Kreissteuerräte — Krokis 565
Sie zerfallen in die Korporationen der Ritterschaft und der Städte
und haben die Aufgabe, die Wohlfahrt des Kreises zu fördern und
nach Möglichkeit abzuwenden, was ihr hinderlich sein könnte. Die
Angelegenheiten der K. werden auf Kreistagen verhandelt. Die zu—
ständigen Kreish. sind für den erzgebirgischen und voigtländischen Kreis
die zu Zwickau, für die Oberlausitz die zu Bautzen, für den Meißner
Kreis die zu Dresden, für den Leipziger die zu Leipzig (Kreistagsordnung
vom 10. Aug. 1821 S. 96, BuU. § 61, BO. vom 6. April 1835 S. 237
§ 5 und wegen der Oberlausitz Urkunde vom 17. Nov. 1834 S. 482
in Verb. mit VO. vom 23. Nov. 1843 S. 264). Die Kreis= und
Provinzialstände wählen 12 Abgeordnete auf Lebenszeit zur ersten
Kammer des Landtags (s. d. D, von denen auf die Oberlausitz und den
Meißzner Kreis je 3, auf die drei anderen Kreise je 2 entfallen (Ges.
vom 3. Dez. 1868 S. 1365 Pkt. III und 3. Dez. 1868 S. 1369 §S§ 36 ff.).
Kreissteuerräte s. Steuerbehörden.
Kreistage sind die Versammlungen der Kreisstände (s. d.).
Kreuzzügel. Der Gebrauch der K. ist, ausgenommen bei Acher-
fuhren, vorgeschrieben, sobald die Leitung eingespannter Pferde vom
Wagen oder Schlitten aus erfolgt. Zuwiderhandlungen werden mit
Geld bis zu 60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom
9. Juli 1872 S. 347 § 1 16 und 12. Aug. 1873 S. 515, St GB. § 366 0).
Im übrigen s. Straßenpolizei II.
Krieg s. Miilitär.
Kriegervereine s. Militärvereine.
Kriegsdenkmünze. Das Tragen von Abzeichen (s. d.), die mit der
K. für den Feldzug 1870/71 Ahnlichkeit haben, ist den Krieger= und
Militärvereinen verboten (RStatut vom 20. Mai 1871 S. 111, RErlaß vom
22. Mai 1871 S. 113, SWB. Jahrg. 1875 S. 180, Jahrg. 1876 S. 211).
Kriegsgebräuche, Kriegsgefangene s. Rotes Kreuz.
Kriegsgerichte s. Militärgerichtsbarkeit.
Kriegsinvaliden s. Militärpensionen.
Kriegsjahre s. Dienstzeit, Alilitärpensionen.
Kriegsleistungen s. Militärleistungen, insbes. l.
Kriegsministerium. Seine jetzige Gliederung gibt Bek. vom
20. Jan. 1903 S. 71.
Kriegszulage s. Militärpensionen.
Kriegszustand s. Belagerungszustand.
Kriminalpolizei s. Gerichtliche Polizei.
Krippensetzen s. Schankwesen I 1.
Krokis. Die K. sind die zu Zwecken der Grundsteuer an-
gefertigten bildlichen Darstellungen der Lage und Gestalt der Flur-
stüche nach ihrer natürlichen Reihenfolge. Die Kreissteuerräte haben
Sorge zu tragen, daß den Gemeinden auf Verlangen Abschriften der
K. erteilt werden (Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97 § 25, A#O. vom
26. Okt. 1843 S. 153 § 110)).