Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

468 Kasinogesellschaften — Katholische Geistliche 
Kasinogesellschaften s. Schankwesen 13, Tanzmusik, Schau— 
spiel III, Lustbarkeiten. 
Kassenbillets s. Staatspapiergeld. 
Kassenwesen s. Staatsfinanzen, Reichsfinanzen, Oberrechnungs- 
kammer, Gebühren, Gerichtskosten, Reisekosten, Münzwesen, Papiergeld, 
Hinterlegung, Sicherheitsleistung, Aktenwesen, Behördenkorrespondenz, 
Unterbeamte. Das K. der Gerichte ist geordnet durch Gesch.O. 
8§8 211—224, 914—1317, 1751—1771; dazu s. Gerichtskosten. 
Kataster s. Grundsteuer II. Einkommensteuer VIII, Ergänzungs- 
steuer VI, Feuerversicherung 1 4, Pfarrstelleneinkommen 1, Kirchschul- 
stellen III und V, Lehrerpensionen. 
Katechismen. Die Abschaffung in Gebrauch stehender und die 
Einführung neuer K. gebührt dem Landeskonsistorium nach Vortrag an 
die in evangelicis beauftragten Staatsminister und mit Zustimmung der 
Synode. Sind mehrere K. genehmigt, so steht den Rirchenvorständen 
die Wahl zu (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 §8 52, 7e, 
KVO. 8§8 40, 24 s). Der von der evangelischen Rirchenkonferenz be- 
arbeitete Texgt des kleinen K. ist für die sächsische Landeskirche ein- 
geführt durch WO. vom 27. Nov. 1886, Kons. B. 94. 
Katechismusunterredungen, d. i. birchliche Unterredungen mit 
der konfirmierten Jugend bis zum 18. Lebensjahre, sollen an bestimmten. 
Sonntagsnachmittagen abgehalten werden (VO. vom 26. Febr. 1878, 
Kons. B. 31, 16. Mai 1883, Kons. B. 91 und 8. März 1901, Kons. B. 36). 
BAach erfolgter Konfirmation (s. d.) haben sich die Geistlichen vom 
künftigen Aufenthalte der Konfirmierten zu benachrichtigen. Die 
Fortbildungsschüler sind zur Teilnahme nicht gezwungen (MWVO. vom 
11. Okt. 1877, Cod. 524). 
Katechumenenunterricht s. Konfirmandenunterricht. 
Katheder s. Schulgebäude. 
Katholische Feiertage s. Schulferien I. Sonntagsruhe II. 
Katholische Geistliche. Die Bestimmungen über die röm.= 
kath. Geistlichkeit in ihrem Verhältnisse zum Staate enthält das 
Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335. Anstellungsbedingungen sind hier- 
nach deutsche Reichsangehörigkeit, Bestehen der Entlassungsprüfung 
eines deutschen Gymnasiums sowie nach 3jährigem Studium auf einer 
deutschen Universität das Bestehen der theologischen Amtsprüfung. Wer 
diese Vorbildung nicht nachweisen kann, hat eine mit der Amts- 
prüfung zu verbindende besondere wissenschaftliche Prüfung zu bestehen. 
Die auf dem wendischen Seminare zu Prag gebildeten Theologen sind 
anstellungsfähig. Jede Erledigung und Besetzung eines geistlichen 
Amtes ist der Staatsregierung anzuzeigen (Ges. §§ 19—26 und wegen 
der Prüfungen Cod. 682). Inhaber eines geistlichen Amtes dürfen. 
Würden, Pfründen, Orden und Ehrentitel, die von auswärtigen kirch- 
lichen Oberen oder Souveränen verliehen werden, nur mit Genehmigung 
des Königs annehmen (Ges. § 28). Das Rultusministerium übt die
	        
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