60 Aufläderwesen — Aufsichtsbeschwerde
Personen als den zuständigen Geistlichen unzulässig. Soweit möglich,
hat der Pfarrer in Zweifelsfällen den Kirchenvorstand gutachtlich zu
hören, sowie die Entschließung des Superintendenten einzuholen. Auch
wo ein kirchliches Begräbnis unstatthaft erscheint, bleibt dem Geist-
lichen als Seelsorger unbenommen, sich am Begräbnisse zu beteiligen
und am Grabe zu sprechen (VO. vom 3. Jan. 1876 S. 4 und
6. Okt. 1877, Kons. B. 97). — Bei A. aktiver Militärpersonen
ist die Anzeige von der Polizeibehörde an die nächste Militärbehörde
zu richten; die Beerdigung darf nicht vor Genehmigung der letzteren
erfolgen (StPO. 88 157, 77, BO. vom 8. Febr. 1900 S. 19, MV0.
vom 13. Juli 1900, SWB. 185). Bei A. in militärischen Gebäuden
ist die Anzeige an den Standesbeamten von den Kriegsgerichtsräten
zu erstatten (MWVO. vom 26. Sept. 1902, SWB. 236). Die Kosten
für Bewachung, Fortschaffung und Beerdigung trägt die Miilitär-
verwaltung; Ablieferung an die anatomischen Anstalten findet nicht
mehr statt (MVO. vom 24. Okt. 1900, SWB. 263). — Die Be-
stimmungen für die Gerichte sind zusammengestellt in §§S 640—642
der Gesch. O. — Für Auffindung von Leichnamen werden Auf-
findungsprämien (s. d.), für Rettung aus Lebensgefahr Lebens-
rettungsprämien ((. d.) erteilt.
Aufläderwesen. Uber polizeiliche Regelung des A. gelten die-
selben Bestimmungen, wie für Dienstmanninstitute (s. d.).
Auflassung ist zur Ubertragung von Grundeigentum erforderlich
(BöB. §§ 873, 925, R es. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 143,
Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 §§ 13, 20), nicht erforderlich ist
dagegen, daß dabei das Wort A. gebraucht wird; schon die Eintrags-
bewilligung genügt (OLG. 25. Alärz 1902, Annalen XXIII 434,
Rechtspr. der OLG. IV 311). Uber die Fälle, in denen sich der Eigen-
tumsübergang ohne A. vollzieht, s. Besitzuveränderungsabgaben I 1.
* Auch der Eintragsbewilligung bedarf es nicht; die Einigung über
den Eintritt der Rechtsveränderung genügt (Kammerger. 9. Juni 1902, Rechtspr.
der OLG. V 420).
Auflauf s. Belagerungszustand, Ruhestörung.
Aufrufe in öffentlichen Blättern zu Sammlungen (s. d.) für Be—
schädigte bedürfen der Genehmigung der Amtsh., in Dresden und
Leipzig der städtischen Behörden, und wenn sie Ausländer betreffen,
des Ministeriums des Innern (Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257
§ 104). A. mittels Presse zur Aufbringung von Strafen und Kosten
für strafbare Handlungen sind verboten (RGes. vom 7. Mai 1874
S. 65 8 6). Auch sonst kann der Erlaß polizeilich nicht genehmigter
A. unter Strafe gestellt werden (OLG. 29. Jan. 1894, Fischer XVI 332).
Aufruhr, Aufstand s. Belagerungszustand, Ruhestörung.
Aufsichtsbehörden s. Gemeindeaufsicht, Verwaltungsbehörden usw.
Aufsichtsbeschwerde s. Beschwerde.