Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

50 Arzte 
* Zur Stellung des Strafantrags nach § 12 des Ges. über den un- 
lauteren Wettbewerb sind auch die ärztlichen Standesvertretungen berechtigt 
(Kammerger. 23. Juni 1902, Jur.--Ztg. VI 534). 
b) Tierärzte, Apotheker, Heilgehilfen usw. Auch Tier- 
ärzte fallen unter § 147 8, insbes. auch, wenn der gewählte Titel (z. B. 
Spezialist für Geschlechts= und Hautkrankheiten) den Glauben erwecken 
kann, daß sie ihre Befähigung auch zur Ausübung der Heilkunde an 
Aenschen nachgewiesen haben (SWB. 1881 S. 34). Die Bezirks- 
tierärzte haben darüber zu wachen, daß sich niemand unbefugt den 
Titel Tierarzt beilegt. Unbefugte Verabreichung von Heilmitteln wird 
mit Geld bis zu 150 Ml. event. Haft bestraft (VO. vom 29. Sept. 1869 
S. 279, Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 § 12, StEB. 8§ 367 38, 
Fischer XX 88). Apotheker dürfen bei Strafe die Heilkunde nicht 
betreiben (Mandat 17. Okt. 1820 S. 161 § 2). Hebammen dürfen 
nur die im Lehrbuche genannten Arzneimittel anwenden (Hebammen- 
ordnung vom 16. Nov. 1897 S. 157 § 14). Die „geprüften Heil- 
gehilfen“ sind berechtigt, ihre Dienstleistungen in der erlernten Kunst- 
fertigkeit anzubieten (s. Heilgehilfen). Lachgas (s. d.) darf nur von 
approbierten Arzten angewendet werden. 
3. Arztliche Taxen. Die Bezahlung der approbierten Arzte 
ist der freien Vereinbarung überlassen, für streitige Fälle Kkönnen jedoch 
von den Centralbehörden Taxen festgesetzt werden (GO. 8 80 2). Auf 
Grund dieser Bestimmung ist durch AlBeschl. vom 29. Juni 1872 
die Taxe für Arzte, durch VO. vom 2. Aug. 1892 S. 334 die Taxe 
für Tierärzte erlassen worden. Die Feststellung der Gebühren auf 
Grund dieser Taxen erfolgt auf Erfordern von Behörden für Arzte 
und Heilgehilfen (s. d.) durch die Bezirksärzte (s. d. IV), für Tierärzte 
durch die Bezirkstierärzte, für die letzteren durch den Landestierarzt 
und in letzter Instanz durch die Veterinärkommission (BO. vom 
29. Sept. 1869 S. 279 Pkt. 9 II#. VO. vom 2. Aug. 1892 S. 334). 
Wegen der Forderungen aus dem letzten Jahre genießen die Arzte 
bevorzugte Befriedigung aus dem Konkurs (s. Gebühren l. — Bei 
gerichtlich medizinischen und gesundheitspolizeilichen Verrich- 
tungen der Arzte, Chemiker, Pharmazeuten und Hebammen kommt 
die Gebührentaxe der BO. vom 19. MAärz 1900 S. 231 in Anwen- 
dung. Die Feststellung der Rechnungen gehört vor die Kreish. (MIO. 
vom 7. Aärz 1856 bei Funke IV S. 462). Die Taxe für Tierärzte 
ist durch BO. vom 1. März 1882 S. 49 (mit Berichtigung im Gl. 
1891 S. 25) bekannt gegeben; die Feststellung erfolgt in Civil= und 
Strafsachen durch den Richter, bei Zuziehung von Tierärzten an Stelle 
von Bezirkstierärzten durch die Amtsh., im übrigen durch die Ver- 
waltungsbehörde, welche die Verrichtung veranlaßte (§ 3). Erläuterungen 
über die Berechnung der Tagegelder der Tierärzte bei mehreren Beisen 
an einem Tage gibt MWVO. vom 26. April 1901, Fischer XXIII 44. 
An der Verpflichtung der Bezirksärzte (s. d. V, der Gerichtsärzte (s. d.),
	        
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