Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

462 Justiz und Verwaltung 
in § 15 die Rechtsmittel (s. d. ) in Verwaltungssachen, in § 15 die 
Justizbehörden, die zugleich Berwaltungsbehörden sind (erledigt durch 
die Organisation von 1873), in § 18 die Behörde für Entscheidung von 
Kompetenzzweifeln (s. d.), in §§ 24—27 die Zuständigkeit bei Grund- 
stücksteilungen (s. d.), Ablösung (s. d.) und Gemeinheitsteilung (s. d.), 
bei den gewerblichen Verbietungsrechten (s. d.) und in Gewerbesachen 
([s. Gewerbebehörden). 
*Literatur: Nippold im Sächs. Archiv, Suppl. zu Bd. 2 S. 14; Vierhaus 
im Verwaltungsarchiv X! 22. 
1. Zu §§ 61, 8: Entscheidend für die Zuständigkeit ist, ob der 
streitige Anspruch" von einer Norm des öffentlichen oder des 
Privatrechts beherrscht wird (MVO. vom 21. Juni 1893, Schreiben 
vom 10. Vov. 1897, Kompetenzgerichtshof 20. Nov. 1875 und 6. Mai 
1897, OL#. 24. April 1902, Zeitschr. f. R. XIIII 173, Fischer XV 490, 
XVIII 287, XIX 74, Annalen XXIV 32). Die einschlagenden Bestim- 
mungen der Reichsgesetze sind: GVG. 8 13 (vor die ordentlichen Gerichte 
gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche 
nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- 
gerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte zugelassen 
sind), ReGes. vom 27. Jan. 1877 S. 77 §F 4 (die Ubertragung von Ver- 
waltungsgeschäften auf die Gerichte ist ausgeschlossen), RGes. vom 
30. Jan. 1877 S. 244 § 4 (der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen 
werden, weil als Partei der Staat, eine Gemeinde oder öffentliche 
Körperschaft beteiligt ist). 
Entscheidend ist nicht allein, ob der Grund, sondern auch ob der Gegen- 
stand des Rechtsstreits dem Privat= oder öffentlichen Rechte angehört (Reichsger. 
23. Juni 1900, 17. Sept. 1901, Fischer XXIII 178, 303). 
2. Zu § 111 (öffentlichrechtliche Verträge): Unter Verträgen 
sind hier nur solche gemeint, deren Absicht auf Begründung eines 
Privatrechtsverhältnisses gerichtet ist (Kompetenzgerichtshof 11. April 
1901, Fischer XXIII 36). Ein öffentlichrechtlicher Vertrag wird nicht 
dadurch zum privatrechtlichen, daß er in Vertragsform gekleidet und 
das Maß der gesetzlichen Leistungen dabei durch freiwillige Entschließung 
des Verpflichteten überschritten wird"“ (MVO. vom 10. MAärz 1892, 
Kompetenzgerichtshof 30. Mai 1895, MEntsch. vom 11. Aov. 1899 und 
7. Nov. 1900, Fischer XIV 42, XVI 304, XXI 118, XXII 138, s. auch 
Bauwesen I 1, Straßenbau B II 2). Offentlichrechtliche Fragen sollen 
daher nicht im Wege bloßer Privatrechtsverträge geregelt werden 
(MV0. vom 5. Juni 1902, SWB. 141, Fischer XXIV 313). Ein Ver- 
trag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern Aufwendungen 
zu ersetzen, zu denen dieser nach öffentlichem Rechte verpflichtet ist, 
wird dadurch allein noch kein öffentlichrechtlicher (OBdG. 24. Sept. 1902 
1 S 186, Jahrb. III 160). 
* Namentlich bei Ubernahme dauernder Leistungen für Verbandszwecke 
(Preuß. O. 17. März 1899, Fischer XXI 298, Reger 2. Erg. Bd. 173).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.