Katholische Kirchenlehne — Katholische Schulanlagen 471
ziehungen werden mit dem vierfachen Betrage nach den Bestimmungen
über Steuerstrafsachen (s. d.) durch die Amtsh. bez. Stadträte bestraft
(Ges. vom 2. Aug. 1878 S. 211 Pkt. IV, AVO. vom 4. April 1879
S. 160, Ges. vom 12. Febr. 1892 S. 11, MVO. vom 13. Aug. 1889,
Fischer XI1 105). Uber Beschwerden und Beklamationen entscheidet,
soweit sie nicht die zu grunde liegende Einschätzung zur Einkommen-
steuer, sondern die Anlageverpflichtung betreffen, das Kultusministerium
(VO. vom 4. April 1879 § 18 und 14. Sept. 1874 S. 303 § 5);
gegen seine Entscheidung ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges.
vom 19. Juli 1900 S. 486 88 73 sb, 75 1 Ziff. 2). Obgleich die
A#. vom 4. April 1879 für die Erhebung der Anlagen nur einen
einzigen Termin festgesetzt hat, haben die im Laufe des Jahres Zu-
ziehenden die Anlagen nur nach dem Bruchteile zu entrichten, der
sich für die staatliche Einkommensteuer bei Kürzung des auf einen
etwa schon abgelaufenen Termin entfallenden Prozentsatzes berechnet
(OB. 18. Mai 1903 lII 8 73). Sind die staatlichen Einkommen-
steuerrückstände als uneinbringlich abgeschrieben, so kann auch die
Abschreibung der k. K. ohne besondere Genehmigung erfolgen (M.
vom 2. Mai 1892, Fischer XIII 362); ebenso, wenn die An-
lage weniger als 3 Ml. beträgt und die Abschreibung der Staats-
steuer auf Grund von Phkt. 5 der VO. des Finanzministeriums vom
19. Jan. 1886 erfolgt (Bek. vom 1. Juni 1896). Für die Heran-
ziehung nach dem vollen oder halben Betrage ist im Falle von 8§ 6
der VO. vom 4. April 1879 der Wohnort zurzeit des Fälligkeits-
termins maßgebend (MVO. vom 21. Vov. 1893, Fischer XV 123).
Bloß durch Exkommunikation erlischt die Beitragspflicht nicht (s. Kon-
fessionelle Verhältnisse III 1). Im übrigen leiden die Bestimmungen
des Parochialgesetzes vom 8. Närz 1838 Anwendung, das für beide
Kirchen gilt (MEntsch. vom 30. Dez. 1899, Fischer XXI 327, Ver-
handlung der J. Kammer vom 30. Mai 1902).
Katholische Kirchenlehne. Die RKirchenärare, Pfarr= und sonstigen
geistlichen Lehne der katholischen Kirche werden in den Erblanden
durch das apostolische Bikariat, in der Oberlausitz durch die Orts-
pfarrer vertreten (VO. vom 28. Ala## 1902 S. 132). Veräußerung
von GErundstücken und Verminderung des Stammvermögens bedarf
staatlicher Genehmigung (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 8 32).
Katholische Kirchen zucht. Die k. K. beschränkt sich auf das
religiöse Gebiet. Gegen Mißbrauch hat die Staatsregierung von Amts
wegen einzuschreiten (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 8§8 7—10,
(s. Geistliche Gerichtsbarkeit, Katholische Geistliche).
Katholische Lehrer für Volksschulen werden auf dem kath. Schul-
lehrerseminare zu Bautzen vorgebildet (AVO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 34 2). Im übrigen s. BVolksschullehrer.
Katholische Schulanlagen unterliegen im wesentlichen den Be-
stimmungen über hath. Kirchenanlagen (s. d.). Die Aufstellung der