Arrest — Arzneiwaren 45
Zur Ausstellung von A. für Studierende sind alle öffentlichen Be—
hörden zuständig (VO. vom 1. April 1834 S. 101 und 3. Nov. 1850
S. 254, MVO. vom 6. Juli 1878, Cod. 180).
Arrest s. Haft.
Arsenik s. Gift, Farben.
Artilleriemunition s. Waffen.
Arzneibuch s. Apotheker 3.
Arzneimittel s. Arzneiwaren.
Arzneitaxen s. Apotheker 5.
Arzneiwaren. Auf den Verkauf von Arzneimitteln leidet die
GO. nur teilweise Anwendung; durch Kaiserl. BO. wird bestimmt,
welche Apothekerwaren dem freien Verkehr überlassen sind (GO. 8 6).
1. Das Verzeichnis der Zubereitungen, die außerhalb der
Apotheken nicht als Heilmittel verkauft werden dürfen, enthält Bei-
lage A zur RVO. vom 22. Okt. 1901 S. 380; das Verzeichnis der
Stoffe, die außerhalb der Apotheken überhaupt nicht verkauft werden
dürfen, gibt Beilage B. Der Verkauf der Stoffe unter B an Apotheker
und Lehranstalten, sowie der Großhandel“" unterliegen dem Verbote
nicht. Auch auf Verbandstoffe, Zubereitung von Bädern und Seifen
zum äußerlichen Gebrauch leidet es keine, auf gewisse andere Zu-
bereitungen (kosmetische Mittel, Desinfektionsmittel, Hühneraugenmittel,
künstliche Mineralwässer) nur beschränkte Anwendung (obige RWV0O.
§8 1—3). Ob Großhandel vorliegt, läßt sich nur nach Lage des
einzelnen Falles entscheiden; insbes. wird in Frage kommen, ob der
Absatz unmittelbar an die Verbraucher oder an Zwischenhändler statt-
findet (MVO. vom 10. Okt. 1882, SWB. 211). Soweit der Groß-
handel freigegeben ist, ist es auch die Zubereitung für den Großhandels-
verkehr (Annalen V 419, XXII 22). Die Abgabe von Süßstoffen (s. d.)
ist in der Regel nur an und durch Apotheker gestattet. Zur Abgabe
von Branntwein zu Heilzwecken bedarf es besonderer Konzession, auch
für Apotheker (s. Branntweinkleinhandel). Uber trockene Gemische f.
Annalen XXII 200.
* Wesentliche Voraussetzung des Begriffs Großhandel ist, daß an
wischenhändler, nicht an Konsumenten, verkauft wird; ob eine größere
uantität vorliegt, läßt sich nur nach Lage des Falles beurteilen (Kammerger.
14. März 1901, Reger XXII 103, Preuß. OV#. 3. März 1900, Reger 2. Erg Bo-
201). Soweit der Verkehr reichsgesetzlich freigegeben ist, kann er auch landes-
geseglich nicht verboten werden; dies gilt insbes. von Geheimmitteln (Kammerger.
16. Dez. 1901, Reger XXII 255). Krankenkassen ist nicht gestattet, die den
Apothekern vorbehaltenen A. ihren Mitgliedern zu liefern (Preuß. Ministerial=
erlaß vom 31. Jan. 1902, Ministerialblatt II 87). Uber die Begriffe Abkochung,
Aufgüsse, flüssige Gemische s. Reger 2. Erg. Bd. 102, 103, 201.
2. Die Eröffnung des Gewerbebetriebs bedarf der Anzeige nicht
nur nach § 14, sondern auch nach 8 356 der GO.
3. Untersagung. Der Handel mit Drogen und chemischen
Erzeugnissen für Heilzweche“ ist zu untersagen, wenn seine Handhabung