546 Krankenversicherung
pflichtige Beschäftigung (Ges. 58 51, 192, 63, 72, 73, 47). Der
Unterstützungsanspruch beginnt mit der Mitgliedschaft (§ 26).“" Freie
ärztliche Behandlung ist vom Beginn der Krankheit ab zu gewähren
(& 6 Abs. 1 1), Krankengeld vom dritten Tage nach der Erkrankung
ab (§ 6 Abs. 1 2); die Krankenunterstützung wird auf 13 Wochen ge-
währt (Ges. § 6 Abs. 2).“ Zu §§ 192, 26: Die Verpflichtung zur
Unterstützung einer erkrankten aber erwerbsfähigen Person, die infolge
eines während der Krankheit eingetretenen Wechsels der versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung Mitglied einer anderen Krankenkasse wird,
geht ohne weiteres auf die neue Kasse über (OV6. 14. Mai 1902
1 8 55, Jahrb. II 293, Reger XXIII 240). Die Fortdauer der Kassen-
mitgliedschaft hängt nicht von der tatsächlichen Beschäftigung, sondern
von dem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses ab. Die unter-
lassene Anmeldung hindert daher den Beginn der Mitgliedschaft ebenso-
wenig, wie die Abmeldung ihr Ende zur Folge hat (OV. 7. Jan.
1903 1 S8 209). Zu § 6 Abs. 2, § 7: Bei Krankenhausbehandlung
beginnt die 13 wöchige Frist mit der Unterbringung im Krankenhaus
(O#. 17. Sept. 1902 1 S 162, Jahrb. III 232).
*Die Mitgliedschaft bei der RKasse, die für den Gewerbszweig errichtet
ist, tritt kraft Gesetzer ein; einer Entscheidung bedarf es nur in Zweifelsfällen
(Preuß. OV. 6. Okt. 1902, Reger XfXIII 259, Arbeiterversorgung XX 105).
Die Rechte und Pflichten aus der Versicherung sind an die versicherungs-
pflichtige Beschäftigung, nicht an die Anmeldung, die Leistung oder Annahme
der Beiträge gebunden (Preuß. O#. 22. Jan. 1903, Arbeiterversorgung XX 332).
* Zu ⅛ 6 Abs. 12, Abs. 2, § 20 Ziff. 11 Die Dauer der Unterstützungs-
pflicht ist nicht unbedingt vom Beginne der Krankheit oder Erwerbsunfähig-
keit zu berechnen. Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die 13 wöchige Frist nicht
mit dem Tage, an dem der Krankengeldbezug begonnen hat, sondern an dem
die Erwerbsunfähigkeit hinzutritt. er Versicherte hat das Recht, den Tag,
von dem ab nach Beginn der Krankheit die 13 Wochen zu berechnen sind, zu
bestimmen, ist dagegen nicht berechtigt, die RKassenunterstützung fortdauernd
oder mit Unterbrechung in Anspruch zu nehmen (Preuß. O#C. 15. April 1901
und 10. April 1902, Arbeiterversorgung XVIII 504, XIX 588, Reger XXI 405,
XXII 443, PBB. XXIII 602).
*“Ecbenso Preuß., Bad. und Württ. Entsch., insbes. Preuß. O.
13. AMärz 1901 und 13. Dez. 1901, Württ. BH. 10. Juli 1901 (Fischer XXII
261, XXIII 278, Reger XXI 48, 266, XXII 52, 216, Arbeiterversorgung XVIII 314,
Württ. Jahrb. XIII 230, Jur.-Ztg. VI 355).
2. Ende. Die Unterstützung endet. mit dem Ablauf der 13. Woche
nach Beginn der Krankheit bez. des Krankengeldbezugs (Ges. § 6 Abfs. 2,
8 20 Ziff. 1 (s. o. B IV 1). Die Kassenmitgliedschaft und daher auch
der Unterstützungsanspruch endet mit der versicherungspflichtigen Be-
schäftigung (Ges. § 192, oben B IV 1) Ausnahmen von diesen Grund-
sätzen sind:
a) Der Austritt aus der Kasse ist mit dem Jahresschlusse gegen
den Nachweis gestattet, daß der Versicherte Mitglied einer eingeschriebenen
oder landesrechtlichen Hilfskasse geworden ist (Ges. §§ 195, 73 Abs. 1, 3).
Ecbenso Bad. VeH. 30. Okt. 1900 und 17. Juni 1902 (Reger XXI 155,
XXIII 86, Fischer XXIII 121).