74 Ausweisung
das OVG., zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten das
Bundesamt für Heimatwesen (RGes. vom 6. Juni 1870 gg 55, 56,
Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §8 984¼, 622, Begründung zu
§§ 21 5, 65 und, soweit hierdurch nicht erledigt, MVO. vom 16. Aug.
1878, SWB. 214, MVO. vom 19. Dez. 1895, Fischer XVII 217).
Streitigkeiten über die Notwendigkeit und Art des Transports ent-
scheidet endgültig die Kreish. als Verwaltungsgericht (REGes. vom
6. Juni 1870 § 58, Ges. vom 19. Juli 1900 § 62 Abs. 12 und Be-
gründung). Auf bloße Anerkennung der Verpflichtung zur Ubernahme
kann nicht geklagt werden (MEntsch. vom 8. Febr. 1878 in der Zeitschr.
f. R. 45 S. 270).
Entsch, des Bundesamts im PW. XXII 379.
2. Im Verhältnisse zu Bayern gelten auch wegen des Ver-
fahrens die Bestimmungen des Gothaer Vertrags (oben B1 2). Da-
nach darf die A. in der Regel nicht ohne Zustimmung der Behörde
des übernahmepflichtigen Staats erfolgen. Die Kosten der A. trägt
der ausweisende Staat innerhalb seines Gebiets (§§ 8—12 des Ver-
trags, MVO. vom 29. Dez. 1858, 2. Jan. 1863 und 28. Juli 1881).
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Uberführung ohne Nachteil erfolgen
kann, hat jeder Staat dafür zu sorgen, daß dem Auszuweisenden Kur
und Verpflegung nach denselben Grundsätzen wie Einheimischen zu
teil wird. Der Anspruch auf Kostenerstattung kann nur gegen den
Hilfsbedürftigen selbst oder die privatrechtlich Verpflichteten geltend ge-
macht werden. Die Vertragschließenden haben sich verpflichtet, zu
Wiedererlangung dieser Kosten sich die nach den Landesgesetzen zulässige
Hilfe zu leisten (§S§ 1—3 der durch VO. vom 17. Vov. 1853 S. 265
veröffentlichten sog. Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853,
die jedoch nur die Kur= und Beerdigungskosten betrifft). Die übrigen
Verpflegungskosten sind vom Heimatsstaate insoweit zu erstatten, als
die Fürsorge für den Auszuweisenden über 3 Monate von der Be-
nachrichtigung ab gedauert hat (MVO. vom 15. April 1882 und
5. Nov. 1887, Fischer III 176, IX 125). Die Kosteneinziehung er-
folgt unmittelbar, nicht mehr im diplomatischen Wege (MVO. vom
9. Alärz 1878).
II. Gegenüber dem Reichsauslande gilt folgendes: Ausländer
müssen bis zur A. vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unter-
stützt werden, in dessen Bezirk sie sich beim Eintritte der Hilfsbedürftig-
keit aufhalten (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 60). Die Ver-
pflichtung zur Unterstützung reicht nur so weit, als wirkliche Hilfs-
bedürftigkeit vorliegt, und erledigt sich, sobald sie dergestalt gehoben
oder dadurch zu beseitigen ist, daß der unterstützende Armenverband
sich solcher Personen entledigt (MEntsch. vom 5. März 1875 in der
Zeitschr. f. R. 42 S. 187). Die Bestimmungen in § 29 des Res.
vom 6. Juni 1870 über Krankenpflege (s. d. II 3) und in § 34 über
die Anmeldung beim Landarmenverband (s. d.) gelten gegenüber Aus-