Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

484 Kirchenfalsa — Kirchengewalt 
K. gebührt dem Pfarrer; ihre Anweisung bei den Amtsarbeiten der 
übrigen Geistlichen steht diesen zu (VO. vom 30. Nov. 1901 S. 177 
88 34, 7 3). 
Kirchenfalsa. Die Bestrafung der K. war bereits vor der Trau— 
ordnung weggefallen (OLG. 12. Juni 1885, Fischer VII 141). Orts— 
gesetzlich kann jedoch mit Genehmigung des Landeskonsistoriums die 
Beibehaltung oder Wiederherstellung der herkömmlichen Auszeichnungen 
für ehrbare Brautleute bei der Trauung festgesetzt werden (Trauordnung 
vom 23. Juni 1901 S. 85 § 13). Die Grundsätze für die örtliche 
Regelung gibt Bek. vom 13. Dez. 1886, Kons. B. 91, Cod. 926. 
Ist die Braut von einem Dritten schwanger, so ist Aufgebot und 
Trauung bis nach der Entbindung zu beanstanden (Kons. B. 1880 
S. 27). 
Kirchenfonds. Der allgemeine K. ist eine aus den Erträgnissen 
der alljährlichen Pfingstkollekte und sonstigen Zuwendungen gebildete 
Aushilfekasse für die Bedürfnisse der Landeskirche neben der hierfür 
zunächst bestimmten Gesangbuchskasse (s. d.). Die vom Kaufmann F. 
in Leipzig dem K. gewidmete Schenkung wird als besonderer Stiftungs- 
fonds behandelt (Bek. vom 22. Juni 1886, Kons. B. 45 nebst Statut, 
VO. vom 6. Febr. 1876, Kons. B. 133, Bek. vom 30. Nov. 1877, 
Kons.B. 107). 
Kirchengemeinde. Uber ihre Vertretung s. Kirchenvorstand, 
Diözesanversammlung, Synode; über ihr Vermögen s. Rirchenkassen ll; 
über ihre Bezirke s. Kirchspiele. 
Kirchengemeindekasse s. Kirchenkassen II. 
Kirchengemeinderegister s. Kirchenbücher IV. 
Kirchengeräte s. Kircheninventar. 
Kirchengesang s. Kirchenmusik. 
Kirchengewalt. Die Anordnungen betreffs der inneren An- 
gelegenheiten (die Kirchengewalt, jus in sacra, im Gegensatze zur 
Rirchenhoheit, jus circa Sacra) bleiben der besonderen RKirchenverfassung 
jeder Konfession überlassen. Beschwerden über Mißbrauch der K. 
können bis zur obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden 
(Bu. §§ 572, 58). Die landesherrliche K. über die evang.-luth. Kirche 
üben die in evangelicis beauftragten Staatsminister, d. i. der Vorstand 
des Kultusministeriums mit wenigstens zwei anderen evang.-luth. Mit- 
gliedern des Gesamtministeriums, seit 1840 den Alinistern der Justiz, 
des Innern und der Finanzen (VlIl. §§ 41 8, 572, Cod. 151). Unter 
ihrer Aufsicht gebührt dem evang.-luth. Landeskonsistorium (s. d.) die 
Wahrung der Rechte und Interessen der evang.-luth. Kirche, sowie die 
Leitung und Verwaltung aller ihrer Angelegenheiten (Kirchenges. vom 
15. April 1873 S. 376 §8 1, 41). Den in evangelicis beauftragten 
Staatsministern sind die in § 7 dieses Ges. bezeichneten Angelegen- 
heiten (Aachsichtserteilungen, Gesetzentwürfe, Beräußerung von Grund- 
eigentum und nutzbaren Rechten, Anordnung allgemeiner Kirchen-
	        
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