554 Krankenversicherung
Abs. 2 Ziff. 2a, 8 54). Die Krankenkassen haben den Gemeinden
und Armenverbänden Auskunft zu erteilen, sowie den Berufsgenossen-
schaften und Versicherungsanstalten Einsicht in ihre Bücher und Listen
zu gestatten und den Berufsgenossenschaften jeden unfallversicherungs-
pflichtigen Erkrankungsfall anzuzeigen (§ 76 a, b, c)h. Gegen Straf-
verfügungen auf Grund von 8§8 76 à, b, 26 Abs. 2 Ziff. 2 a ist Be-
schwerde zulässig (§ 76e). Zuwiderhandlungen gegen 88 49, 49 a, § 2
Abs. 2 werden mit Geld bis zu 20 Al. bestraft (§8 81, 82 c). Weitere
Vorschriften betreffen die Hausgewerbetreibenden (Res. vom 30. Juni
1900 S. 332) und die Knappschaftskassen (RGes. vom 30. Juni 1900
S. 585 § 11 2). Auf freiwillige Mitglieder (§ 271) erstrecht sich die
Ersatzpflicht von § 50 nicht (OVG. 14. März 1903 1 S 22). Arbeit-
geber im Sinne von 88 49, 50 ist auch der Konkursverwalter (Möntsch.
vom 14. Mov. 1900, Fischer XXII 239, Reger XXI 66). Uber die
Strafen s. u. B XlII.
Auch der Akkordant, wenn der Arbeitslohn auf seine Rechnung be-
zahlt wird (OLG. Darmstadt 14. Nov. 1900, Preuß. O##. 12. Mai 1902,
Reger XXII 69, 450). Für seinen Vertreter haftet der Arbeitgeber nur, wenn
senen eine Verschuldung trifft (Bayr. BH. 24. Juni 1900 und 23. Juni 1902,
Reger XXI 285, XXII 373).
* Imwieweit unrichtige Anmeldung der Unterlassung gleichsteht, ist be-
stritten. Anmeldung bei der unzuständigen Behörde ist unschädlich. Die Er-
satzpflicht setzt Borsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Bei gleichzeiti # beschälti-
gung in mehreren Betrieben haften beide Arbeitgeber (Bad. V
1900 und 12. März 1901, Bayr. V#H. 18. März und 29. April 01 (Mo er
2. Erg. Bd. 222, Kin 143, 283, 395, Fischer XXIV 92, Arbeiterversorgung XVIII
367). 9Die Erstattungspflicht umfaßt auch das Sterbegeld, dagegen die Kosten
des Streitverfahrens nicht (Kammerger. 13. Nov. 1900, Bad. VPH. 25. Juni
1901, Arbeiterversorgung XVIII 415, 622, Reger XXI 279, Fischer XXIV
212). Die Rechte und Pflichten aus der Versicherung sind nicht an die
enmelduyg, sondern an die versicherungspflichtige Beschäftigung gebunden
. O. .
X. Ersatzansprüche, Streitigkeiten (Ges. 88 53 a, 57, 57 à,
57b, 58, 78). Die gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinden und
Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und die gesetzlichen
oder vertragsmäßigen Ansprüche der Versicherten gegen Dritte werden
durch das Krankengesetz nicht berührt (Ges. § 571). Soweit diese
Unterstützungen für eine Zeit geleistet sind, für die der Unterstützte
einen Unterstützungsanspruch auf Grund dieses Gesetzes hatte, geht er
auf die Gemeinde oder den Armenverband, der die Unterstützung ge-
leistet hat (Ges. § 57 2) oder auf die Kasse oder den Betriebsunter-
nehmer über, der die Verpflichtung der Gemeinde oder des Armen-
verbandes erfüllt (Ges. § 57 3). Die Krankenkasse kann Ersatz
beanspruchen von dem Arbeitgeber, der seine Verpflichtungen gegen
die von der Versicherung befreiten Arbeiter nicht erfüllt hat (Ges. S§ 3a, bh).
Auswärtige Krankenkassen, die auswärts wohnende Versicherungs-
pflichtige unterstützt haben, können dafür Ersatz von der Krankenkasse
fordern, der der Unterstützte angehört (§ 57 a Abs. 1, 2). Alle diese