Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

562 Krebse — Kreisausschuß 
Die statutarische Bestimmung, daß der Wegzug aus dem Kassenbezirk 
den Verlust der Rassenmitgliedschaft zur Folge hat, ist zulässig (Preuß. O#. 
2. März 1001 SW. 189, Reger XXI 291, dagegen Olshausen im Verwaltungs- 
archiv . 
“ Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihren 
Mitgliedern sind die Aufsichtsbehörden nicht ermächtigt (Preuß. OV. 28. März 
1900, Reger 2. Erg. Bd. 215). 
2. Landesrechtliche Hilfskassen, deren Statut von einer 
Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds. 
den §§ 32, 33 des Krank. Ges. entsprechende Bestimmungen enthält, 
bestehen unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Wirkung 
fort, wie die eingeschriebenen Hilfskassen (Krank.Ges. 88 754, 75a—706). 
Von der Gemeindeversicherung auf Grund dieser Bestimmung befreit 
sind die Mitglieder der Kassen, die nach Mandat vom 7. Okt. 1810, 
nach A#O. vom 15. Okt. 1861 §§8 73 8, 82, 63, nach Ges. vom 23. Juni 
1868 § 162 und nach A#O. vom 15. Okt. 1868 §5 14 5 unter b er- 
richtet und bestätigt sind, nicht aber die auf Ges. vom 15. Juni 1868 
oder lediglich auf dem Vereinsgesetz beruhenden Rassen, daher auch 
nicht die Kassen der Militärvereine (MWVO. vom 20. Juni 1884 und 
2. Juli 1884, SWB. 126, MWVO. vom 6. Juli 1892, Fischer XIV 208, 
WB. 135). 
3. Uber die früheren Zwangskassen, auch diejenigen, die Witwen- 
und Waisenpension gewährten, s. Krank.Ges. 88 85, 86, MWVO. vom 
31. Juli 1884 Ziff. 1, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 73 8. 
Krebse sind im Sinne der Fischereigesetzgebung den Fischen gleich 
zu achten. Sie dürfen bei Strafe vom 1. November bis 31. Mai 
weder verkauft und feilgeboten noch in geschlossenen Gewässern ge- 
fangen werden (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 2, V0O. vom 
28. Okt. 1878 S. 446 §F 6). 
Krebspest. Bei Vorkommen der K. ist öffentliche Warnung vor 
dem Genusse und Aufforderung zur Entfernung der toten KRrebse aus 
den Gewässern zu erlassen (MBeschl. vom 10. Mai 1882, Fischer III 267). 
Kreditgeschäfte s. Bankwesen, Agenten, Pfandleiher, Wucher, 
Zinsen, Wertpapiere. 
Kreisausschuß. Jeder Kreish. (s. d.) ist zur Mitwirhung teils 
als entscheidendes, teils als beratendes Organ ein K. zur Seite gestellt 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 20). 
I. Zuständigkeit. Der K. entscheidet über Rechtsmittel gegen 
Entscheidungen der Amtsh. und des Bezirksausschusses über Beiträge 
und persönliche Leistungen für den Bezirk, gegen Entscheidungen der 
Stadträte RStO. über Einsprüche in bezug auf Stimmberechtigung 
und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und per- 
sönliche Leistungen für Gemeinde= und Armenzwecke. Er beschließt 
über Anträge auf Untersagung der fernern Benutzung von gewerblichen 
Anlagen, über anderweite Regelung der Kehrbezirke der Schornstein- 
feger, über Konzessionsgesuche zu Privatkranken-, Irren= und Ent-
	        
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