Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arzte 51 
Apothekenrevisoren, Chemiker und Hebammen, gerichtliche und polizeiliche 
Handlungen unentgeltlich zu verrichten, wird durch obige Taxe vom 
19. März 1900 nichts geändert. 
4. Arztkiche Hausapotheken. Die A. sind von dem allge- 
meinen Verbote der Ausgabe von Arzneimitteln durch andere als 
Apotheker (s. d.) ausgenommen, 1. wenn sie an Orten wohnen, wo 
sich keine Apotheke befindet, und 2. bei Besuchen in auswärtigen 
Orten, in beiden Fällen, soweit Gefahr im Verzuge ist, 3. behufs 
unentgeltlicher Berabreichung an Arme. In diesen Fällen dürfen sie 
sowohl gebrauchsfertige Arzneien vorrätig halten (Notapotheken) als 
selbst Arzneien zubereiten (Hausapotheken).“ Die Errichtung von H. 
bedarf der Genehmigung; der Bezirksarzt ist über die Gesuche zu 
hören und hat die H. zu revidieren (VO. vom 1. Juli 1886 S. 144 
§§ 3, 11, BO. vom 2. Aärz 1894 S. 87, Instr. vom 10. Juli 
1884 S. 210 § 24 Pkt. 10, SWB. 1876 S. 63). Wegen der Re- 
visionsgebühren der Bezirksärzte und Apothekenrevisoren s. Bezirks- 
ärzte IV. — Auch den Tierärzten ist das Selbstdispensieren unter 
gewissen Bedingungen nachgelassen; die Aufsicht über ihre H. haben 
die Bezirkstierärzte, über die H. der letzteren der Landestierarzt (VO. 
vom 29. Sept. 1869 S. 279). 
* In den übrigen Fällen dürfen sie alle Arzneien verkaufen, die in der 
VO. vom 22. Okt. 1901 (l. Arzneiwaren) freigegeben sind (Kammerger. 7. Mai 
1900, Reger 2. Erg.Bd. 2). 
II. Die ärztliche Standesvertretung erfolgt durch die Bezirks- 
vereine und Kreisvereine. 
1. Zu den ärztlichen Bezirksvereinen gehören alle appro- 
bierten Arzte des Medizinalbezirks mit Ausnahme der Sanitätsoffiziere 
und der Assistenzärzte, die sich in Krankenanstalten lediglich zu ihrer 
Ausbildung befinden. Ihre Aufgabe ist die Förderung der öffentlichen 
Gesundheitspflege, der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen, 
die Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder, die Schlichtung von 
Streitigkeiten und die Aufrechterhaltung der Standesehre. Zu letzterem 
Zweck ist statutarisch eine Standes= und Ehrengerichtsordnung 
festzusetzen und über Beschwerden oder Anträge auf Einleitung des 
ehrengerichtlichen Berfahrens durch einen Ehrenrat zu entscheiden, gegen 
den Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig ist. Außerdem haben 
die ä. B. Delegierte zu dem ärztlichen Kreisvereinsausschuß zu wählen 
(s. unten 2), Können Anträge an die Unterbehörden stellen und auf 
Veranlassung der letzteren Gutachten abgeben. Die Disziplinarmittel 
sind Warnung, Verweis, Geldstrafe bis 1500 M., Aberkennung des 
Wahlrechts und der Wahlfähigkeit bis zu 5 Jahren (Ges. vom 23. Alärz 
1896 S. 81, AVO. vom 23. AMürz 1896 S. 84 §8 2, 38, VO. vom 
14. Arz 1899 S. 75, VO. vom 10. Juli 1900 S. 481 § 6 2-4, 
MVDO. vom 12. Nov. 1896, Fischer XVIII 200). Die Standesordnung" 
und Ehrengerichtsordnung sind der VO. vom 14. März 1899 als An- 
4"
	        
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