Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

62 Auktionatoren 
Unterlassungen des Inhabers der Mangel der bei der Bestallung vor— 
ausgesetzten Eigenschaften hervorgeht. Für angestellte A. können von 
der Behörde Taxen (s. d.) vorgeschrieben werden. Als Wandergewerbe 
ist das Feilbieten von Waren im Wege der Versteigerung in der 
Regel ausgeschlossen. Mit Ubertretungsstrafe wird belegt, wer den 
Vorschriften über das Abhalten öffentlicher Bersteigerungen und das 
Verabfolgen geistiger Getränke dabei zuwiderhandelt (GO. 88 35, 36, 
38, 53 2, 54, 5661, 78, 148, StEB. § 367 in der Fassung des 
RGes. vom 19. Juni 1893 S. 197, AVO. vom 6. Juli 1899 S. 203 
8 9, M VO. vom 12. Mai 1887, Fischer VIII 263). — Vom Verbote 
öffentlichen Handels an Sonn= und Festtagen sind unbedeutende 
Privatversteigerungen geringfügiger Gegenstände sowie ortsgerichtliche 
Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen oder ab- 
gepfändeten, einen Höchstwert von 75 M. nicht übersteigenden Effekten 
insoweit ausgenommen, als sie nur während des Gottesdienstes und 
vor dem Vormittagsgottesdienste nicht erfolgen sollen (Ges. vom 10. Sept. 
1870 S. 313 § 35, A#O. vom gleichen Tage S. 317 § 3, M0. 
vom 17. Mai 1892 P, Fischer XIII 269). Dies gilt auch von der 
herkömmlichen Versteigerung kleiner Kartoffelmengen und vom Aus- 
machen und Einbringen nach der Versteigerung (MIVO. vom 10. Okt. 
1899, Fischer XXI 48). 
2. Besteuerung. Die Erhebung von Besitzveränderungsabgaben 
zur Gemeinde= und Armenkasse ist bei Zwangsversteigerungen aus- 
geschlossen; im übrigen kann dieser Abgabe durch Regulativ auch die 
nicht zur Eintragung gelangte Abtretung des Erstehungsrechts unter- 
worfen werden (s. Besitzveränderungsabgaben 1 2, II 1 und 2). Der 
Steuer vom Wandergewerbe (s. Gewerbesteuer II 3) und von Wander- 
lagern (s. d.) unterliegen Versteigerungen nur insoweit, als sie bei dieser 
Form des Gewerbebetriebs überhaupt zulässig sind (Ges. vom 1. Juli 
1878 S. 121 § 4, Ges. vom 23. März 1880 S. 47 § 2). Auch von 
anderen freiwilligen Versteigerungen beweglicher Gegenstände können 
Abgaben zur Gemeinde= und zur Armenkasse erhoben werden (MV0. 
vom 13. Juni 1876 und 23. Nov. 1882, Zeitschr. f. R. 43 S. 80, 
Fischer IV 68, SWB. 1882 S. 223). 
3. Bestimmungen für die Gerichte und Vollstrechungs- 
behörden: Die Versteigerung bei Zwangsvollstrechung in beweg- 
liche Kkörperliche Sachen ist geordnet durch CPO. 8§8 816—825, Ges. 
vom 18. Juli 1902 S. 294 §8 36—46 und Gesch. O. 88 1660—1676, 
die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen und Forderungen 
durch Gesch. O. §§ 1731—1733, 587, die freiwillige Grundstückhsver- 
steigerung durch ABVO. vom 16. Juni 1900 S. 299 §§ 31—39, die 
Zwangsversteigerung von Grundstüchen durch CPO. § 869, Bes. vom 
20. Mai 1898 S. 713 mit Einführungsges. S. 750, Ges. vom 18. Juni 
1900 S. 312, AVO. vom 19. Juni 1900 S. 319, Ges. vom 17. Juli 
1902 S. 294 § 72, Gesch.O. § 616.
	        
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