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unterricht (s. d.), ihre Zuständigkeit in Sachen der Kirchschulstellen (s. d.)
und der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern bezüglich der ge-
werblichen Schulen (s. d.), dem K. verblieben (Kirchenges. vom 15. April
1873 S. 376 § 42). Das K. ist daher als „oberste Schulbehörde“
die Oberaufssichtsbehörde und letzte Instanz in Angelegenheiten sowohl
der höheren Unterrichtsanstalten, als der Volksschulen und Privat-
unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 347 8§8§ 4, 35, A#0O.
vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 19, Schulges. §8 94, 15 2, 5, 36, 37,
AO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 33, 68, 69). — In Stiftungs-
angelegenheiten gebührt dem K. das staatliche Aufsichtsrecht bezüg-
lich aller Stiftungen, soweit nicht (s. Stiftungen) die Zuständigkeit des
Mçinisteriums des Innern, des evang.-luth. Landeskonsistoriums oder
einer stiftungsgemäß dazu berufenen andern Behärde eintritt.
Kunst. 1. Gewerbepolizei. Auf die Ausübung der schönen
Künste, die literarische Tätigkeit und die dabei verwendeten Arbeiter
und Gehilfen leidet die GO. unbeschadet der Vorschriften über Schau-
spielunternehmungen (s. d. 1 1), Presse (s. d.) und Urheberrecht (s. d.) keine
Anwendung (A#O. vom 28. März 1892 S. 28 §.91). Gewisse Ge-
werbezweige (GO. 88 33 au, 33b, 55 4, s. Musikaufführungen I, Schau-
spiel 1 2, Wandergewerbe llI) sind gewerbepolizeilichen Beschränkungen
unter der Voraussetzung unterworfen, daß dabei „ein höheres Interesse
der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet".“
* Damit sind nicht bloß Leistungen von außergewöhnlichem Kunstwert
gemeint, sondern nur solche ausgeschlossen, die lediglich in Kunstfertigkeiten
bestehen und nur zur Befriedigung der Schaulust oder gewöhnlichen Unter-
haltung dienen, wenn auch andrerseits eine Leistung nicht schon dadurch, daß
sie auch zur Unterhaltung dient, nicht aufhört, einem höhern Zunstinteresse zu
dienen. Auch objektiv nünstlerische Leistungen können durch die Umstände
der Darbietung zu solchen ohne Asstinteresse werden (Preuß. O. 15. Mai
1902 und 21. Juni 1901, P. XXIII 662, Reger XXII 310).
2. Besteuerung. Bei der staatlichen Einkommensteuer wird
das Einkommen der Künstler als Einkommen aus Gewerbe (s. Ge-
werbesteuern II 1) veranlagt (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 61..).
Schauspielhäuser gehören nicht zu den Gemeindeanstalten (s. Gemeinde-
vermögen IV 1), die der Einkommensteuer unterliegen (Mitt. III 4360).
Die Steuer vom Wandergewerbe (s. Gewerbesteuern II 3) ist vom
Musikergewerbe sowie von Darbietungen künstlerischer Leistungen, bei
denen ein höheres Kunstinteresse nicht obwaltet, unter gewissen Voraus-
setzungen (VO. vom 6. Juli 1881 S. 151) nicht zu entrichten. Einer Ab-
gabe zur Armen= und Gemeindetkasse können öffentlich musikalische,
deklamatorische usw. Darbietungen unterworfen werden (s. Lustbarkeiten).
3. Sonstiges. Die Akademie der bildenden Künste (s. d.) untersteht
dem Ministerium des Innern und ist Hochschule. Runstschulen, die nicht
Staatsanstalten sind, unterliegen den Bestimmungen über gewerbliche
Schulen (s. d.). Die königl. Kunstsammlungen gehören zum königl. Haus-
fideiklommiß (s. d.); s. auch RKirchliche Kunst, Kunstdenkmäler, Geschichte.