Aufsichtsführung — Auktionatoren 61
Aufsichtsführung (privatrechtliche). Wer gesetzlich zur A. über
Minderjährige oder sonst Aussichtsbedürftige verpflichtet ist, haftet für
Schaden, den diese Personen widerrechtlich Dritten zufügen, es sei denn,
daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten oder der Schaden auch bei
gehöriger A. entstanden sein würde (BEB. § 832). Dies gilt auch für
die nach § 1631 zur Erziehung verpflichteten Eltern.“
* Auch für Lehrer (PVB. XXIII 657).
Aufzüge. Offentliche Auf= und Umzüge, zu denen öffentliche
Plätze und Straßen benutzt werden sollen, bedürfen vorgängiger Ge-
nehmigung der Amtsh., in Städten RStO. der Stadträte, der letzteren
auch da, wo Staatsstraßen in Frage kommen; doch haben die städtischen
Behöäörden letzterenfalls den Amtsh. von der beabsichtigten Genehmigungs-
erteilung rechtzeitig Kenntnis zu geben. Soweit hiernach die Amtah.
die Genehmigung zu erteilen haben, sind die Gesuche bei den Bürger-
meistern kl. St O. bez. Gemeindevorständen einzureichen und von diesen
unter gutachtlicher Außerung an die Amtsh. abzugeben (Ges. vom
22. Nov. 1850 S. 264 § 13 und A#O. vom 22. Aug. 1874 S. 125
§ 31, MB0O. vom 13. Nov. 1888 und O#. 4. April 1895, Fischer
X 53, XVI 364, letztere den Begriff A. betr.). Die Ablehnung des
Gesuchs bedarf der Begründung (MVO. vom 27. Jan. 1903, SWB.
58). Besondere Grundsätze gelten über die Aufzüge der Schützen-
gesellschaften (s. d.) und Militärvereine (s. d.) — Uber Warenaufzüge
s. Fahrstühle.
Augenentzündung Neugeborener s. Hebammenwesen 3.
Augustusbrüchenamt gehört nicht zu den einkommensteuerfreien
juristischen Personen (OV. 20. März 1902 II 8 284).
Augustusstift zu Bad Elster. Gesuchen an die Kreish. Zwichau
um Freistellen dieser Stiftung sind Krankheits= und Bedürftigkeits-
zeugnisse beizugeben (ZRB. 1878 S. 11).
Auktionatoren, Auktionen. 1. Gewerbepolizeiliche Vor-
schriften. Das Gewerbe der A. unterliegt der Untersagung unter den-
selben Voraussetzungen, wie der Trödelhandel (s. d.), doch wird die
kollegiale Entscheidung über die Untersagung von der Kreish. erteilt
(s. Gewerbebehörden 1). Uber den Umfang ihrer Befugnisse sowie über
ihren Geschäftsbetrieb Kkönnen die Centralbehörden Vorschriften wie
bei den Pfandleihern (s. d.) erlassen. Im übrigen kann dieses Ge-
werbe frei betrieben werden, die Behäörde bleibt jedoch berechtigt,
die A. auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu vereiden
und öffentlich anzustellen. Die Bestimmungen der Gesetze, die ihren
Handlungen besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder daran besondere
rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf angestellte A. zu beziehen,
jedoch sind Gesuche um Anstellung als A. von unbeweglichen Gegen-
ständen abzulehnen und auch die Ortsgerichtspersonen (s. d.) dazu nicht
zu verwenden. Die Zurüchnahme der Bestallung erfolgt bei Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte oder wenn sonst aus Handlungen oder