Kehlkopfschwindsucht — Kinder 473
Kehlkopfschwindsucht s. Schwindsucht.
Kelleröffnungen s. Unverwahrte Offnungen.
Kellerwohnungen s. Wohngebäude.
Kellner s. Schankwesen I 7.
Kellnerinnen s. Schankwesen 1 6 und 7.
Kerzen s. Unlautrer Wettbewerb.
Kesselflicher s. Wandergewerbe IV.
Kesselheizer. Die Bedienung der Damnpfkessel ist nur darin
bewanderten, zuverlässigen Leuten anzuvertrauen. Die Gewerbeinspek-
toren haben darüber zu wachen, daß sie mit ihren Verhaltungs-
maßregeln bekannt sind und ihnen nachkommen (VO. vom 5. Sept.
1890 S. 121 §§8 14 8,4, 21 und die Verhaltungsmaßregeln S. 138).
Kesselprobe s. Dampfkessel.
Kettenschleppschiffahrt s. Schleppschiffahrt.
Keuchhusten s. Gesundheitspolizei I 2.
Keuschheitsprädikate s. RKirchenfalsa.
Kindbettfieber s. Hebammen 3.
Kinder. I. Kinderbeschäftigung.
1. Jm Gewerbe. Die gewerbliche Kinderbeschäftigung unter-
liegt nächst den allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung jugend-
licher Arbeiter (s. d.) sowie den Sondervorschriften für Fabriken (s. d. II)
und für das Wandergewerbe (s. d. I) den Beschränkungen des Res.
vom 30. Nlrz 1903 S. 113. Uberhaupt untersagt ist hiernach die
Beschäftigung von K., d. h. nicht über 13 Jahre alten oder noch
schulpflichtigen Knabeten und Mädchen (8 2). in den in 8§8 4, 6 auf-
geführten Betrieben (Bauten, Ziegeleien, Brüchen, Gruben, Schornstein-
feger-, Fuhrwerksbetrieb, öffentliche theatralische Vorstellungen oder
andere Schaustellungen). In anderen Werkstätten (§ 18) und im
Handelsgewerbe, in Gast= und Schankwirtschaften sowie beim Aus-
tragen von Waren darf die Beschäftigung von K. unter 12 Jahren
nicht zwischen 8 Uhr abends und morgens, nicht länger als 3, in
den Schulferien 4 Stunden, und nur unter Bewilligung einer Mittags-
pause von 2 Stunden erfolgen (§8 5, 7, 8). An Sonntagen ist jede
Kinderbeschäftigung, ausgenommen das beschränkt zulässige Austragen
von Waren verboten (§ 9). Die Kinderbeschäftigung ist der Orts-
polizeibehörde vorher anzuzeigen (§ 10), die dem Arbeitgeber eine
Arbeitskarte einzuhändigen hat (§ 11). Die vorstehenden Vorschriften
gelten zum Teil auch für die eigenen K. (6SS 12—17). Die Polizei-
behörde kann die zulässige Beschäftigung für einzelne K. einschränken
oder untersagen (§ 20). Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu
2000 M. bestraft (8§ 23—29).
2. Beschäftigung in Kindergärten usw. In votkkreichen
Orten, wo es der Jugend außer den Schulstunden an Aussicht fehlt,
soll auf Errichtung von Anstalten Bedacht genommen werden, welche
die nötige Aufsicht und angemessene, körperlich und geistig fördernde