70 Ausweisung
1. bestraften Personen von der Sicherheitspolizeibehörde (in
den Städten RStO. dem Stadtrat, im übrigen der Amtsh.) der Aufent-
halt an einem oder mehreren Orten des Bezirks bis zur Dauer von
2 Jahren verboten werden kann (BRes. §8 31, Ges. vom 15. April
1886 S. 85). Voraussetzung ist, daß nach den örtlichen und persön-
lichen Verhältnissen befürchtet werden muß, der Aufenthalt werde dem
Bestraften in besonderem Grade Gelegenheit zur Wiederholung von
Rechtsverletzungen in der durch das vorausgegangene Delikt ange-
zeigten Richtung bieten und dadurch die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährden (§ 1), und daß es sich um eine Bestrafung der
in § 2 vorgesehenen Art handelt (1. einmalige Bestrafung wegen Ver-
brechens oder Vergehens mit mindestens 6 Wochen, oder 2. innerhalb
der letzten 5 Jahre wiederholte Bestrafung wegen Verbrechens oder
Vergehens ohne diese Beschränkung, oder 3. innerhalb eines Jahres
wiederholte Bestrafung infolge von Verbrechen, Vergehen oder Uber-
tretungen). Dabei muß in den Fällen 2 und 3 die Strafe mindestens
einmal Freiheitsstrafe gewesen sein; im Falle 3 kommen als Uber-
tretungen nur die des StB. sowie der landesrechtlichen Strafverbote
im Gebiete der Armen= und Sittenpolizei in Betracht (Ges. vom
15. April 1886 § 2). Aus dem Orte, wo er vor der Bestrafung
mindestens 2 Jahre ehrbar gelebt, oder wo er den Unterstützungs-
wohnsitz hat, kann der Bestrafte, letzterenfalls jedoch nur während der
Unterstützung, nicht ausgewiesen werden (88 3 c, 5). Auch in den
übrigen Fällen von § 3 (ehrbare häusliche Gemeinschaft usw.), in-
gleichen wenn dem Bestraften bei Entlassung aus einer Strafanstalt (s. d.)
oder Korrektionsanstalt (s. d. 0 ein Vertrauenszeugnis ausgestellt wurde,
ist der Erlaß eines Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Das Recht, das-
selbe zu erlassen, besteht 1 Jahr von erfolgter Strafverfügung ab (§ 0).
2. Auch Personen, gegen die auf Polizeiaufsicht (s. d.) erkannt
worden ist, Kkann der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt werden,
jedoch nur auf Grund von § 391 des StE#B. durch die Kreish., nicht
auf Grund des obigen Ges. vom 15. April 1886 (s. § 4 desselben).“
* Ebenso Preuß. Ministerium 30. Nov. 1902: Unter „Aufenthalts-
beschränkungen nach den Landesgesetzen“ versteht § 3 Abs. 1 des Res. auch
die auf Grund von §§ 38, 39 des St OB. verfügten Aufenthaltsbeschränkungen
(Reger XXIII 314).
3. Personen, die in einem anderen Bundesstaate innerhalb
der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder Land-
streichens mindestens einmal bestraft worden sind, oder die Aufent-
haltsbeschränkungen der oben unter 1. erwähnten Art unterliegen,
kann der Aufenthalt in Sachsen von der Kreish. untersagt werden,
wenn sie hier weder die Staatsangehörigkeit noch den Unterstützungs-
wohnsitz besitzen (RGes. vom 1. Nov. 1867 S. 55 § 32, MV0O. vom
24. Juli 1894, Fischer XVI 212). Dasselbe gilt, wenn Staatsangehörige
von Bayern, Württemberg, Baden und Hamburg in Sachsen Aufent-