Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

538 Krankenhäuser — Krankenpflege 
kommensteuer bedarf es der gesonderten Einschätzung von Gebäuden, 
die zu Heil= und Kurzwecken benutzt werden, nicht (Instr. vom 26. Juli 
1900 S. 781 § 53). Die K., ausgenommen die Landesanstalten, unter- 
liegen der Aufsicht der Bezirksärzte nach Maßgabe von § 19 der 
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19. Uber Krankenhausapo- 
theken gelten im wesentlichen die Bestimmungen über ärztliche Haus- 
apotheken (s. Arzte 1 4); sie sind nur zur Versorgung der eigenen 
Kranken sowie der in K. wohnenden Beamten und Bediensteten ge- 
stattet (BO. vom 1. Juli 1886 S. 144). 
Krankenhäuser s. Krankenanstalten. 
Krankenkassen s. Krankenversicherung. 
Krankenpflege. I. K. der Arbeiterversicherung. Die Kassen 
und Organe der Arbeiterversicherung haben K. nach Maßgabe der 
Gesetze über die Krankenversicherung (s. d.), Invalidenversicherung (s. d.) 
und Unfallversicherung (s. d.) zu leisten und den Armenverbänden die 
Kosten der gewährten K. zurüchzuerstatten. Als Armenunterstützung 
im armenrechtlichen Sinne (s. Armenwesen lh) ist die den Versicherten 
gewährte K. nicht anzusehen. Aäheres hierüber s. Arbeiterversiche- 
rung III. 
II. K. der Armenverbände. Die Armenverbände haben er- 
krankten Armen K. zu gewähren (Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 
§8 332, 36—53). 
1. In diesem Falle ist die K. Armenunterstützung. Uber 
Art, Maß und Wirkung derselben, insbes. über die Verpflichtung zur 
Kostenerstattung gilt daher dasselbe, wie von der Armenunterstützung 
im allgemeinen (s. Armenwesen I, Ih." Armenunterstützung und daher 
erstattungsfähig sind auch die Kosten des Transports in das Kranken- 
haus (OB#. 20. Sept. 1902 1 8 190 und 4. Febr. 1903 1 S 264), 
ebenso die Kosten für die Verpflegung syphilitisch Erkrankter (Mntsch. 
vom 27. Febr. 1895, 15. Nov. 1895 usw., Fischer XVII 241),“ dagegen 
nicht die Kosten für Verpflegung von Polizei= uud Untersuchungs- 
gefangenen während der Haft. Die Haft ist daher auf die Dauer der 
Krankheit auszusetzen und die Krankenhausverwaltung hiervon ohne 
Antrag auf Wiedereinlieferung zu benachrichtigen. Die Kosten der 
Uberführung trägt dann der Armenverband. Erscheint die Unter- 
bringung in einer geschlossenen Anstalt im öffentlichen Interesse ge- 
boten, so ist der Erkrankte der Wohlfahrtspolizei zu überweisen (MM#. 
vom 2. Juli 1891, 26. Mai 1902 und 20. Aug. 1902, SWB. 214, 
Fischer XII 360, XXIV 346, XXV 125, Gesch. O. §5 671—674, 774). 
* Wenn der Arzt den Armenverband nachträglich in Anspruch nimmt, 
weil die erwartete Zahlung ausbleibt, liegt Armenunterstützung nicht vor 
(PV. XXII 379). 
* Anders das Bundesamt, Wohlers 7. Auflage S. 78. 
2. Tarifsätze. Die Kur= und Verpflegsätze werden einen Armen- 
verband durch den andern bei Personen über 14 Jahren mit in der
	        
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