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hang beigefügt (S. 76, 78). Abänderungen derselben gibt VO. vom
5. Juni 1902 S. 150 (namentlich die Sprechstunden betr.). Die Ent—
scheidungen des Ehrengerichtshofs sind endgültig (Ges. vom 23. März
1896 8 756); Anfechtungsklage und Rekurs sind daher ausgeschlossen
(OVG. 13. April 1901 I8 30, 25. Okt. 1902 IS 288, 28. März 1903
1 8 87, Jahrb. 1 42, MV0O. vom 9. Juni 1902, Fischer XXIV 324).
Bei Beurteilung von Verträgen, die von Arzten mit Krankenkassen
abgeschlossen werden, kommt es lediglich darauf an, ob dadurch die
ärztliche Standesehre verletzt ist. Verweigert der Bezirksverein seine
Zustimmung zu solchen Verträgen, so hat zunächst die Aufsichtsbehörde
der Krankenkasse instanzmäßige Entschließung zu fassen. Herunter-
gehen unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe ist an sich
nicht mit der ärztlichen Standesehre unvereinbar. Unzulässig ist es
auch, wenn der Bezirksverein von vornherein bindende Normen für
diese Berträge aufstellt (MV. vom 9. Juli und 30. Sept., 2., 16. und
22. Okt. 1897, Fischer XVIII 353, XIXX 84—86). Während des Leip-
ziger Arzteausstands hatte eine Anzahl von Arzten Kassenarztstellen
angenommen und waren deshalb vom Bezirksverein wegen Verstoßes
gegen die Standesordnung verurteilt worden. Der Ehrengerichtshof
sprach frei, weil die Standesordnung nicht zu der Forderung berechtige,
daß unbeteiligte Arzte der Kasse fernzubleiben haben (Urt. vom 22. Juni
und 2. Juli 1901, Fischer XXIII 255, 259, Reger XXII 133, Arbeiter-
versorgung XVIII 588). Ein weiteres Urteil des Gerichtshofs (Fischer
XXIV 322) betrifft die Annahme der Stelle als städtischer Schularzt.
Der Ehrengerichtshof zu Dresden hat es für unehrenhaft erklärt, daß
wissenschaftlich gebildete Arzte sich in ein Abhängigkeitsverhältnis zu
dem Inhaber einer sog. Naturheilanstalt begeben und den Vertrag
mit ihm nach Empfang der ehrengerichtlichen Entscheidung verlängert
haben (Entsch. vom 19. Juli 1900, 16. Sept. 1901 und 31. Jan. 1903,
Fischer XXIII 371, XXV 340, Reger XXII 135, 136). Die Mitglied-
schaft bei dem Bezirksverein beginnt mit der Miederlassung (Ehren-
gerichtshof Chemnitz 4. Febr. 1903, Fischer XXV 342).
* Uber die Behauptung, daß die Standesordnung gegen die Gewerbe-
freiheit verstoße, ist nicht im Rechtswege zu entscheiden (Reichsger. 1. Mai 1899,
Reger 2. Erg. Bd. 1).
2. Arztliche Kreisvereine. Die ärztlichen Bezirksvereine
eines Regierungsbezirks# bilden zusammen den ärztlichen Kreisverein.
Die Deputierten der Bezirksvereine bilden mit den Deputierten der
Kreisvereine zum Landesmedizinalkollegium (s. d.) den Kreisvereins-
ausschuß. Diese Ausschüsse sind beratende und beschließende Körper-
schaften zur Wahrung und Vertretung der Interessen des ärztlichen
Berufsstandes überhaupt und des betreffenden Kreisvereins ins-
besondere. Die Kreisvereine sind die Wahlkammern für die 11 außer-
ordentlichen ärztlichen Mitglieder des Landesmedizinalkollegiums (s. d.).
Aäheres s. VO. vom 23. März 1896 S. 84 88 1—22, 32—38,