Kreishauptmannschaften 563
bindungsanstalten, zu Schauspielunternehmungen und über Versagung
des Wandergewerbescheins (obiges Ges. § 27 A 1—4, Ges. vom 19. Julie
1900 S. 486 8 98 Abs. 2 8), über Beschwerden gegen Festsetzung der
Standesbeamtengehalte (VO. vom 6. Nov. 1875 S. 351 § 1 8), über
Gesuche um Genehmigung außerregulativmäßiger Tanzmusik ((. d.),
über Berücksichtigung bestehender Anstalten bei Verteilung von Bezirks-
steuern zur Errichtung von Bezirksanstalten (Ges. vom 2. April 1873
S. 284 § 23) und über Einwendungen gegen die Urlisten für den
Landtag (s. d. III 2, Ges. vom 28. März 1896 S. 44 § 11 5. Er wählt
die zur Reklamationskommission für die Einkommensteuer und Er-
gänzungssteuer (s. Rechtsmittel III) abzuordnenden Mitglieder, die Sach-
verständigen zur Ausführung des Ges. über den Waldschutz in den
von der Zuständigkeit der Amtsh. ausgenommenen Städten (Ges. vom
17. Juli 1876 S. 307 § 4), konkurriert bei Ausübung der Gemeinde-
aufsicht über die Städte RStO. in allen den Fällen, in denen die
Kreish. an die Mlitwirkung des K. durch § 132 der RStO. gebunden
ist und hat in den Fällen von §8§ 6, 89, 10 §, 23 8 des Ges. vom
19. Mai 1886 S. 106 über Zuchtbullen und Zuchtgenossenschaften mit-
zuwirken. — Als beratendes Organ tritt der K. ein, wo dies durch
Ges. oder VO. vorgeschrieben oder von der Ministerialbehörde an-
geordnet oder vom Kreishauptmann für zwechmäßig erachtet wird (Ges.
vom 21. April 1873 S. 275 § 28). Das erstere ist zurzeit der Fall
bei Anderung der Bezirksverbände (Ges. vom 21. April 1873 S. 284
§ 2), bei zwangsweiser Abänderung der Gemeindebezirke (s. d.) und
bei Aufhebung von Ortsgesetzen über Schlachthausanlagen (Ges. vom
11. Juli 1876 S. 305 §F 3). Teils beratend, teils mit entscheidend ist
seine Tätigkeit in Bausachen (s. Bauwesen XIV).
II. Zusammensetzung und Geschäftsbetrieb. Der K. wird
unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus Abgeordneten der Be-
zirksversammlung gebildet. In den Regierungsbezirken Chemnitz,
Zwichau und Bautzen wählt jede Bezirksversammlung und die Stadt
Chemnitz je 2 Abgeordnete, in den Regierungsbezirken Dresden und
Leipzig jede Bezirksversammlung sowie jede eximierte Stadt einen Ab-
geordneten (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8§ 291, 2, vom 21. April
1873 S. 284 § 20: und vom 9. Juli 1900 S. 480, AVO. vom 20. Aug.
1874 S. 113 § 27). Die Bestimmungen über Wahl, Reiseaufwand,
Ordnungsstrafen usw. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 88 29 8,4, 30,
A#. vom 20. Aug. 1874 S. 113 §§ 24, 26—30) stimmen mit den
diesbezüglichen Bestimmungen für den Bezirksausschuß (s. d.) in der
Hauptsache überein. Auch hier hat der Vorsitzende die Anfechtungs-
klage (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 772).
Kreishauptmannschaften. I. Der Wirkungskreis der K. ist
im wesentlichen der der vormaligen Kreisdirektionen (Ges. vom 21. April
1873 S. 275 § 22, BO. vom 6. April 1835 S. 237 88 7—13), doch
erledigt sich die Tätigkeit in Schulsachen mit Ausnahme der gewerblichen
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