Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kreissteuerräte — Krokis 565 
Sie zerfallen in die Korporationen der Ritterschaft und der Städte 
und haben die Aufgabe, die Wohlfahrt des Kreises zu fördern und 
nach Möglichkeit abzuwenden, was ihr hinderlich sein könnte. Die 
Angelegenheiten der K. werden auf Kreistagen verhandelt. Die zu— 
ständigen Kreish. sind für den erzgebirgischen und voigtländischen Kreis 
die zu Zwickau, für die Oberlausitz die zu Bautzen, für den Meißner 
Kreis die zu Dresden, für den Leipziger die zu Leipzig (Kreistagsordnung 
vom 10. Aug. 1821 S. 96, BuU. § 61, BO. vom 6. April 1835 S. 237 
§ 5 und wegen der Oberlausitz Urkunde vom 17. Nov. 1834 S. 482 
in Verb. mit VO. vom 23. Nov. 1843 S. 264). Die Kreis= und 
Provinzialstände wählen 12 Abgeordnete auf Lebenszeit zur ersten 
Kammer des Landtags (s. d. D, von denen auf die Oberlausitz und den 
Meißzner Kreis je 3, auf die drei anderen Kreise je 2 entfallen (Ges. 
vom 3. Dez. 1868 S. 1365 Pkt. III und 3. Dez. 1868 S. 1369 §S§ 36 ff.). 
Kreissteuerräte s. Steuerbehörden. 
Kreistage sind die Versammlungen der Kreisstände (s. d.). 
Kreuzzügel. Der Gebrauch der K. ist, ausgenommen bei Acher- 
fuhren, vorgeschrieben, sobald die Leitung eingespannter Pferde vom 
Wagen oder Schlitten aus erfolgt. Zuwiderhandlungen werden mit 
Geld bis zu 60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 
9. Juli 1872 S. 347 § 1 16 und 12. Aug. 1873 S. 515, St GB. § 366 0). 
Im übrigen s. Straßenpolizei II. 
Krieg s. Miilitär. 
Kriegervereine s. Militärvereine. 
Kriegsdenkmünze. Das Tragen von Abzeichen (s. d.), die mit der 
K. für den Feldzug 1870/71 Ahnlichkeit haben, ist den Krieger= und 
Militärvereinen verboten (RStatut vom 20. Mai 1871 S. 111, RErlaß vom 
22. Mai 1871 S. 113, SWB. Jahrg. 1875 S. 180, Jahrg. 1876 S. 211). 
Kriegsgebräuche, Kriegsgefangene s. Rotes Kreuz. 
Kriegsgerichte s. Militärgerichtsbarkeit. 
Kriegsinvaliden s. Militärpensionen. 
Kriegsjahre s. Dienstzeit, Alilitärpensionen. 
Kriegsleistungen s. Militärleistungen, insbes. l. 
Kriegsministerium. Seine jetzige Gliederung gibt Bek. vom 
20. Jan. 1903 S. 71. 
Kriegszulage s. Militärpensionen. 
Kriegszustand s. Belagerungszustand. 
Kriminalpolizei s. Gerichtliche Polizei. 
Krippensetzen s. Schankwesen I 1. 
Krokis. Die K. sind die zu Zwecken der Grundsteuer an- 
gefertigten bildlichen Darstellungen der Lage und Gestalt der Flur- 
stüche nach ihrer natürlichen Reihenfolge. Die Kreissteuerräte haben 
Sorge zu tragen, daß den Gemeinden auf Verlangen Abschriften der 
K. erteilt werden (Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97 § 25, A#O. vom 
26. Okt. 1843 S. 153 § 110)).
	        
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