Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung 547 
b) Kassenmitglieder, die aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung ohne Ubergang zu einer neuen ausscheiden, bleiben 
Mitglieder, wenn sie diese Absicht anzeigen oder die Kassenbeiträge 
fortbezahlen (Ges. 8 27). Bei Erkrankungen, die in die Zeit zwischen 
dem Ausscheiden aus der Beschäftigung und der Abgabe der Erklärung 
fallen, können Unterstützungsansprüche nicht geltend gemacht werden. 
Die Anmeldung des Unterstützungsanspruchs kann die Erklärung nicht 
ersetzen (OVG. 15. Okt. 1902 18 160, Jahrb. III 237). 
Dagegen Braunschw. VGH. 31. Okt. 1900 (Reger XXII 66). Die übrigen 
Entscheidungen zu diesem Paragraph haben namentlich ausgesprochen: Ent 
scheidend ist die Absicht des Kassenmitglieds, die Kassen zugehörigkeit fortzusetzen; 
durch die Abmeldung des Arbeitgebers und durch die Zustimmung des Kassen- 
mitglieds zur Abmeldung wird sie noch nicht aufgehoben. Trotz Unterbrechung 
der Arbeitsleistung dauert das Arbeitsverhältnis und die Versicherungspflicht 
fort, wenn Willensübereinstimmung darüber besteht, daß die Arbeit nur unter- 
brochen, nicht ausgegeben werden soll. § 27 gilt auch bei dauernder Erwerbs- 
unfähigkheit (Preuß. OV. 4. Juli 1900, 16. Febr. 1901 und 9. Jan. 1902, Bayr. 
VGH. 11. und 22. Juli 1901, Bad. VGH. 13. Mär) 1000 und 24. Sept. 
1901, Fischer XXII 265, 267, Reger XXI 38, 150, 275, II 51, 356, Arbeiter- 
versorgung XVIII 342, 395, XIX 496, PVB. XIX 450). 
c) Bei dem durch Erwerbslosigkeit herbeigeführten Ausscheiden 
aus der KRasse nach mindestens 3 wöchiger Zugehörigkeit bleibt dem 
Mitgliede der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen während 
der Erwerbslosigkeit und 3 Wochen nach dem Ausscheiden (Ges. § 28). 
Die Erwerbslosigkeit muß sich unmittelbar an das Ausscheiden aus der 
Kassenmitgliedschaft anschließen;" sie wird auch durch andere als ver- 
sicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen (M Entsch. vom 12. Juni 
1901, Fischer XXIII 251, Reger XXII 69). Aufenthalt im Sinne von 
§ 282 kann auch ein bloß vorübergehendes Verweilen sein (O#. 
5. März 1902 1 8 10, Jahrb. I. 216, Arbeiterversorgung XIX 291, 
Reger XXII 362). 
Etbenso Bayr. VGH. 9. Sept. 1901 (Reger XXI 411, Arbeiterversorgung 
XIX 513). Im übrigen haben die Entscheidungen zu diesem Poragrapy namen= 
lich ausgesprochen: Die Ursache der Erwerbslosigkeit ist belanglos; 28 tritt 
auch ein bei Kontraktbruch und Verbüßung von Freiheitsstrafe (Bayr. VGH. 
7. Okt. 1901, Preuß. OV. 5. Dez. 1900, Bad. VH. 18. Dez. 1900, Arbeiter- 
nersorgung XVIII 131, 321, XIX 747, Reger 2. Erg. Bd. 215, XXI 48, XXII 55, 
Filcher III 118). Die vorausgegangenen 3 Wochen brauchen nicht in einer 
asse zurückgelegt worden zu sein. Die gesetzlichen Mindestleistungen be- 
stimmen sich nach § 20 des Ges. (Bayr. BH. 9. Sept. 1901, Preuß. O#b#. 
16. Dez. 1901 und 9. Juni 1902 (Reger XXI 411, Arbeiterversorgung 267, 
Jur.-Ztg. VIII 84). Sonstige Entsch. s. Reger XXI 63, 405. 
d) Während des Bezugs von Krankenunterstützung dauert die 
Mitgliedschaft fort (Ges. § 54 a). Sie dauert auch dann fort, wenn 
der erwerbsunfähig Gewordene Krankenunterstützung wegen Ablehnung 
der ihm angebotenen Krankenhausbehandlung nicht erhalten hat (OV#. 
11. Juni 1902 1 8 89, Jahrb. III 46, Reger XXIII 266).7 
* Sowie überhaupt dann, wenn die Kasse aus rechtlich nicht zutreffenden 
Eründen ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachtommt. Der Ubertritt 
35“
	        
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