Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kreishauptmannschaften 563 
bindungsanstalten, zu Schauspielunternehmungen und über Versagung 
des Wandergewerbescheins (obiges Ges. § 27 A 1—4, Ges. vom 19. Julie 
1900 S. 486 8 98 Abs. 2 8), über Beschwerden gegen Festsetzung der 
Standesbeamtengehalte (VO. vom 6. Nov. 1875 S. 351 § 1 8), über 
Gesuche um Genehmigung außerregulativmäßiger Tanzmusik ((. d.), 
über Berücksichtigung bestehender Anstalten bei Verteilung von Bezirks- 
steuern zur Errichtung von Bezirksanstalten (Ges. vom 2. April 1873 
S. 284 § 23) und über Einwendungen gegen die Urlisten für den 
Landtag (s. d. III 2, Ges. vom 28. März 1896 S. 44 § 11 5. Er wählt 
die zur Reklamationskommission für die Einkommensteuer und Er- 
gänzungssteuer (s. Rechtsmittel III) abzuordnenden Mitglieder, die Sach- 
verständigen zur Ausführung des Ges. über den Waldschutz in den 
von der Zuständigkeit der Amtsh. ausgenommenen Städten (Ges. vom 
17. Juli 1876 S. 307 § 4), konkurriert bei Ausübung der Gemeinde- 
aufsicht über die Städte RStO. in allen den Fällen, in denen die 
Kreish. an die Mlitwirkung des K. durch § 132 der RStO. gebunden 
ist und hat in den Fällen von §8§ 6, 89, 10 §, 23 8 des Ges. vom 
19. Mai 1886 S. 106 über Zuchtbullen und Zuchtgenossenschaften mit- 
zuwirken. — Als beratendes Organ tritt der K. ein, wo dies durch 
Ges. oder VO. vorgeschrieben oder von der Ministerialbehörde an- 
geordnet oder vom Kreishauptmann für zwechmäßig erachtet wird (Ges. 
vom 21. April 1873 S. 275 § 28). Das erstere ist zurzeit der Fall 
bei Anderung der Bezirksverbände (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 
§ 2), bei zwangsweiser Abänderung der Gemeindebezirke (s. d.) und 
bei Aufhebung von Ortsgesetzen über Schlachthausanlagen (Ges. vom 
11. Juli 1876 S. 305 §F 3). Teils beratend, teils mit entscheidend ist 
seine Tätigkeit in Bausachen (s. Bauwesen XIV). 
II. Zusammensetzung und Geschäftsbetrieb. Der K. wird 
unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus Abgeordneten der Be- 
zirksversammlung gebildet. In den Regierungsbezirken Chemnitz, 
Zwichau und Bautzen wählt jede Bezirksversammlung und die Stadt 
Chemnitz je 2 Abgeordnete, in den Regierungsbezirken Dresden und 
Leipzig jede Bezirksversammlung sowie jede eximierte Stadt einen Ab- 
geordneten (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8§ 291, 2, vom 21. April 
1873 S. 284 § 20: und vom 9. Juli 1900 S. 480, AVO. vom 20. Aug. 
1874 S. 113 § 27). Die Bestimmungen über Wahl, Reiseaufwand, 
Ordnungsstrafen usw. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 88 29 8,4, 30, 
A#. vom 20. Aug. 1874 S. 113 §§ 24, 26—30) stimmen mit den 
diesbezüglichen Bestimmungen für den Bezirksausschuß (s. d.) in der 
Hauptsache überein. Auch hier hat der Vorsitzende die Anfechtungs- 
klage (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 772). 
Kreishauptmannschaften. I. Der Wirkungskreis der K. ist 
im wesentlichen der der vormaligen Kreisdirektionen (Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 § 22, BO. vom 6. April 1835 S. 237 88 7—13), doch 
erledigt sich die Tätigkeit in Schulsachen mit Ausnahme der gewerblichen 
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