Arzte 51
Apothekenrevisoren, Chemiker und Hebammen, gerichtliche und polizeiliche
Handlungen unentgeltlich zu verrichten, wird durch obige Taxe vom
19. März 1900 nichts geändert.
4. Arztkiche Hausapotheken. Die A. sind von dem allge-
meinen Verbote der Ausgabe von Arzneimitteln durch andere als
Apotheker (s. d.) ausgenommen, 1. wenn sie an Orten wohnen, wo
sich keine Apotheke befindet, und 2. bei Besuchen in auswärtigen
Orten, in beiden Fällen, soweit Gefahr im Verzuge ist, 3. behufs
unentgeltlicher Berabreichung an Arme. In diesen Fällen dürfen sie
sowohl gebrauchsfertige Arzneien vorrätig halten (Notapotheken) als
selbst Arzneien zubereiten (Hausapotheken).“ Die Errichtung von H.
bedarf der Genehmigung; der Bezirksarzt ist über die Gesuche zu
hören und hat die H. zu revidieren (VO. vom 1. Juli 1886 S. 144
§§ 3, 11, BO. vom 2. Aärz 1894 S. 87, Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 § 24 Pkt. 10, SWB. 1876 S. 63). Wegen der Re-
visionsgebühren der Bezirksärzte und Apothekenrevisoren s. Bezirks-
ärzte IV. — Auch den Tierärzten ist das Selbstdispensieren unter
gewissen Bedingungen nachgelassen; die Aufsicht über ihre H. haben
die Bezirkstierärzte, über die H. der letzteren der Landestierarzt (VO.
vom 29. Sept. 1869 S. 279).
* In den übrigen Fällen dürfen sie alle Arzneien verkaufen, die in der
VO. vom 22. Okt. 1901 (l. Arzneiwaren) freigegeben sind (Kammerger. 7. Mai
1900, Reger 2. Erg.Bd. 2).
II. Die ärztliche Standesvertretung erfolgt durch die Bezirks-
vereine und Kreisvereine.
1. Zu den ärztlichen Bezirksvereinen gehören alle appro-
bierten Arzte des Medizinalbezirks mit Ausnahme der Sanitätsoffiziere
und der Assistenzärzte, die sich in Krankenanstalten lediglich zu ihrer
Ausbildung befinden. Ihre Aufgabe ist die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege, der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen,
die Unterstützung hilfsbedürftiger Mitglieder, die Schlichtung von
Streitigkeiten und die Aufrechterhaltung der Standesehre. Zu letzterem
Zweck ist statutarisch eine Standes= und Ehrengerichtsordnung
festzusetzen und über Beschwerden oder Anträge auf Einleitung des
ehrengerichtlichen Berfahrens durch einen Ehrenrat zu entscheiden, gegen
den Berufung an den Ehrengerichtshof zulässig ist. Außerdem haben
die ä. B. Delegierte zu dem ärztlichen Kreisvereinsausschuß zu wählen
(s. unten 2), Können Anträge an die Unterbehörden stellen und auf
Veranlassung der letzteren Gutachten abgeben. Die Disziplinarmittel
sind Warnung, Verweis, Geldstrafe bis 1500 M., Aberkennung des
Wahlrechts und der Wahlfähigkeit bis zu 5 Jahren (Ges. vom 23. Alärz
1896 S. 81, AVO. vom 23. AMürz 1896 S. 84 §8 2, 38, VO. vom
14. Arz 1899 S. 75, VO. vom 10. Juli 1900 S. 481 § 6 2-4,
MVDO. vom 12. Nov. 1896, Fischer XVIII 200). Die Standesordnung"
und Ehrengerichtsordnung sind der VO. vom 14. März 1899 als An-
4"