566 Krone — Kultusministerium
Krone s. Wappen, Münzwesen.
Küchen. Allgemeine Arbeiterschutzvorrichtungen sind für gewerb-
liche Küchenanlagen nicht erlassen worden. Die Gewerbepolizeibehörden
sind jedoch angewiesen, ihnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen
und etwaigen Mißständen abzuhelfen. Eovent. sind bei Schankkon-
zessionsgesuchen die bau= und gesundheitspolizeilichen Anforderungen
auf den Küchenraum zu erstrecken (MWVO. vom 10. Mai 1901, SWB.
134, Fischer XXIII 69). Uber die baupolizeilichen Anforderungen s.
Feuerungsanlagen.
* Zöche sind keine Handwerker (Preuß. Ministerium 12. Febr. 1902,
Ministerialblatt II 81, Reger XXII 288).
Kultus s. Gottesdienst, Konfessionelle Verhältnisse.
Kultusministerialkasse. Der K. überwiesen ist die Verwaltung
und Verzinsung der Ablösungskapitalien und Landrentenbriefe der
Pfarr= und Schullehne, sowie die Aufbewahrung der den Kirchen,
Schulen und Stiftungen gehörigen Wertpapiere, die Aufbewahrung
jedoch nur, soweit die Gemeinden, namentlich auf dem Lande, dafür
keinen sichern Aufbewahrungsort besitzen und ihn ohne erhebliche Kosten
und Schwierigkeiten nicht beschaffen können (VBO. vom 19. Jan. 1850
S. 11, Bek. vom 21. Aug. 1897 S. 131, VO. vom 6. Aug. 1851
S. 306 §F 7, Ges. vom 10. Febr. 1851 S. 45 § 3, Kons. B. 1879 S. 68,
Cod. 289, 310, 314). Die Auszahlung der Pensionen an Geistliche,
Lehrer und deren Hinterlassene erfolgt nur zum Teil noch durch diese
Aasse, s. Geistliche IX, Lehrerpensionen. Stellenzulagen, Entschädigungen
für Tranksteuerbefreiungen, Zinsen von Ablösungskapitalien, Renten-
zuschüsse und fiskalische Renten werden an die Besoldungskasse (s.
Pfarrstelleneinkommen I ausgezahlt (ABVO. vom 22. Juli 1902 S. 316
8§8 9—19). Zahlungen aus der K. bis zu 100 M. erfolgen portofrei,
gewisse andere Zahlungen in jedem Betrage. Zahlungen an die K.
können unter Kürzung des Portos eingesandt werden. Die Einsendung
von Quittungen und Zuschriften in Aufbewahrungsangelegenheiten haben
portofrei zu erfolgen (MWVO. vom 6. Okt. 1900 Ziff. 8 a, Sb, Scz, Sh,
Kons. B. 105, SWB. 1901 S. 120).
Kultusministerium. Uber die Zuständigkeit des Ministeriums
des Kultus und öffentlichen Unterrichts gelten nächst den allgemeinen
Bestimmungen über den Geschäftskreis der Ministerien (s. d.) die in der
VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 unter 4 E aufgeführten Bestimmungen.
In kirchlichen Angelegenheiten gebührt dem K. die Ausübung der
aus der Kirchenhoheit (s. d.) fließenden Rechte über alle Bekenntnisse,
dagegen steht die Wahrnehmung der besonderen Rechte und Interessen
der evang.-luth. Kirche, insbes. die Ausübung der Kirchengewalt (s. d.)
dem evang.-luth. Landeskonsistorium (s. d.) unter Oberaussicht der in
evangelicis beauftragten Staatsminister (s. d.) und unter Mitwirkung
der Synode (s. d.) zu. — Die Leitung des gesamten Schulwesens ist,
vorbehältlich der Aussicht der kirchlichen Behörden über den Religions=