Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

72 Ausweisung 
Paß und entsprechende Barmittel ist der Eintritt nach Sachsen unter— 
sagt (MVO. vom 7. Dez. 1893, SWB. 1894 S. 15). 
B. Den vorstehenden Ausweisungsgründen entspricht die Aber— 
nahmeverpflichtung, und zwar 
I. gegenüber deutschen Ortsarmenverbänden und Gemeinden 
1. innerhalb des Geltungsbereichs des Dbes. über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 S. 360 mit der Alaß- 
gabe, daß zur Ubernahme hilfsbedürftiger Deutscher in den oben- Al 
genannten Fällen derjenige Armenverband verpflichtet ist, dem die 
endgültige Erstattung der Unterstützungskosten (s. Unterstützungswohn- 
sitz VI) zufällt (lobiges RGes. 8 31). Ist hiernach der Landarmen- 
verband (s. d.) übernahmepflichtig, so steht ihm die Berechtigung zu, 
zum Zweche der Unterstützung des Ausgewiesenen sich des Ortsarmen- 
verbands des Aufenthaltsorts als seines Organs zu bedienen (VO. vom 
15. Juni 1876 S. 268 8§ 22). 
2. Gegenüber Bayern regelt sich die Ubernahmepflicht gemäß 
Pkt. III des Schlußprotokolls vom 23. Nov. 1870 (Röl. 1871 S. 23) 
nach den Bestimmungen des sog. Gothaer Vertrags vom 15. Juli 
1851, für Sachsen veröffentlicht durch BO. vom 9. Dez. 1851 S. 407. 
Hiernach ist jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet, seine 
Angehörigen von dem anderen zu übernehmen. Ist der Auszuweisende 
zu keiner Zeit einem dieser Staaten angehörig gewesen, so ist der 
Staat übernahmepflichtig, in dessen Gebiet der Auszuweisende geboren 
ist oder nach erreichtem 21. Jahre sich zuletzt 5 Jahre aufgehalten 
oder sich verheiratet und mit seiner Frau unmittelbar nach der Ehe- 
schließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen inne 
gehabt hat (88 1—7 des Vertrags). 
II. Gegenüber außerdeutschen Staaten regelt sich die Uber- 
nahmepflicht nach den bestehenden Staatsverträgen. Derartige Ver- 
träge sind abgeschlossen mit Osterreich (VO. vom 15. Sept. 1875 
S. 323, ausgeführt durch MVO. vom 15. Juni 1876, SWB. 122, 
MVO. vom 4. Aug. 1879, SWB. 185, MV0O. vom 31. Mai 1883, 
SWB. 117 und die weiteren unter „Schubtransport“ aufgeführten 
Bestimmungen), mit Italien (Centr. B. 1873 S. 281), mit Dänemark 
(Ubereinkommen vom 11. Dez. 1873, Centr. B. Jahrg. 1874 S. 31 mit 
Zusätzen in Jahrg. 1881 S. 407, Jahrg. 1884 S. 201, Jahrg. 1898 
S. 149 mit Berichtigung S. 190), mit Belgien (Centr. B. 1877 S. 411), 
mit der Schweiz (NAVertrag vom 31. Mai 1890 S. 131 und Vertrag 
vom 27. April 1876, BREl. 1877 S. 3, MVO. vom 7. Mai 1880, 
24. Jan. 1882, 9. Mai 1882, Fischer 1 S. 207, III S. 118, 260, MV0. 
von 1885, SWB. 97, MV0O. vom 19. Juli 1890, SWB. 145), mit 
Rußland (Vertrag vom 10. Febr. 1894, Centr. B. 81, MVO. vom 
24. Mai und 4. Sept. 1894, Fischer XV 326, XVI 34), mit Serbien 
(MBO. vom 5. Aug. 1885 Nr. 468 II N. Rechnungen für Unter- 
stützung von Bulgaren sind an das Min. d. J. einzusenden (M.V0O.
	        
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