470 Katholische Kirchenanlagen
durch VO. vom 14. Sept. 1874 S. 303, die Vertretung der kath.
Kirchenlehne und Klöster durch VO. vom 28. Mai 1902 S. 132. Die
Versorgung öffentlich kath. Gottesdienste Hausgeistlichen zu übertragen,
deren Auswahl nicht den verantwortlichen Kirchenbehörden der k. K.
zusteht, hat das Kultusministerium Bedenken getragen (MVO. vom
2. Juli, 6. Juli und 28. Aug. 1900, Leipz. Ztg. Ar. 276). Der Anspruch,
daß eine Kirche, die sich in Privateigentum befindet und bisher dem
öffentlichen evang.-luth. Gottesdienste gewidmet war, dem Eigentümer
zur Abhaltung röm.-kath. Gottesdienste überlassen werde, unterliegt den
Normen den öffentlichen Rechts, ist daher im Berwaltungswege geltend
zu machen (OL. 11. Febr. 1900, Fischer XXII 65). Gebrauchsrechte
einer evang. Kirchengemeinde an einer im Privatbesitz befindlichen
kath. Kirche sind dagegen vorwiegend nach den Grundsätzen des Privat-
rechts zu beurteilen (Regierungserklärung in der Sitzung der II. Kammer
vom 9. April 1902). Im übrigen s. Katholische Geistliche, Katholische
Kirchenlehne, Katholische Stiftungen, Katholische Kirchen= und Schul-
anlagen, Geistliche Gerichtsbarkeit, Geistliche Orden, Kirchenzucht, Plazet,
Klöster, Kirchspiele, Deutsch-katholische, Griechisch-Katholische KRirche usw.
Katholische Kirchenanlagen. Der Bedarf für die kath. Kirchen
der Erblande wird, soweit er nicht aus ihrem eigenen Vermögen, aus der
Staatskasse oder aus dazu bestimmten Zuschüssen und Fonds Dechung
findet, von den Mitgliedern dieser Kirchengemeinden als Zuschlag
zur Einkommensteuer (s. d.) aufgebracht. Von der Beitragspflicht be-
freit sind die aktiven Militärpersonen mit Ausnahme der Hauptleute
oder der in gleichem oder höherem Range stehenden, die Parochianen
des Pfarrbezirks Pirna, so lange die dortige Kirche ihren Bedarf aus
eigenen Fonds dechkt, die nach Bautzen eingepfarrten erbländischen
Katholiken und die innerhalb einer Stunde von der Landesgrenze
Wohnenden, dafern der nächste erbländische Ort mit einer kath. Kirche
oder mit regelmäßigem kath. Gottesdienste über eine Mieile entfernt
ist. Die Befreiung der Geistlichen und Lehrer gilt nur noch vorüber-
gehend. Befreit sind ferner die von der Einkommensteuer Befreiten,
die mehr als eine Aleile vom Kirchorte entfernt Wohnenden usw. Im
Wege der VO. kann das Kultusministerium weitere Erlasse, Mlinde-
rungen oder sonstige Anderungen eintreten lassen. Die zu den evang.=
luth. Kirchenanlagen (s. d. IV) entrichteten Beiträge vom Grundbesitze
dürfen gegen die k. K. in Anrechnung gebracht werden. Die Aus-
schreibung der Anlagen erfolgt durch das Kultusministerium, dem bis
zum 15. Dez. die Etats durch das apostolische Bikariat zur Feststellung
zugehen. Die Anlagekataster werden auf Grund der von den Amtsh.
und Stadträten bis 15. Mai jeden Jahres einzureichenden Verzeichnisse
der anlagepflichtigen Katholiken vom Kultusministerium aufgestellt und
zur Einhebung den Bezirkssteuereinnahmen, in Dresden und Leipzig
den Stadträten mitgeteilt. Die Erhebung erfolgt am 15. Juli. Die
Ortseinnehmer beziehen eine Einnehmergebühr von 5% . Hinter-