464 Kadmium — Kalifabriken
AVO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 § 8, Gesch. O. § 415). Die Ver-
waltungsbehörden sind befugt, sich subsidiär sowohl zur Strafvoll-
streckung als zur Sicherheitshaft der Gerichtsgefängnisse (s. d.), zur Aus-
führung von Schubtransporten und Aushändigung von Zwangspässen
der Gerichtsdiener (s. d.), zu Zwangsvollstrechungen (s. d. D der Gerichts-
vollzieher zu bedienen und gewisse Akte der Zwangevollstrechung bei
den Gerichten zu beantragen. Weitere Bestimmungen betreffen die
Aktenmitteilung (s. Aktenwesen), Strafvollstrechung (s. d.), Strafregister
(s. d.), Stechbriefe (s. d.), sowie die in Zivil= und Strafsachen vor-
geschriebenen Benachrichtigungen der Verwaltungsbehörden durch die
Justizbehörden (Gesch. O. §§8 548, 549, 608—610, 612, 613, 621, 625,
626, 650, 653, 677—689, 706, 850, 851, 853). Werden Justizbehörden
von Verwaltungsbehörden um Vornahme von Zeugenabhörungen, Ver-
eidungen und Verpflichtungen, oder Verwaltungsbehörden durch die
Gerichte ersucht, so findet gegenseitige Kostenfreiheit statt. Die Aus-
zahlung der Sondergebühren erfolgt, wenn die ersuchende Behörde die
Gewährung von solchen beantragt hat, aus der Sportelkasse des Ge-
richts, andernfalls durch die ersuchende Behörde (Gebührentaxe vom
24. Sept. 1876 S. 439 Pkt. III 42, MVO. vom 9. Okt. 1874). Die
durch Uberlassung der Gerichtsgefängnisse (s. d.) und Gerichtsdiener (s. d.)
entstehenden Kosten werden im Verhältnisse der königl. Behörden zu-
einander budgetmäßig ausgeglichen, während gegenüber nichtkönigl.
Verwaltungsbehörden hierüber andere Grundsätze gelten. Für richter-
liche Handlungen, um deren Vornahme die Gerichte von den Verwaltungs-
behörden ersucht werden, sind die Gerichtskosten von der Verwaltungs-
vehörde als Sondergebühren in Ansatz zu bringen. Jedoch sollen in
diesem Falle Königl. Verwaltungsbehörden zur Kostenerstattung dann nicht
verbunden sein, wenn sie selbst wegen Zahlungsunfähigkeit der Kosten-
pflichtigen oder sonst ihrer Kosten verlustig gehen. Zur Vermeidung
vergeblicher Anträge soll die Verwaltungsbehörde bei der Versicherung
der Justizbehörde, daß die Armut des Kostenpflichtigen gerichtskundig
sei, sich beruhigen (Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 Pkt. III 4 3,
M. vom 23. Mai 1877, SWB. 104).
Kadmium s. Farben.
Kaffeebohnen s. Kunstkaffee.
Kaffeeschank ist Schankwirtschaftsbetrieb, s. Schankwesen I 1.
Kaiserliches Wappen s. Wappen.
Kaiser Wilhelms-Stiftung für Postbeamte beruht auf RErlaß
vom 29. Aug. 1872 S. 373 und RGes. vom 4. März 1876 S. 122.
Kalifabriken sind gewerbliche Anlagen (s. d. 1) im Sinne von
8 16 der GO.