Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

466 Kandidatenvereine 
Bezirksschulinspektoren alljährlich anzeigen, ob und wieviel solcher K. 
verwendet werden können. In der Regel soll die Beschäftigung ein 
Jahr dauern (Kandidatenordnung § 4, MWO. vom 2. Dez. 1890, Fischer 
XIII 68). Auch zur pädagogischen Prüfung und zur Prüfung gemäß 8 38 
der Prüfungsordnung vom 19. Juli 1899 S. 128 sind sie zuzulassen 
([). Schulamtskandidaten I). Jeder K. der Theologie und des Predigt- 
amts hat an den Kandidatenvereinen (s. d.) teilzunehmen und ist zu den 
geistlichen Konferenzen zuzulassen (VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 ur, 
Kandidatenordnung § 4). Außerdem ist den K. der Theologie zur Fort- 
bildung und Einführung in das geistliche Amt Gelegenheit dadurch ge- 
boten, daß sie für diesen Zwech einem bewährten Geistlichen als Lehr- 
kandidaten überwiesen werden. Gesuche sind an das Landeskonsistorium 
zu richten (Bek. vom 24. Febr. 1888, Kons. B. S. 7, Kandidatenordnung 
8§ 7 nebst Instruktion S. 49). Zur weiteren Vorbereitung für den 
geistlichen Beruf ist das Predigerkolleg (s. d.) zu St. Pauli bestimmt 
(Kandidatenordnung § 6). 
II. K. der katholischen Theologie, die ihre Vorbildung nicht 
durch Ablegung der Entlassungsprüfung eines deutschen Gymnasiums 
und die Zurüchlegung eines dreijährigen theologischen Studiums auf 
einer deutschen Universität oder die Vorbildung auf dem wendischen 
Seminare zu Prag dargetan haben, sind einer Prüfung für das theo- 
logisch katholische Amt vor der zu diesem Zwecke bestehenden Prüfungs- 
kommission zu unterwerfen (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 § 22). 
Kandidatenvereine. Die theologischen K. sind Anstalten zur 
Fortbildung der Kandidaten für den geistlichen Beruf. Jeder Hilfs- 
geistliche und Kandidat der Theologie oder des Predigtamtes, der als 
Geistlicher angestellt zu werden wünscht, hat an ihnen teilzunehmen 
(Kandidatenordnung vom 16. Febr. 1892, Kons. B. 37 § 4 mit Nachtrag 
vom 4. Alai 1895, Kons. B. 27, Prüfungsordnung vom 3. Febr. 1902 
S. 8 § 30, Regulativ vom 30. Mlärz 1844 S. 133 und die dazu er- 
gangenen Verordnungen, Cod. 260 ff.). Soweit Kandidaten als Direk-= 
toren öffentlicher Bolksschulen oder als Lehrer an Gymnasien, Real- 
schulen und Seminaren tätig sind, beschränkt sich ihre Verpflichtung 
zur Teilnahme auf fünf Jahre nach bestandener Kandidatenprüfung 
und kann durch Nachsichtserteilung noch weiter beschränkt werden (V0O. 
vom 25. Aug. 1880 S. 90 und Kons. B. 84). Die K. sind entweder 
Bezirksvereine, die unter dem Vorsitze des Superintendenten in der 
Regel eine Ephorie umfassen, oder Ortsvereine (Regulativ §§ 5—7). 
Die Vorstände der Ortsvereine haben über deren Wirksamkeit Jahres- 
berichte zu erstatten; ihr Ergebnis ist von den Superintendenten in 
einer Haupttabelle zusammenzufassen. Diese Anzeigen sind mit der 
Kandidatentabelle nach vorgeschriebenem Schema (Kons. B. von 1875 
S. 78) zu verbinden (Regulativ §8 13, 14, VO. vom 13. Juli 1862 
S. 298 8 23). Die Zahl der K., ihre Anmeldepflicht und die Folgen 
der unterlassenen Meldung regelt Bek. vom 2. Dez. 1844 S. 294. Die
	        
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