Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

52 Arzte 
hang beigefügt (S. 76, 78). Abänderungen derselben gibt VO. vom 
5. Juni 1902 S. 150 (namentlich die Sprechstunden betr.). Die Ent— 
scheidungen des Ehrengerichtshofs sind endgültig (Ges. vom 23. März 
1896 8 756); Anfechtungsklage und Rekurs sind daher ausgeschlossen 
(OVG. 13. April 1901 I8 30, 25. Okt. 1902 IS 288, 28. März 1903 
1 8 87, Jahrb. 1 42, MV0O. vom 9. Juni 1902, Fischer XXIV 324). 
Bei Beurteilung von Verträgen, die von Arzten mit Krankenkassen 
abgeschlossen werden, kommt es lediglich darauf an, ob dadurch die 
ärztliche Standesehre verletzt ist. Verweigert der Bezirksverein seine 
Zustimmung zu solchen Verträgen, so hat zunächst die Aufsichtsbehörde 
der Krankenkasse instanzmäßige Entschließung zu fassen. Herunter- 
gehen unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe ist an sich 
nicht mit der ärztlichen Standesehre unvereinbar. Unzulässig ist es 
auch, wenn der Bezirksverein von vornherein bindende Normen für 
diese Berträge aufstellt (MV. vom 9. Juli und 30. Sept., 2., 16. und 
22. Okt. 1897, Fischer XVIII 353, XIXX 84—86). Während des Leip- 
ziger Arzteausstands hatte eine Anzahl von Arzten Kassenarztstellen 
angenommen und waren deshalb vom Bezirksverein wegen Verstoßes 
gegen die Standesordnung verurteilt worden. Der Ehrengerichtshof 
sprach frei, weil die Standesordnung nicht zu der Forderung berechtige, 
daß unbeteiligte Arzte der Kasse fernzubleiben haben (Urt. vom 22. Juni 
und 2. Juli 1901, Fischer XXIII 255, 259, Reger XXII 133, Arbeiter- 
versorgung XVIII 588). Ein weiteres Urteil des Gerichtshofs (Fischer 
XXIV 322) betrifft die Annahme der Stelle als städtischer Schularzt. 
Der Ehrengerichtshof zu Dresden hat es für unehrenhaft erklärt, daß 
wissenschaftlich gebildete Arzte sich in ein Abhängigkeitsverhältnis zu 
dem Inhaber einer sog. Naturheilanstalt begeben und den Vertrag 
mit ihm nach Empfang der ehrengerichtlichen Entscheidung verlängert 
haben (Entsch. vom 19. Juli 1900, 16. Sept. 1901 und 31. Jan. 1903, 
Fischer XXIII 371, XXV 340, Reger XXII 135, 136). Die Mitglied- 
schaft bei dem Bezirksverein beginnt mit der Miederlassung (Ehren- 
gerichtshof Chemnitz 4. Febr. 1903, Fischer XXV 342). 
* Uber die Behauptung, daß die Standesordnung gegen die Gewerbe- 
freiheit verstoße, ist nicht im Rechtswege zu entscheiden (Reichsger. 1. Mai 1899, 
Reger 2. Erg. Bd. 1). 
2. Arztliche Kreisvereine. Die ärztlichen Bezirksvereine 
eines Regierungsbezirks# bilden zusammen den ärztlichen Kreisverein. 
Die Deputierten der Bezirksvereine bilden mit den Deputierten der 
Kreisvereine zum Landesmedizinalkollegium (s. d.) den Kreisvereins- 
ausschuß. Diese Ausschüsse sind beratende und beschließende Körper- 
schaften zur Wahrung und Vertretung der Interessen des ärztlichen 
Berufsstandes überhaupt und des betreffenden Kreisvereins ins- 
besondere. Die Kreisvereine sind die Wahlkammern für die 11 außer- 
ordentlichen ärztlichen Mitglieder des Landesmedizinalkollegiums (s. d.). 
Aäheres s. VO. vom 23. März 1896 S. 84 88 1—22, 32—38,
	        
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