Kirchenhoheit — Kircheninspektion 485
visitationen, allgemeiner Kollekten usw.) zur Beschlußfassung vorzutragen.
Bei Bildung der Rekursinstanz in den Fällen, in denen das Landes—
konsistorium I. Instanz ist, haben sie 3 Mitglieder zu ernennen (8 5
Ziff. 18 83). Soweit das Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133 über
die Ausdehnung der Verwaltungerechtspflege einschlägt, erledigen sich
8§8 5 18, 73 des Kirchenges. vom 15. April 1873 (Kirchenges. vom
25. Mai 1902 S. 135 § 1). Zur Vertretung der Gesamtheit der
Kirchengemeinde besteht die Synode (s. d.).
Kirchenhoheit. Die Staatsgewalt über die Kirchen, d. i. die
Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben (jus circa Sacra im Gegen-
satze zur Kirchen gewalt, s. d.), übt der König bezüglich aller Bekennt-
nisse durch das Kultusministerium (VlU. 8§§ 57, 41 3 Schlußsatz). Be-
züglich der evang.-luth. Kirche geschieht dies nach Maßgabe des Ges.
vom 16. April 1873 S. 374, insbes. § II2, 3 (der Vorstand des Rultus-
ministeriums ist den Ständen dafür veranwortlich, daß nicht Beschlüsse
der Behörden und der Kirchenvertretung in Wirksamkeit treten, die
in die Zuständigkeit der Stände oder der Staatsbehörden eingreifen),
§ III (das Aufsichtsrecht des Landeskonsistoriums beschränkt das aus-
schließliche Recht des Staates auf Leitung des Schulwesens nicht und
ermächtigt das Landeskonsistorium nur zur Uberwachung des Religions=
unterrichts, im übrigen lediglich zur Stellung von Anträgen), § IV
(die Anordnung neuer Fest= und Bußtage bedarf der Genehmigung
der politischen Behörde), § VII (die Genehmigung kirchlicher Stiftungen
durch das Landeskonsistorium verleiht noch nicht die juristische Persön-
lichkeit) usp. Die Bestimmungen über die röm.-kath. Kirche enthält
das Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335, auf die Oberlausitz erstrecht durch
VO. vom 13. Juli 1877 S. 243). Das ungeschriebene Recht der staat-
lichen Polizeigewalt, Anordnungen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der Bevölkerung zu treffen (s. Polizeigewalt l) gilt auch
gegenüber der Kirche und den kirchlichen Gebäuden und ist nur in-
soweit beschränkt, als es sich um innere kirchliche Angelegenheiten
handelt. Auch hier tritt es jedoch ein, wenn eine unmittelbar drohende
Gefahr eine alsbaldige polizeiliche Fürsorge erheischt und die Hilfe der
kirchlichen Behörden nicht rechtzeitig zu erlangen ist (OV. 18. Juni
1902 1 8S 264, Jahrb. III 63).
Kircheninspektion. I. Zuständigkeit: Die K. der evang.-luth.
Kirchen ist die erste Instanz in streitigen Verwaltungssachen (Kirchenges.
vom 15. April 1873 S. 376 § 15 18 Abs. 6), soweit sie nicht der Ver-
waltungsrechtspflege überwiesen sind (Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133,
s. BVerwaltungsstreitsachen 1 1). Die K. entscheidet über Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Kirchenvorstand (s. d. I) und Gemeinde-
vertretung, soweit die einzelnen Gemeinden zum Bezirke ein und der-
selben weltlichen Mitinspektion gehören und nicht Stadträte mit
Kircheninspektionsbefugnissen beteiligt sind, sowie über das Beitrags-
verhältnis zu den Kirchenanlagen (s. d.). Sie hat die Kirchrechnungen