62 Auktionatoren
Unterlassungen des Inhabers der Mangel der bei der Bestallung vor—
ausgesetzten Eigenschaften hervorgeht. Für angestellte A. können von
der Behörde Taxen (s. d.) vorgeschrieben werden. Als Wandergewerbe
ist das Feilbieten von Waren im Wege der Versteigerung in der
Regel ausgeschlossen. Mit Ubertretungsstrafe wird belegt, wer den
Vorschriften über das Abhalten öffentlicher Bersteigerungen und das
Verabfolgen geistiger Getränke dabei zuwiderhandelt (GO. 88 35, 36,
38, 53 2, 54, 5661, 78, 148, StEB. § 367 in der Fassung des
RGes. vom 19. Juni 1893 S. 197, AVO. vom 6. Juli 1899 S. 203
8 9, M VO. vom 12. Mai 1887, Fischer VIII 263). — Vom Verbote
öffentlichen Handels an Sonn= und Festtagen sind unbedeutende
Privatversteigerungen geringfügiger Gegenstände sowie ortsgerichtliche
Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlasse gehörigen oder ab-
gepfändeten, einen Höchstwert von 75 M. nicht übersteigenden Effekten
insoweit ausgenommen, als sie nur während des Gottesdienstes und
vor dem Vormittagsgottesdienste nicht erfolgen sollen (Ges. vom 10. Sept.
1870 S. 313 § 35, A#O. vom gleichen Tage S. 317 § 3, M0.
vom 17. Mai 1892 P, Fischer XIII 269). Dies gilt auch von der
herkömmlichen Versteigerung kleiner Kartoffelmengen und vom Aus-
machen und Einbringen nach der Versteigerung (MIVO. vom 10. Okt.
1899, Fischer XXI 48).
2. Besteuerung. Die Erhebung von Besitzveränderungsabgaben
zur Gemeinde= und Armenkasse ist bei Zwangsversteigerungen aus-
geschlossen; im übrigen kann dieser Abgabe durch Regulativ auch die
nicht zur Eintragung gelangte Abtretung des Erstehungsrechts unter-
worfen werden (s. Besitzveränderungsabgaben 1 2, II 1 und 2). Der
Steuer vom Wandergewerbe (s. Gewerbesteuer II 3) und von Wander-
lagern (s. d.) unterliegen Versteigerungen nur insoweit, als sie bei dieser
Form des Gewerbebetriebs überhaupt zulässig sind (Ges. vom 1. Juli
1878 S. 121 § 4, Ges. vom 23. März 1880 S. 47 § 2). Auch von
anderen freiwilligen Versteigerungen beweglicher Gegenstände können
Abgaben zur Gemeinde= und zur Armenkasse erhoben werden (MV0.
vom 13. Juni 1876 und 23. Nov. 1882, Zeitschr. f. R. 43 S. 80,
Fischer IV 68, SWB. 1882 S. 223).
3. Bestimmungen für die Gerichte und Vollstrechungs-
behörden: Die Versteigerung bei Zwangsvollstrechung in beweg-
liche Kkörperliche Sachen ist geordnet durch CPO. 8§8 816—825, Ges.
vom 18. Juli 1902 S. 294 §8 36—46 und Gesch. O. 88 1660—1676,
die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen und Forderungen
durch Gesch. O. §§ 1731—1733, 587, die freiwillige Grundstückhsver-
steigerung durch ABVO. vom 16. Juni 1900 S. 299 §§ 31—39, die
Zwangsversteigerung von Grundstüchen durch CPO. § 869, Bes. vom
20. Mai 1898 S. 713 mit Einführungsges. S. 750, Ges. vom 18. Juni
1900 S. 312, AVO. vom 19. Juni 1900 S. 319, Ges. vom 17. Juli
1902 S. 294 § 72, Gesch.O. § 616.