Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung 561 
V. Aeben diesen 4 Kassenformen bestehen noch die Innungs- 
krankenkassen (§ 73 s. Gewerbliche Hilfskassen), die Knappschafts-E 
kassen (s. d., Ges. § 74), die eingeschriebenen Hilfskassen (unten 1) 
und die landesrechtlichen Hilfskassen (unten 2). 
1. Eingeschriebene Hilfskassen. Die Teilnahme an einer 
eingeschriebenen Hilfskasse befreit von der Beitrittspflicht zu einer der 
auf Grund des Krank. Ges. errichteten Kassen, wenn die Kasse wenigstens 
die gesetzlichen Leistungen der Gemeindekrankenversicherung gewährt 
(Ges. §§ 75—76). Die Bestimmungen über diese Kassen enthält das 
Bes. vom 7. April 1876 S. 125, abgeändert durch RGEes. vom 1. Juni 
1884 S. 54 und RGes. vom 10. April 1892 Art. 32, § 872 mit 
A#. vom 31. Juli 1884 S. 202. Das Ges. handelt über Namen 
und Sitz der Kasse (§8 1, 2), Statut (§8 3, 4), Vertretung (8 5), Ein- 
tritt, Austritt und Ausschluß der Mitglieder (§8 6, 15)“, Leistungen 
(§§ 7, 10, 12) und Beiträge (§8§ 8, 13), Vorstand, Generalversammlung, 
Ausschuß und örtliche Verwaltungsstellen (88 16—23, 34), Gleichgewicht 
zwischen Ausgaben und Einnahmen (§§8 24—27), Auflösung und 
Schließung (88 28—32), Aufsichtsbehörden (8 33)“*, Kassenverbände 
(§ 35) und Kosten (§ 35a). Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreish. 
(A#. 8§§ 1 3, 3—7, 9 Schlußsatz, 10), Aufsichtsbehörde in Städten 
RSt . der Stadtrat, in den übrigen Stadtgemeinden und in Land- 
gemeinden über 10000 Einwohnern der Gemeinderat (Stadtgemeinde- 
rat), im übrigen die Amtsh. (A#VO. 88 12, 4 Abs. 5, 6, 88 7, 9, 11). 
Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat, Bürgermeister oder Gemeinde- 
vorstand (A#O. 88 11, 2, 46, 7, 8). Darüber, ob sie den Anforde- 
rungen von § 75 genügen, ist den eingeschriebenen Kassen durch den 
Reichskanzler bez. die Ministerialbehörde auf Antrag ein Zeugnis 
auszustellen; dasselbe ist für Entscheidungen über diese Frage genügend 
(Rees. vom 10. April 1892 88 75a, 75b, Fischer XIV 287). Uber die 
Kassen, die dem § 75 genügen, hat die Kreish. alljährlich den Kranken- 
kassenvorständen, den Gemeindebehörden, den übrigen Kreish. und 
dem Miinisterium Mitteilung zu machen (MVV0O. vom 20. Febr. und 
13. Dez. 1884). Ortliche Verwaltungsstellen sind nicht berechtigt, die 
statutenmäßige Erklärung über Annahme von Mitgliedern abzugeben 
(MVO. vom 20. Okt. und 28. Dez. 1885, SWB. 233, Fischer VII 44, 
166, OLG. 29. April 1886, SWB. 109, Fischer VII 283). Ortliche 
Verwaltungsstellen für einzelne Mitgliederkassen zu gründen oder die 
Entschließung über Verwendung des KRassenvermögens nach Auflösung 
oder Schließung der Generalversammlung vorzubehalten, die Aus- 
dehnung des Sterbegelds auf Familienangehörige oder der K. nicht 
Angehörige, desgl. die Wahl der Vorstands= und Ausschußmitglieder 
durch Zuwahl ist unzulässig (MVO. vom 31. Juli 1884 Ar. 1908 III A). 
Das an Stelle der ärztlichen Behandlung und der Arznei tretende er- 
höhte Krankengeld ist nur bei Erwerbsunfähigkeit und nicht Sonn- 
tags zu gewähren (MVO. vom 30. Mai 1897, Fischer XVIII 350). 
von der MWosel, Verwaltungsrecht. 36
	        
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