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erforderlichen Unterlagen können von der Aufsichtsbehörde eingefordert
werden (MGWBO. vom 29. Aug. 1896. Fischer XVIII 95).
XII. Behörden. Die Gemeindebehörde ist in Städten Rt.
der Stadtrat, in den anderen Städten der Stadtgemeinderat, auf dem
Lande der Gemeinderat (Gutsvorsteher). Aufsichtsbehörden sind in den
Städten RSt . der Stadtrat, in anderen Gemeinden mit über 10000
Einwohnern der Stadtgemeinderat (Gemeinderat), im übrigen die Amtsh.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreish. (Ges. § 84, ABO. vom
28. Sept. 1883 S. 70 § 1). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
tritt ein in den Fällen von 8§88 21 10, 73 3, 76 Abs. 3 des Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 (s. oben B X und unten Cll. Die Zuständigkeits-
verhältnisse im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung bestimmt V0O.
vom 28. Sept. 1883 S. 70 § 2, 9. Dez. 1898 S. 265 und 15. März
1899 S. 84, Verwaltungsordnung vom 16. Okt. 1898 S. 254 § 5
Ziff. 3c. Uber die Zuständigkeitsverhältnisse für die eingeschriebenen
Hilfskassen s. unten C V.
XlIII. Die Strafbestimmungen betreffen die Meldepflicht (Ges.
§§ 76e, 81, s. oben B IX), die Zuwiderhandlungen in bezug auf Lohn-
abzüge und Verträge zum Nachteil der Versicherten (Ges. §§ 80, 82,
82b, s. Arbeiterversicherung VII, VIII)“, die Verantwortlichkeit der Be-
triebsleiter (§ 82 a;, s. Arbeiterversicherung IX) und die Kassen, in welche
die Geldstrafen fließen (§ 820).
*) Uber das Verhältnis der g 81, 82, 82b zueinander und zu StGB.
8 263 s. Reichsger. 15. Febr. 1900 (Reger 2. Erg. Bd. 52, Fischer XXIII 152).
XIV. Die übrigen Bestimmungen betreffen die Fristen, die Gebühren—
und Stempelfreiheit (F8 78, 78a, 79). Im übrigen s. Arbeiterversicherung.
C. Die Träger der Versicherung sind die Gemeinde-
Kkrankenversicherung, die Ortskrankenkassen, die Betriebs= (Fabrik--)
Krankenkassen, die Baukrankenkassen, die eingeschriebenen und die
landesrechtlichen Hilfskassen.
1. Die Gemeindekrankenversicherung (8§ 4—15, 49—58)
ist für alle einer andern Kasse nicht angehörigen Versicherungspflichtigen
vorgeschrieben, für Aichtversicherungspflichtige bis zu 2000 M. Ein-
kommen und Dienstboten (s. Gesinde IlI) nachgelassen (§ 4). Die Ge-
meinde des Arbeitsverhältnisses verwaltet die Kasse getrennt von der
Gemeindekasse unentgeltlich und leistet die erforderlichen Zuschüsse
(§§ 5, 9, MVO. vom 2. März 1887, Fischer VIII 211, SWB. 59).
Die Gemeindekrankenversicherung ist auch dann zu errichten, wenn
den Versicherten keine der vorhandenen KRassen zugänglich ist (MV#O.
vom 18. Sept. 1885, Fischer VI 330).“
Die Gemeindekrankenversicherung kann ruhen, aber nicht aufgelöst
werden. Eine Rechtsnachfolge zwischen Gemeindekrankenkasse und Orts-
krankenhasse tritt nicht ein (Preuß. O#. 13. Febr. 1901, Reger XXI 266).
II. Ortskrankenkassen (§8 16—58) sollen in der Regel für
die in einem Gewerbe beschäftigten Personen errichtet werden. Die