468 Kasinogesellschaften — Katholische Geistliche
Kasinogesellschaften s. Schankwesen 13, Tanzmusik, Schau—
spiel III, Lustbarkeiten.
Kassenbillets s. Staatspapiergeld.
Kassenwesen s. Staatsfinanzen, Reichsfinanzen, Oberrechnungs-
kammer, Gebühren, Gerichtskosten, Reisekosten, Münzwesen, Papiergeld,
Hinterlegung, Sicherheitsleistung, Aktenwesen, Behördenkorrespondenz,
Unterbeamte. Das K. der Gerichte ist geordnet durch Gesch.O.
8§8 211—224, 914—1317, 1751—1771; dazu s. Gerichtskosten.
Kataster s. Grundsteuer II. Einkommensteuer VIII, Ergänzungs-
steuer VI, Feuerversicherung 1 4, Pfarrstelleneinkommen 1, Kirchschul-
stellen III und V, Lehrerpensionen.
Katechismen. Die Abschaffung in Gebrauch stehender und die
Einführung neuer K. gebührt dem Landeskonsistorium nach Vortrag an
die in evangelicis beauftragten Staatsminister und mit Zustimmung der
Synode. Sind mehrere K. genehmigt, so steht den Rirchenvorständen
die Wahl zu (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 §8 52, 7e,
KVO. 8§8 40, 24 s). Der von der evangelischen Rirchenkonferenz be-
arbeitete Texgt des kleinen K. ist für die sächsische Landeskirche ein-
geführt durch WO. vom 27. Nov. 1886, Kons. B. 94.
Katechismusunterredungen, d. i. birchliche Unterredungen mit
der konfirmierten Jugend bis zum 18. Lebensjahre, sollen an bestimmten.
Sonntagsnachmittagen abgehalten werden (VO. vom 26. Febr. 1878,
Kons. B. 31, 16. Mai 1883, Kons. B. 91 und 8. März 1901, Kons. B. 36).
BAach erfolgter Konfirmation (s. d.) haben sich die Geistlichen vom
künftigen Aufenthalte der Konfirmierten zu benachrichtigen. Die
Fortbildungsschüler sind zur Teilnahme nicht gezwungen (MWVO. vom
11. Okt. 1877, Cod. 524).
Katechumenenunterricht s. Konfirmandenunterricht.
Katheder s. Schulgebäude.
Katholische Feiertage s. Schulferien I. Sonntagsruhe II.
Katholische Geistliche. Die Bestimmungen über die röm.=
kath. Geistlichkeit in ihrem Verhältnisse zum Staate enthält das
Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335. Anstellungsbedingungen sind hier-
nach deutsche Reichsangehörigkeit, Bestehen der Entlassungsprüfung
eines deutschen Gymnasiums sowie nach 3jährigem Studium auf einer
deutschen Universität das Bestehen der theologischen Amtsprüfung. Wer
diese Vorbildung nicht nachweisen kann, hat eine mit der Amts-
prüfung zu verbindende besondere wissenschaftliche Prüfung zu bestehen.
Die auf dem wendischen Seminare zu Prag gebildeten Theologen sind
anstellungsfähig. Jede Erledigung und Besetzung eines geistlichen
Amtes ist der Staatsregierung anzuzeigen (Ges. §§ 19—26 und wegen
der Prüfungen Cod. 682). Inhaber eines geistlichen Amtes dürfen.
Würden, Pfründen, Orden und Ehrentitel, die von auswärtigen kirch-
lichen Oberen oder Souveränen verliehen werden, nur mit Genehmigung
des Königs annehmen (Ges. § 28). Das Rultusministerium übt die