Kostümbälle — Krankenanstalten 535
Kostümbälle s. Maskenbälle.
Kotabziehen auf öffentlichen Wegen soll im Herbste vor Eintritt
des Frostes erfolgen (§§ 5, 6 der Anweisung für Straßenunterhaltungs-
arbeiten vom Jahre 1872).
Kraftfahrzeuge. Der gewerbsmäßige Betrieb der nicht auf
Schienen laufenden K. (Kraftwagen und Kraftfahrräder) für den öffent-
lichen Verkehr bedarf der Genehmigung der Alinisterien des Innern
und der Finanzen, der nicht gewerbsmäßige der polizeilichen Bescheini-
gung, daß das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen zugelassen ist. Jedes
K. muß eine Erkennungsnummer haben, über deren Zuweisung die Kreish.
eine Bescheinigung ausstellt. Es ist auf der Vorder= und Rückseite
mit Laternen zu versehen, hat ein Signalhorn zu führen und die
nötigen Bremsvorrichtungen zu enthalten. Der Führer hat alles zu
vermeiden, was den übrigen Verkehr überraschen oder belästigen
könnte. Die Fahrgeschwindigkeit soll bei Dunkelheit 15 km in der
Stunde nicht überschreiten. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis
60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Im übrigen gelten
§§ 1, 2, 5 der V. vom 9. Juli 1872 (s. Straßenpolizei II 1), die be-
sonderen Bestimmungen für Radfahrer (s. d.) und das Submissions-
verfahren (s. d.); Aäheres s. VO. vom 3. April 1901 S. 58 und MV0.
vom 16. April 1901 (SWB. 114, Fischer XXIII 79). Die Anwendung
von StGB. § 366.2 ist nicht ausgeschlossen (OLG. 24. April 1902,
Annalen XXIV 315). Für polizeilich noch nicht besichtigte K. können
Erkennungsnummern für Probefahrten erteilt werden; das probeweise
Vorfahren kann durch den Kauflustigen selbst erfolgen (MIB O. vom
12. Juni 1901, 20. Dez. 1901, 12. AMürz 1902 und 10. Juni 1902,
SWB. Jahrg. 1901 S. 151, 154, Jahrg. 1902 S. 48, 84, Fischer
XXIII 81, XXV 196, 197, 337). Automobildroschken sind für den
Orts= und Vorortsverkehr von Dresden zugelassen worden (MM.
vom 26. Mai 1902, SWB. 127). Für K. aus Staaten, die k-eine
Bescheinigungen über die Zulassung ausstellen, ist zur Ausstellung die
Polizeibehörde des zunächst berührten Bezirks zuständig (MVO. vom
18. Aug. 1902, SWB. 195, Fischer XXV 123); eine Erkennungsnummer
ist auch ihnen zu erteilen (MWVO. vom 23. Sept. 1902, SWB. 218).
Kraftloserklärung s. Aufgebot III.
Krähen genießen -eine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81).
Krammetsvögel s. Drosseln.
Krankenanstalten. I. Zu Errichtung von Privatkranken-,
Entbindungs= und Irrenanstalten bedarf es der Genehmigung, die
durch die Kreish. unter Mitwirkung des Kreisausschusses erteilt wird
und zu versagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-
keit der Unternehmers in bezug auf Leitung und Verwaltung der An-
stalt dartun, oder wenn nach den Unterlagen die Einrichtung der An-
stalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entspricht, oder
wenn erhebliche Nachteile oder Gefahren für seine Bewohner oder die