Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kehlkopfschwindsucht — Kinder 473 
Kehlkopfschwindsucht s. Schwindsucht. 
Kelleröffnungen s. Unverwahrte Offnungen. 
Kellerwohnungen s. Wohngebäude. 
Kellner s. Schankwesen I 7. 
Kellnerinnen s. Schankwesen 1 6 und 7. 
Kerzen s. Unlautrer Wettbewerb. 
Kesselflicher s. Wandergewerbe IV. 
Kesselheizer. Die Bedienung der Damnpfkessel ist nur darin 
bewanderten, zuverlässigen Leuten anzuvertrauen. Die Gewerbeinspek- 
toren haben darüber zu wachen, daß sie mit ihren Verhaltungs- 
maßregeln bekannt sind und ihnen nachkommen (VO. vom 5. Sept. 
1890 S. 121 §§8 14 8,4, 21 und die Verhaltungsmaßregeln S. 138). 
Kesselprobe s. Dampfkessel. 
Kettenschleppschiffahrt s. Schleppschiffahrt. 
Keuchhusten s. Gesundheitspolizei I 2. 
Keuschheitsprädikate s. RKirchenfalsa. 
Kindbettfieber s. Hebammen 3. 
Kinder. I. Kinderbeschäftigung. 
1. Jm Gewerbe. Die gewerbliche Kinderbeschäftigung unter- 
liegt nächst den allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung jugend- 
licher Arbeiter (s. d.) sowie den Sondervorschriften für Fabriken (s. d. II) 
und für das Wandergewerbe (s. d. I) den Beschränkungen des Res. 
vom 30. Nlrz 1903 S. 113. Uberhaupt untersagt ist hiernach die 
Beschäftigung von K., d. h. nicht über 13 Jahre alten oder noch 
schulpflichtigen Knabeten und Mädchen (8 2). in den in 8§8 4, 6 auf- 
geführten Betrieben (Bauten, Ziegeleien, Brüchen, Gruben, Schornstein- 
feger-, Fuhrwerksbetrieb, öffentliche theatralische Vorstellungen oder 
andere Schaustellungen). In anderen Werkstätten (§ 18) und im 
Handelsgewerbe, in Gast= und Schankwirtschaften sowie beim Aus- 
tragen von Waren darf die Beschäftigung von K. unter 12 Jahren 
nicht zwischen 8 Uhr abends und morgens, nicht länger als 3, in 
den Schulferien 4 Stunden, und nur unter Bewilligung einer Mittags- 
pause von 2 Stunden erfolgen (§8 5, 7, 8). An Sonntagen ist jede 
Kinderbeschäftigung, ausgenommen das beschränkt zulässige Austragen 
von Waren verboten (§ 9). Die Kinderbeschäftigung ist der Orts- 
polizeibehörde vorher anzuzeigen (§ 10), die dem Arbeitgeber eine 
Arbeitskarte einzuhändigen hat (§ 11). Die vorstehenden Vorschriften 
gelten zum Teil auch für die eigenen K. (6SS 12—17). Die Polizei- 
behörde kann die zulässige Beschäftigung für einzelne K. einschränken 
oder untersagen (§ 20). Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 
2000 M. bestraft (8§ 23—29). 
2. Beschäftigung in Kindergärten usw. In votkkreichen 
Orten, wo es der Jugend außer den Schulstunden an Aussicht fehlt, 
soll auf Errichtung von Anstalten Bedacht genommen werden, welche 
die nötige Aufsicht und angemessene, körperlich und geistig fördernde
	        
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