV. 8. Jan. 1903 IH S 187).
Juristische Staatsprüfung s. Vorbereitungsdienst.
Justizgebäude s. Staatshochbau.
Justizstatistik. Die einschlagenden Bestimmungen enthält Gesch.O.
§§5 1828—1859.
Justiz und Verwaltung. Das Verhältnis zwischen beiden ist
bestimmt durch das Ges. unter A vom 28. Jan. 1835 S. 55.
I. Zuständigkeitsgrenzen."“" Der Bechtsweg findet hiernach
statt bei Irrungen über Privatrechtsverhältnisse, auch wenn dabei der
Staat oder eine körperliche Körperschaft beteiligt ist (§ 60), sowie bei
Irrungen zwischen dem Staat und anderen Personen über ihr Bei-
tragsverhältnis zu den öffentlichen Lasten (§ 12). Dagegen entscheiden
die Verwaltungsbehörden über Frrungen in Verhältnissen des öffent-
lichen Rechts (§§ 8—10), soweit sich die Beteiligten dabei nicht auf
besondere Rechtstitel berufen; auch in diesen Fällen ist jedoch einstweilen
den Anordnungen der Verwaltungsbehörden nachzugehen (§ 11). Beim
Zusammentreffen von Justiz= und Verwaltungspunkten entscheiden über
jene die Gerichte, über diese die Berwaltungsbehörden (88 14, 23). Im
übrigen behandelt das Ges. in § 21 das Becht der Verwaltungs-
behörden, Strafen anzudrohen und Zwangsmittel anzuwenden (s. Polizei-
gewalt), in § 22 ihre Disziplinargewalt (s. d.) und Ordnungsstrafen
(s. d.), in § 3 die Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung (s. d. ) wegen
Geldleistungen in Verwaltungssachen, in §§ 4, 5 die Benutzung der
Gerichtsgefängnisse (s. d.) durch die Verwaltungsbehörden, in § 72
den Rechtsweg in den Fällen der Enteignung (s. d. V), in § 7 8 die
Syndikatsklage (s. Beamte), in §8 13, 19—22 die Zuständigkeit in
Strafsachen (s. Strafprozeß, Gerichtsverfassung, Verwaltungsstrafsachen),