Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kunst 567 
unterricht (s. d.), ihre Zuständigkeit in Sachen der Kirchschulstellen (s. d.) 
und der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern bezüglich der ge- 
werblichen Schulen (s. d.), dem K. verblieben (Kirchenges. vom 15. April 
1873 S. 376 § 42). Das K. ist daher als „oberste Schulbehörde“ 
die Oberaufssichtsbehörde und letzte Instanz in Angelegenheiten sowohl 
der höheren Unterrichtsanstalten, als der Volksschulen und Privat- 
unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 347 8§8§ 4, 35, A#0O. 
vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 19, Schulges. §8 94, 15 2, 5, 36, 37, 
AO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 88 33, 68, 69). — In Stiftungs- 
angelegenheiten gebührt dem K. das staatliche Aufsichtsrecht bezüg- 
lich aller Stiftungen, soweit nicht (s. Stiftungen) die Zuständigkeit des 
Mçinisteriums des Innern, des evang.-luth. Landeskonsistoriums oder 
einer stiftungsgemäß dazu berufenen andern Behärde eintritt. 
Kunst. 1. Gewerbepolizei. Auf die Ausübung der schönen 
Künste, die literarische Tätigkeit und die dabei verwendeten Arbeiter 
und Gehilfen leidet die GO. unbeschadet der Vorschriften über Schau- 
spielunternehmungen (s. d. 1 1), Presse (s. d.) und Urheberrecht (s. d.) keine 
Anwendung (A#O. vom 28. März 1892 S. 28 §.91). Gewisse Ge- 
werbezweige (GO. 88 33 au, 33b, 55 4, s. Musikaufführungen I, Schau- 
spiel 1 2, Wandergewerbe llI) sind gewerbepolizeilichen Beschränkungen 
unter der Voraussetzung unterworfen, daß dabei „ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet".“ 
* Damit sind nicht bloß Leistungen von außergewöhnlichem Kunstwert 
gemeint, sondern nur solche ausgeschlossen, die lediglich in Kunstfertigkeiten 
bestehen und nur zur Befriedigung der Schaulust oder gewöhnlichen Unter- 
haltung dienen, wenn auch andrerseits eine Leistung nicht schon dadurch, daß 
sie auch zur Unterhaltung dient, nicht aufhört, einem höhern Zunstinteresse zu 
dienen. Auch objektiv nünstlerische Leistungen können durch die Umstände 
der Darbietung zu solchen ohne Asstinteresse werden (Preuß. O. 15. Mai 
1902 und 21. Juni 1901, P. XXIII 662, Reger XXII 310). 
2. Besteuerung. Bei der staatlichen Einkommensteuer wird 
das Einkommen der Künstler als Einkommen aus Gewerbe (s. Ge- 
werbesteuern II 1) veranlagt (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 61..). 
Schauspielhäuser gehören nicht zu den Gemeindeanstalten (s. Gemeinde- 
vermögen IV 1), die der Einkommensteuer unterliegen (Mitt. III 4360). 
Die Steuer vom Wandergewerbe (s. Gewerbesteuern II 3) ist vom 
Musikergewerbe sowie von Darbietungen künstlerischer Leistungen, bei 
denen ein höheres Kunstinteresse nicht obwaltet, unter gewissen Voraus- 
setzungen (VO. vom 6. Juli 1881 S. 151) nicht zu entrichten. Einer Ab- 
gabe zur Armen= und Gemeindetkasse können öffentlich musikalische, 
deklamatorische usw. Darbietungen unterworfen werden (s. Lustbarkeiten). 
3. Sonstiges. Die Akademie der bildenden Künste (s. d.) untersteht 
dem Ministerium des Innern und ist Hochschule. Runstschulen, die nicht 
Staatsanstalten sind, unterliegen den Bestimmungen über gewerbliche 
Schulen (s. d.). Die königl. Kunstsammlungen gehören zum königl. Haus- 
fideiklommiß (s. d.); s. auch RKirchliche Kunst, Kunstdenkmäler, Geschichte.
	        
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