562 Krebse — Kreisausschuß
Die statutarische Bestimmung, daß der Wegzug aus dem Kassenbezirk
den Verlust der Rassenmitgliedschaft zur Folge hat, ist zulässig (Preuß. O#.
2. März 1001 SW. 189, Reger XXI 291, dagegen Olshausen im Verwaltungs-
archiv .
“ Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihren
Mitgliedern sind die Aufsichtsbehörden nicht ermächtigt (Preuß. OV. 28. März
1900, Reger 2. Erg. Bd. 215).
2. Landesrechtliche Hilfskassen, deren Statut von einer
Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds.
den §§ 32, 33 des Krank. Ges. entsprechende Bestimmungen enthält,
bestehen unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Wirkung
fort, wie die eingeschriebenen Hilfskassen (Krank.Ges. 88 754, 75a—706).
Von der Gemeindeversicherung auf Grund dieser Bestimmung befreit
sind die Mitglieder der Kassen, die nach Mandat vom 7. Okt. 1810,
nach A#O. vom 15. Okt. 1861 §§8 73 8, 82, 63, nach Ges. vom 23. Juni
1868 § 162 und nach A#O. vom 15. Okt. 1868 §5 14 5 unter b er-
richtet und bestätigt sind, nicht aber die auf Ges. vom 15. Juni 1868
oder lediglich auf dem Vereinsgesetz beruhenden Rassen, daher auch
nicht die Kassen der Militärvereine (MWVO. vom 20. Juni 1884 und
2. Juli 1884, SWB. 126, MWVO. vom 6. Juli 1892, Fischer XIV 208,
WB. 135).
3. Uber die früheren Zwangskassen, auch diejenigen, die Witwen-
und Waisenpension gewährten, s. Krank.Ges. 88 85, 86, MWVO. vom
31. Juli 1884 Ziff. 1, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 73 8.
Krebse sind im Sinne der Fischereigesetzgebung den Fischen gleich
zu achten. Sie dürfen bei Strafe vom 1. November bis 31. Mai
weder verkauft und feilgeboten noch in geschlossenen Gewässern ge-
fangen werden (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 § 2, V0O. vom
28. Okt. 1878 S. 446 §F 6).
Krebspest. Bei Vorkommen der K. ist öffentliche Warnung vor
dem Genusse und Aufforderung zur Entfernung der toten KRrebse aus
den Gewässern zu erlassen (MBeschl. vom 10. Mai 1882, Fischer III 267).
Kreditgeschäfte s. Bankwesen, Agenten, Pfandleiher, Wucher,
Zinsen, Wertpapiere.
Kreisausschuß. Jeder Kreish. (s. d.) ist zur Mitwirhung teils
als entscheidendes, teils als beratendes Organ ein K. zur Seite gestellt
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 20).
I. Zuständigkeit. Der K. entscheidet über Rechtsmittel gegen
Entscheidungen der Amtsh. und des Bezirksausschusses über Beiträge
und persönliche Leistungen für den Bezirk, gegen Entscheidungen der
Stadträte RStO. über Einsprüche in bezug auf Stimmberechtigung
und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und per-
sönliche Leistungen für Gemeinde= und Armenzwecke. Er beschließt
über Anträge auf Untersagung der fernern Benutzung von gewerblichen
Anlagen, über anderweite Regelung der Kehrbezirke der Schornstein-
feger, über Konzessionsgesuche zu Privatkranken-, Irren= und Ent-