Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kirchenanlagen 479 
zum unmittelbaren Gebrauch milder Stiftungen gehörigen Grundstücken, 
den Begräbnisplätzen, Leichenhäusern und Totengräberwohnungen, allen 
sonstigen Grundstücken der Kirchen und Schulen, Pfarr= und Schul- 
lehne, sofern sie der betreffenden Kirchengemeinde gewidmet sind (Ges. 
vom 21. MAlärz 1843 S. 18 § 4), höheren Unterrichtsanstalten ohne 
Unterschied (MVO. vom 23. Jan. 1871 und 9. Dez. 1876, Cod. 225), 
sowie Rittergütern und ihnen gleichgestellten Gütern, denen die Be- 
freiung durch ausdrücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung 
auf Grund tatsächlicher Verhältnisse zugestanden worden ist (Ges. vom 
8. März 1838 S. 266 §8 10, 19), wogegen die ihnen in § 15 des 
letzteren Ges. zugestandene Ermäßigung ihres Anteils durch Ges. vom 
18. Nov. 1848 S. 274 in Wegfall gekommen ist; endlich den Staats- 
waldungen und dazu gehörigen Feldern, Wiesen, Lehden usw., sofern 
sie nicht zu einem Kammergute gehören, den Waldungen der Universität 
Leipzig und der Landesschule Grimma, sämtlichen hier Genannten mit 
Ausnahme der darauf erbauten Häuser nebst Zubehör, sowie mit ge- 
wissen, auf die Zeit der Erwerbung bezüglichen Beschränkungen (Ges. 
vom 21. Alärz 1843 S. 18 881, 2). 
IV. Rechtsmittel. Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen des 
Landeskonsistoriums über die Heranziehung zu den K. ist die Anfechtungs- 
klage nachgelassen (Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133 § 2a4). Werden 
die K. nach dem Fuße der Gemeindeanlagen erhoben (oben I1 1), so 
entscheidet über Beschwerden, die nur gegen die Höhe der Anlage ge- 
richtet sind, die für die Gemeindeleistungen (s. d. X) zuständige Behörde 
(VO. vom 24. Mai 1877 S. 228 § 2). Beschwerden über die Anlage- 
pflicht, z. B. über die Heranziehung Festbesoldeter, sind dagegen vom 
Landeskonsistorium zu entscheiden (Landeskonsistorium 10. Febr. 1902, 
Kons. B. 13, Kultusministerium 2. Dez. 1901, Fischer XXIV 180). 
V. Sonstiges. Der Beitrag staatlicher Grundstüche wird auf 
Vorschlag der Kircheninspektion von der Staatsbehörde festgestellt vor- 
behältlich der im Rechtsmittelwege zu treffenden Entscheidung (Ges. von 
1838 §§ 19, 20). — Die im § 32 des Ges. von 1838 vorbehaltene 
Einführung dieses Gesetzes in der Oberlausitz ist erfolgt durch BO. 
vom 12. Juli 1842 S. 88. Die Bestimmung in § 4 dieser VO., wo- 
nach Angehörige einer fremden Konfession auch zu den Anlagen nach 
Köpfen beizutragen hatten, ist aufgehoben durch VO. vom 12. März 
1872 S. 34. — Die Ausschreibung und Einziehung der K. erfolgt 
auf Antrag des Kirchenvorstands durch die Organe, welche die Ge- 
meindeanlagen erheben (Ges. vom 30. Müärz 1868 S. 201, MVO. vom 
15. Juni 1869, Cod. 360), für die zum Pfarrbezirk gehörigen Grund- 
stüche andrer politischer Gemeinden durch die politischen Organe des 
Kirchorts, der dann auch die uneinbringlichen Reste zu vertreten hat 
Fischer III 217). Die Beitreibung erfolgt nach den Grundsätzen über 
Zwangsvollstrechungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen 
durch die weltliche Koinspektion, kann jedoch, wie bei Gemeinde= und
	        
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