Ausweisung 73
vom 24. Juni 1890, Fischer XI 308). — Ist der aus dem Auslande
zu Ubernehmende
1. ein Deutscher,“ der keinen Unterstützungswohnsitz hat, so ist
derjenige Bundesstaat übernahmepflichtig, in dem der Hilfsbedürftige
seinen letzten Unterstützungswohnsitz hatte (RGes. vom 6. Juni 1870
S. 360 § 33). In Sachsen werden derartige Personen vorbehältlich
der Erstattung der Unterstützungskosten aus der Staatskasse dem Orts-
armenverbande, in dem sie den letzten Unterstützungswohnsitz hatten,
in Ermanglung eines solchen demjenigen überwiesen, wo sie hilfs-
bedürftig übernommen werden oder nach erfolgter Ubernahme die Hilfs-
bedürftigkeit zu Tage tritt (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 F 6).
FAuch ein ehemaliger Deutscher, d. h. Angehöriger eines Bundes-
staats, für den das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz gilt (Bundesamt
für Heimatwesen 12. Okt. 1901, Reger XXIII 150).
2. Ausländer müssen von demjenigen Bundesstaate übernommen
werden, dem der vorläufig unterstützende Ortsarmenverband angehört
(ReGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 60). Die Verpflichtung ist in
Sachsen, solange die Ausweisung nicht ins Werk gesetzt ist, vorbehält-
lich der Erstattung durch den Staat auf denjenigen Ortsarmenverband
übertragen worden, wo der Ausländer hilfsbedürftig geworden ist (VÖ.
vom 6. Juni 1871 S. 82 §F 10).
C. Für Ausweisungs= und Ubernahmeverfahren sind
I. gegenüber deutschen Ortsarmenbehörden
1. innerhalb des Geltungsbereichs des Unterstützungswohn-
sitzgesetzes vom 6. Juni 1870 S. 360 die Vorschriften dieses Ge-
setzes maßgebend. Die Vorschriften über Geltendmachung des An-
spruchs auf Kostenerstattung (s. Unterstützungswohnsitz VIII) gelten
daher auch für den Anspruch auf Ubernahme. Die Absicht der A. ist
bei der vorläufigen Anmeldung ausdrückhlich auszusprechen (obiges
RGes. § 34 Schlußsatz). Der übernahmepflichtige Armenverband kann
die Uberführung des Hilfsbedürftigen in seine unmittelbare Fürsorge
verlangen. Schuldhafte" Verzögerung und Unterlassung der Uberführung
haben gänzlichen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Kosten-
erstattung zur Folge. Die Uberführungskosten trägt der übernahme-
pflichtige Armenverband (Ges. 8 32). Die tatsächliche Vollstrechung
der A. kann gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrags
durch den übernahmepflichtigen Armenverband gehemmt werden, sei
es im Wege freier Vereinbarung zwischen den beteiligten Armenver=
bänden unter Vermittlung der Kreish., oder bei nicht erreichter Einigung
durch Anordnung dieser Behörde, namentlich in den Fällen, in denen
mit der A. Gefahr für Leben und Gesundheit der Auszuweisenden,
erhebliche Härten und Nachteile für sie verbunden sein würden. Die
Kreish. entscheidet dabei als Verwaltungsgericht, aber nicht im Ver-
waltungsstreitverfahren. Auf eingewendete Berufung, die hier an eine
14 tägige Frist gebunden ist, entscheidet zwischen sächs. Armenverbänden