Kalkbrüche — Kandidaten 465
Kalkbrüche s. Brüche.
Kalköfen. In Bezug auf Gewerbeaufsicht unterstehen sie den
Gewerbeinspektoren (MVB O. vom 24. Sept. 1900, SWB. 248). Sie
sind als gewerbliche Anlagen (s. d. D genehmigungspflichtig (RBek. vom
15. Juli 1901 S. 267).
Kalter Blitzschlag s. Feuerversicherung 1 6.
Kamine s. Feuerungsanlagen.
Kammerauflösung. Der König kann die lI. Kammer auflösen,
wodurch die l. für vertagt gilt (BU. § 116 1). Die Auflagen für den
notwendigen Staatsbedarf werden diesfalls noch auf ein Jahr fort-
erhoben (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 8 5).
Kammergüter s. Domänen.
Kammerjäger s. Gifte, Ungeziefer.
Kammern s. Landtag.
Kammerpräsidenten. Der Präsident der I. Kammer wird vom
König aus der Miitte ihrer Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer für
jeden Landtag besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen
(Vll. § 671). Der Präsident der II. Kammer und die Bizepräsi-
denten beider Kammern werden von den Kammern gewählt (Ges. vom
12. Okt. 1874 S. 393 § 672, 3, § 72). Die K. leisten den Ver-
fassungseid in die Hände des Königs (Bll. § 82). Ihnen gebührt die
Handhabung der Geschäftsordnung und Landtagsordnung sowie die
Bestellung und Beaufsichtigung des Kanzleipersonals (Landtagsordnung
vom 12. Okt. 1874 S. 378 §8 9, 37). Als Aufwandsentschädigung
erhält jeder K. auf die Dauer des Landtags monatlich 900 M. (Land-
tagsordnung § 38 9).
Kamphin s. Entzündliche Stoffe.
Kanäle. Die Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelmkanal
gibt Centr. B. 1901 S. 342, 345, Jahrg. 1902 S. 79, die Zollordnung
Centr. B. 1903 S. 73.
Kandidaten. Die Schul amtskandidaten (s. d.) sind K. des
höheren Schulamts oder des Volksschulamts. Kandidat der Theo-
logie, und zwar
I. der protestantischen Theologie ist, wer die theologische Kandi-
datenprüfung (s. Geistliche V 1) bestanden und dadurch die Kandidatur
der Theologie, die licentia conciandi sowie das Recht auf Zulassung
zur Wahlfähigkeitsprüfung erlangt hat (Prüfungsordnung vom 3. Febr.
1902 S. 8 § 29). Ihre Verhältnisse regelt die Kandidatenordnung vom
16. Febr. 1892, Kons. B. 37. K. der Theologie und des Predigtamts
können auch ohne die Kandidatur des höheren Schulamts als Religions-
lehrer an höheren Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317
§ 182) und ohne die Kandidatur des Volksschulamts als Hilfslehrer
und Bikare an Volksschulen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 17 )
verwendet und zum Ubungskurse an einem Seminar zugelassen werden.
Da ihre Ausbildung im praktischen Schuldienst erwünscht ist, sollen die
von der Wosel, Verwaltungerecht. 30