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* Zur Stellung des Strafantrags nach § 12 des Ges. über den un-
lauteren Wettbewerb sind auch die ärztlichen Standesvertretungen berechtigt
(Kammerger. 23. Juni 1902, Jur.--Ztg. VI 534).
b) Tierärzte, Apotheker, Heilgehilfen usw. Auch Tier-
ärzte fallen unter § 147 8, insbes. auch, wenn der gewählte Titel (z. B.
Spezialist für Geschlechts= und Hautkrankheiten) den Glauben erwecken
kann, daß sie ihre Befähigung auch zur Ausübung der Heilkunde an
Aenschen nachgewiesen haben (SWB. 1881 S. 34). Die Bezirks-
tierärzte haben darüber zu wachen, daß sich niemand unbefugt den
Titel Tierarzt beilegt. Unbefugte Verabreichung von Heilmitteln wird
mit Geld bis zu 150 Ml. event. Haft bestraft (VO. vom 29. Sept. 1869
S. 279, Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 § 12, StEB. 8§ 367 38,
Fischer XX 88). Apotheker dürfen bei Strafe die Heilkunde nicht
betreiben (Mandat 17. Okt. 1820 S. 161 § 2). Hebammen dürfen
nur die im Lehrbuche genannten Arzneimittel anwenden (Hebammen-
ordnung vom 16. Nov. 1897 S. 157 § 14). Die „geprüften Heil-
gehilfen“ sind berechtigt, ihre Dienstleistungen in der erlernten Kunst-
fertigkeit anzubieten (s. Heilgehilfen). Lachgas (s. d.) darf nur von
approbierten Arzten angewendet werden.
3. Arztliche Taxen. Die Bezahlung der approbierten Arzte
ist der freien Vereinbarung überlassen, für streitige Fälle Kkönnen jedoch
von den Centralbehörden Taxen festgesetzt werden (GO. 8 80 2). Auf
Grund dieser Bestimmung ist durch AlBeschl. vom 29. Juni 1872
die Taxe für Arzte, durch VO. vom 2. Aug. 1892 S. 334 die Taxe
für Tierärzte erlassen worden. Die Feststellung der Gebühren auf
Grund dieser Taxen erfolgt auf Erfordern von Behörden für Arzte
und Heilgehilfen (s. d.) durch die Bezirksärzte (s. d. IV), für Tierärzte
durch die Bezirkstierärzte, für die letzteren durch den Landestierarzt
und in letzter Instanz durch die Veterinärkommission (BO. vom
29. Sept. 1869 S. 279 Pkt. 9 II#. VO. vom 2. Aug. 1892 S. 334).
Wegen der Forderungen aus dem letzten Jahre genießen die Arzte
bevorzugte Befriedigung aus dem Konkurs (s. Gebühren l. — Bei
gerichtlich medizinischen und gesundheitspolizeilichen Verrich-
tungen der Arzte, Chemiker, Pharmazeuten und Hebammen kommt
die Gebührentaxe der BO. vom 19. MAärz 1900 S. 231 in Anwen-
dung. Die Feststellung der Rechnungen gehört vor die Kreish. (MIO.
vom 7. Aärz 1856 bei Funke IV S. 462). Die Taxe für Tierärzte
ist durch BO. vom 1. März 1882 S. 49 (mit Berichtigung im Gl.
1891 S. 25) bekannt gegeben; die Feststellung erfolgt in Civil= und
Strafsachen durch den Richter, bei Zuziehung von Tierärzten an Stelle
von Bezirkstierärzten durch die Amtsh., im übrigen durch die Ver-
waltungsbehörde, welche die Verrichtung veranlaßte (§ 3). Erläuterungen
über die Berechnung der Tagegelder der Tierärzte bei mehreren Beisen
an einem Tage gibt MWVO. vom 26. April 1901, Fischer XXIII 44.
An der Verpflichtung der Bezirksärzte (s. d. V, der Gerichtsärzte (s. d.),