Armenwesen 39
und Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 438 Ziff. 28), 75 Pf. von
jeder Fischkarte (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 7 6), der Ertrag
der Nachtigallensteuer (BO. vom 1. Dez. 1864 S. 404 Abs. 1), sowie
alle, den Betrag von 1 M. übersteigenden, innerhalb Jahresfrist nicht
erhobenen Uberschüsse des Erlöses aus den bei Privatpfandleihern
hinterlegten Pfändern (Ges. vom 21. April 1882 S. 97 § 10, A#.
vom 21. April 1882 S. 100 § 9). Inwieweit die Bezüge der Armen-
kasse bei Staatsforstrevieren der Staatskasse zufließen, bestimmt Ml.
vom 29. Okt. 1901, Fischer XXIII 362.
b) Die bestimmten Einnahmen bestehen in den von den Kirchen-
inspektionen mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu bestimmen-
den jährlichen Beiträgen aus RKirchenkassen, deren Zustand einen solchen
Beitrag gestattet, und dem Ertrage des Gotteskastens oder Klingel-
beutels, soweit dies hergebracht ist (Arm. O. §8 13 B1, 15), den mit
Zustimmung der Gemeindevertreter der A. gewidmeten Beiträgen aus
den Gemeindeeinkünften (§ 13 B2), den Beiträgen geselliger Vereine
(5 1380) und dem Ertrage der Armenkollekte (s. Sammlungen).
2. Die außerordentlichen Einnahmen bestehen in den Armen-
anlagen und Anleihen.
a) Die Ausschreibung von Armenanlagen erfolgt zur Bestrei-
tung des durch die ordentlichen Einnahmen nicht gedechten Bedarfs.
In einfachen Heimatsbezirken (s. Ortsarmenverbände) geschieht dies
nach den Grundsätzen über Gemeindeanlagen. In zusammengesetzten
Heimatsbezirken ist eine anderweite Regelung zunächst der freien Ver-
einbarung zu überlassen, die aber obrigkeitlicher Genehmigung bedarf.
Kommt es zur anderweiten Regelung nicht, so ist die Anlage zur
Hälfte nach Grundsteuereinheiten, zur Hälfte nach der Zahl der zu
Entrichtung direkter Staatssteuern verpflichteten Köpfe auszuwerfen,
den einzelnen Bestandteilen des Heimatbezirks aber zu überlassen, ihren
Teil nach dem bei ihnen geltenden Gemeindeanlagenfuße zu erheben
(Ges. vom 5. Mai 1868 S. 275 §8 3—10, wodurch sich §§ 19, 20
der Arm.O. erledigen). Die Bewohner eines selbständigen Gutsbezirks
(s. d. ) sind zu den Armenanlagen der Gemeinde nicht heranzuziehen,
sondern bei Auswerfung des Anteils der Gutsherrschaft zu berüchsich-
tigen, der überlassen bleiben muß, ihre Gutsangehörigen im Wege
privater Abmachung (nicht öffentlich rechtlichen Regulativs) zu be-
teiligen. Die Zuziehung zu Armenanlagen ist nur bei mehr als drei-
maligem Aufenthalte zulässig (RGes. vom 1. Nov. 1867 S. 55 88 8, 9,
Ges. vom 23. Alrz 1880 S. 47 § 1). Grundstüchebesitzer, die ihren
wesentlichen Aufenthalt außerhalb des Heimatsbezirks haben, können
nur nach Maßgabe des Grundbesitzes herbeigezogen werden (obiges
Ges. von 1868 8 10). Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nach den
Vorschriften über Zwangsvollstrechung (s. d.) in Verwaltungssachen.
b) Anleihen dürfen nicht zur Dechung des laufenden Bedarfs
und nur unter denselben Voraussetzungen, wie Anleihen der Gemein-